Securities Trading Act (WpHG)

Overview

The Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) is the German Securities Trading Act, implementing EU financial markets regulation including MiFID II/MiFIR. It governs conduct of business rules for investment firms, market abuse prohibitions, insider trading, transparency requirements, and the supervision of securities trading. This German statute (WpHG) is part of the legal framework governing securities law. German securities law regulates the trading of financial instruments, market transparency, and investor protection, primarily through the Securities Trading Act (WpHG), which implements EU financial markets regulation. Official Abbreviation: WpHG Full German Title: Gesetz über den Wertpapierhandel Date of Enactment: 1994-07-26 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

Abschnitt 1 — Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

  • § 1 — Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf (2) Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen

  • § 2 — Begriffsbestimmungen

    (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art na

  • § 2a — Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

    Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten

  • § 3 — Ausnahmen; Verordnungsermächtigung

    (1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten nicht (2) Ein Unternehmen, das als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 2

  • § 4 — Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn (2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 2 kann die Bunde

  • § 5 — Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunfts

Abschnitt 2 — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • § 6 — Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt

    (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung d

  • § 7 — Herausgabe von Kommunikationsdaten

    (1) Die Bundesanstalt kann von einem Telekommunikationsbetreiber die Herausgabe von in dessen Besitz befindlichen bereits existierenden Verkehrsdaten im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Dig

  • § 8 — Übermittlung und Herausgabe marktbezogener Daten; Verordnungsermächtigung

    (1) Von Börsen und Betreibern von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt

  • § 9 — Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen

    (1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der Veror

  • § 10 — Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503

    (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der

  • § 10a — Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

    (1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderli

  • § 11 — Anzeige straftatbegründender Tatsachen

    Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 119 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der betroffenen

  • § 12 — Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    Die Adressaten von Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der

  • § 13 — Sofortiger Vollzug

    Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebe

  • § 14 — Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems

    (1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder

  • § 14a — Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen

    (1) Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung eines von einer zuständigen Stelle der Europäischen Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beschlossenen Handelsverbotes

  • § 15 — Produktintervention

    (1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 d

  • § 16 — Wertpapierrat

    (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. Jedes Land entsendet einen Vertreter. An den Sitzungen k

  • § 17 — Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland

    (1) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften nach A

  • § 18 — Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung

    (1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von Verhaltens- und Organisationspflichten von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, von Finanzinstrumente

  • § 19 — Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

    (1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihr

  • § 20 — Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes

    Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission auf Verlangen diejenigen Angaben zu Geschäften in Finanzinstrumenten einschließlich personenbezogenen Daten, die ihr nach Artikel 26 der Veror

  • § 21 — Verschwiegenheitspflicht

    (1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen,

  • § 22 — Meldepflichten

    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen u

  • § 23 — Anzeige von Verdachtsfällen

    (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Betreiber von außerbörslichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, haben bei der

  • § 24 — Verpflichtung des Insolvenzverwalters

    (1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach dies

  • § 24a — Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwen

  • § 24b — Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

    (1) Die Informationen nach § 124 Absatz 1 werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des A

Abschnitt 3 — Marktmissbrauchsüberwachung

  • § 25 — Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel

    Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entsprechend für

  • § 26 — Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat

  • § 27 — Aufzeichnungspflichten

    Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, haben vor Durchführung von Aufträgen, die Finanzinst

  • § 28 — (weggefallen)

Abschnitt 4 — Ratingagenturen

  • § 29 — Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 30

Abschnitt 5 — OTC-Derivate und Transaktionsregister

  • § 30 — Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister

    (1) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 6 des Kreditwesengesetzes nach diesem Gesetz zuständig für die Einhaltung der Vorschriften nach den Artikeln 4, 4a, 5 und 7 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 6

  • § 31 — Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

    Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die

  • § 32 — Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

    (1) Kapitalgesellschaften, die weder kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU)

Abschnitt 5a — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

  • § 32a — Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238

    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Private

Abschnitt 5b — Schwarmfinanzierungsdienstleister

  • § 32b — Zuständigkeit der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503

    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503. (2) Die Bundesanstalt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für

  • § 32c — Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503

    (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 ist

  • § 32d — Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503

    (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Bu

  • § 32e — Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d

    (1) Ein Anspruch des Anlegers nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformation

  • § 32f — Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die nach

Abschnitt 6 — Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister

  • § 33 — Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung

    (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörende

  • § 34 — Zurechnung von Stimmrechten

    (1) Für die Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 und 2 stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat

  • § 35 — Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung

    (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sind Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts Unternehmen, (2) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts gilt ein Wertpapierdienstleistungsunte

  • § 36 — Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

    (1) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, wenn ihr Inhaber (2) Unb

  • § 37 — Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterun

  • § 38 — Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entspr

  • § 39 — Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn die Summe der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 od

  • § 40 — Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister

    (1) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Euro

  • § 41 — Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister

    (1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Me

  • § 42 — Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

    Wer eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 oder 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herku

  • § 43 — Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen

    (1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 33 und 34, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die B

  • § 44 — Rechtsverlust

    (1) Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 34 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 33 Absat

  • § 45 — Richtlinien der Bundesanstalt

    Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflich

  • § 46 — Befreiungen; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach § 40 Absatz 1 und § 41 freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates un

  • § 47 — Handelstage

    (1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Veröffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Land landese

Abschnitt 7 — Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren

  • § 48 — Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern

    (1) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, müssen sicherstellen, dass (2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die B

  • § 49 — Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung

    (1) Der Emittent von zugelassenen Aktien, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss (2) Der Emittent zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 48 Absatz 1 Nummer 6, für den die

  • § 50 — Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Inlandsemittent muss (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über den M

  • § 51 — Befreiung

    (1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach den §§ 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen

  • § 52 — Ausschluss der Anfechtung

    Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.

Abschnitt 8 — Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten

  • § 53 — Überwachung von Leerverkäufen; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. § 15 Absatz 7 des Börsengesetzes bleibt unberührt. Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nichts Abweichende

Abschnitt 9 — Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Positionsmeldungen

  • § 54 — Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen

    (1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des § 55 für jedes Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und jedes kritische oder signifikante Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehan

  • § 55 — Positionslimits bei europaweit gehandelten Derivaten

    (1) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichen Volumina oder kritische oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert un

  • § 56 — Anwendung von Positionslimits

    (1) Bei der Anwendung der nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits werden alle Positionen berücksichtigt, die von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung se

  • § 57 — Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung

    (1) Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplätzen sind verpflichtet, dem jeweiligen Betreiber des Handelsplatzes einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen in Warenderivaten, die an diese

Abschnitt 10 — Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten

  • § 58 — Hinweisgeberverfahren

    Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.

  • § 59 — Überwachung der Organisationspflichten

    Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlag

  • § 60 — Prüfung der Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung

    (1) Unbeschadet des § 59 ist die Einhaltung der in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Gru

  • (XXXX) §§ 61 und 62 — (weggefallen)

Abschnitt 11 — Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten

  • § 63 — Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunde

  • § 63a — Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen

    (1) Vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von einem Dritten erstellte Analysen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nutzt oder an Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet, müssen red

  • § 64 — Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung

    (1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anlageberatung, muss es den Kunden zusätzlich zu den Informationen nach § 63 Absatz 7 rechtzeitig vor der Beratung und in verständlicher Form darü

  • § 64a — Form der Kundenkommunikation

    Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der

  • § 65 — Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes von dem Kunden insoweit eine Selbsta

  • § 65a — (weggefallen)
  • § 65b — Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden

    Unbeschadet der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie relevante Kapital

  • § 66 — Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

    § 63 Absatz 10 und 12 sowie § 64 Absatz 3, 4 und 8 gelten nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die an die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung i

  • § 67 — Kunden; Verordnungsermächtigung

    (1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbri

  • § 68 — Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung

    (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und Abschlussvermittlung und den Eigenhandel sowie damit in direktem Zusammenhang stehende Wertpapiernebendiens

  • § 69 — Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss geeignete Vorkehrungen treffen, um (2) Können limitierte Kundenaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen si

  • § 70 — Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an

  • § 71 — Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen

    Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für einen Kunden zu

  • § 72 — Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems

    (1) Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ist dazu verpflichtet, (2) Die Gebührenstrukturen, einschließlich der Ausführungsgebühren, Nebengebühren und möglichen Rabatte,

  • § 73 — Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten

    (1) Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems kann den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschließen, wenn dies zur Sicherung ei

  • § 74 — Besondere Anforderungen an multilaterale Handelssysteme

    (1) Die Regeln für den Zugang zu einem multilateralen Handelssystem müssen mindestens den Anforderungen nach § 19 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 des Börsengesetzes entsprechen. (2) Die Regeln für den Han

  • § 75 — Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme

    (1) Der Betreiber eines organisierten Handelssystems hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in dem organisierten Handelssystem unter Einsatz des eigenen Ka

  • § 76 — KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung

    (1) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems kann dieses oder ein Segment des multilateralen Handelssystems bei der Bundesanstalt als Wachstumsmarkt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-W

  • § 77 — Direkter elektronischer Zugang

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz anbietet, muss (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das einen direkten elektronisc

  • § 78 — Handeln als General-Clearing-Mitglied

    Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das als General-Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, muss über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass die Clearing-Diens

  • § 79 — Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern

    Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die E

  • § 80 — Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt,

  • § 81 — Geschäftsleiter

    (1) Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens haben im Rahmen der Pflichten aus § 25c Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder aus § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes ihre Aufgaben

  • § 82 — Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausführt, muss (3) Führt das W

  • § 83 — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach den Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, über die von ihm erbrachten Wertpapierdi

  • § 84 — Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Gelder von Kunden hält, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass die Gelder des Kunden ohne

  • § 85 — Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Verordnungsermächtigung

    (1) Unternehmen, die Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Vero

  • § 86 — Anzeigepflicht

    (1) Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Arti

  • § 87 — Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanzportfolioverwaltung oder als Compliance-Beauftragte; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit ve

  • § 88 — Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln

    (1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung (2) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte und die Vorlage von Unterlage

  • § 89 — Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung

    (1) Unbeschadet des § 88 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die folgenden Pflichten eingehalten werden: (2) Der Prüfer oder die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen, sowe

  • § 90 — Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    (1) Die in diesem Abschnitt und den Artikeln 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Rechte und Pflichten sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2, den §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9 b

  • § 91 — Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

    (1) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im

  • § 92 — Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen

    (1) Um Mißständen bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu begegnen, kann die Bundesanstalt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmte Arten der We

  • § 93 — Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Unabhängige Anlageberatung erbr

  • § 94 — Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung

    (1) Die Bezeichnungen „Unabhängiger Honorar-Anlageberater“, „Unabhängige Honorar-Anlageberaterin“, „Unabhängige Honorar-Anlageberatung“ oder „Unabhängiger Honoraranlageberater“, „Unabhängige Honoraran

  • § 95 — Ausnahmen

    § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie die §§ 69, 70 und 82 gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen od

  • § 96 — Strukturierte Einlagen

    Die §§ 63 und 64, mit Ausnahme von § 64 Absatz 2, § 67 Absatz 4, die §§ 68 bis 71, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis 13, § 81 Absatz 1 bis 4, § 83 Absatz 1 und 2, § 87 Absatz 1 bis 4

Abschnitt 12 — Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen

  • § 97 — Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

    (1) Unterlässt es ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen H

  • § 98 — Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen

    (1) Veröffentlicht ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen

Abschnitt 13 — Finanztermingeschäfte

  • § 99 — Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften, bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unternehmen ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts

  • § 100 — Verbotene Finanztermingeschäfte

    (1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der A

Abschnitt 14 — Schiedsvereinbarungen

  • § 101 — Schiedsvereinbarungen

    Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kauf

Abschnitt 15 — (weggefallen)

  • § 102 — (weggefallen)
  • § 103 — (weggefallen)
  • § 104 — (weggefallen)
  • § 105 — (weggefallen)

Abschnitt 16 — Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten

Unterabschnitt 1 — Überwachung von Unternehmensabschlüssen

  • § 106 — Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten

    Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, f

  • § 107 — Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt

    (1) Die Bundesanstalt leitet eine Prüfung der Rechnungslegung ein, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Einleitung unterbleibt, wenn ein öf

  • § 108 — (weggefallen)
  • § 109 — Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt

    (1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die Re

  • § 109a — Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten

    (1) Soweit (2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsflichten.

  • § 110 — Mitteilungen an andere Stellen

    (1) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie da

  • § 111 — Internationale Zusammenarbeit

    (1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wert

  • § 112 — Widerspruchsverfahren

    (1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren nachzu

  • § 113 — Beschwerde

    (1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie d

  • § 113a — Evaluierung

    Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Januar 2022 in

Unterabschnitt 2 — Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister

  • § 114 — Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Komm

  • § 115 — Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 begibt, hat für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahrs einen Halbjahresfinanzbericht zu erste

  • § 116 — Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung

    (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat unter entsprechender Anwendung der §§ 341r bis 341v des Handelsgesetzbuchs einen Zahlungsbericht beziehungsweise Konzernzahlungsber

  • § 117 — Konzernabschluss

    Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, gelten die §§ 114 und 115 mit der folgenden Maßgabe:

  • § 118 — Ausnahmen; Verordnungsermächtigung

    (1) Die §§ 114, 115 und 117 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich (2) § 115 findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ihre Akt

Abschnitt 17 — Straf- und Bußgeldvorschriften

  • § 119 — Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt

  • § 119a — Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

  • § 120 — Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • § 120a — Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann m

  • § 120b — Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 in der Fassung vom 22. September 2017 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mi

  • § 120c — Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom

  • § 120d — Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische

  • § 120e — Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554

    Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Vero

  • § 121 — Zuständige Verwaltungsbehörde

    Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

  • § 122 — Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

    (1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesanstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 119 betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt

  • § 123 — Bekanntmachung von Maßnahmen

    (1) Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur

  • § 124 — Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten

    (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den Abschnitten 6, 7 und 16 Unterabschnitt 2 dieses Gesetzes erlassen oder

  • § 125 — Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554

    (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen nach den Artikeln 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6

  • § 126 — Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014

    (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die erlassen wurden wegen Verstößen gegen (2) Die Bundesanstalt hat in der Bekanntmachung die Vorschrift, gegen die verstoßen

Abschnitt 18 — Übergangsbestimmungen

  • § 127 — Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

    (1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), das am 1. August 1997 besteht und nicht bereits vor diesem Zeitpunkt der Meldep

  • § 128 — Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats

    Auf einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2, für den die Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2015 Herkunftsstaat ist und der seine Wahl der Bundesa

  • § 129 — (weggefallen)
  • § 130 — Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)

    (1) Wer am 26. März 2012 Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) in Höhe von 0,2 Prozent oder mehr ist

  • § 130a — Anwendungsbestimmung für § 32a Absatz 1 Satz 1

    § 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 10. Februar 2026 beginnt.

  • § 131 — Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum 4. August 2009 gültigen Fassung dieses Gesetzes

    § 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.

  • § 132 — Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

    (1) § 37n und § 37o Abs. 1 Satz 4 sowie die Bestimmungen des Abschnitts 11 Unterabschnitt 2 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) finden erstmals auf Finanzberichte des Geschä

  • § 133 — Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes

    Auf Ansprüche auf Herausgabe einer Ausfertigung des Protokolls nach § 34 Absatz 2a der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes, die bis zum Ablauf des 2. Januar 2018 entstanden sind, f

  • § 134 — Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

    (1) Die §§ 37n, 37o und 37p in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) sind ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. (2) § 37x in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl

  • § 135 — Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    § 39 Absatz 3d Nummer 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) ist bis zu dem Tag, ab dem die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 20

  • § 136 — Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

    Die §§ 37w und 37y in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem

  • § 137 — Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes

    (1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahnde

  • § 138 — Übergangsvorschrift zur Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

    (1) C.6-Energiederivatkontrakte, die von einer nichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3.

  • § 138a — Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014

    Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inla

  • § 139 — Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

    (1) § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli

  • § 140 — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

    Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das nach dem 31. De

  • § 141 — Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

    (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 nicht abgeschlossene Prüfungen nach § 342b Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, die bei einer

  • § 142 — Übergangsvorschriften für das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz

    (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihre Kunden (Bestandskunden), die die gemäß Abschnitt 11 zur Verfügung zu stellenden Informationen in schriftlicher Form erhalten haben, spätestens acht

  • § 143 — Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

    Auf die Haftung für fehlerhafte Anlagebasisinformationsblätter sind die §§ 32c bis 32e in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Vertrag über die Gewähr