International Criminal Code (VStGB)

Overview

The Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) is the German Code of Crimes against International Law, enacted in 2002 to implement the Rome Statute of the International Criminal Court. It establishes German criminal jurisdiction over genocide, crimes against humanity, and war crimes, applying the principle of universal jurisdiction. This German statute (VStGB) is part of the legal framework governing international criminal law. German international criminal law encompasses domestic implementation of international criminal law principles and the prosecution of core international crimes under the Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), which codifies genocide, crimes against humanity, and war crimes under German jurisdiction. Official Abbreviation: VStGB Full German Title: Völkerstrafgesetzbuch Date of Enactment: 2002-06-26 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

Teil 1 — Allgemeine Regelungen

  • § 1 — Anwendungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.

  • § 2 — Anwendung des allgemeinen Rechts

    Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

  • § 3 — Handeln auf Befehl oder Anordnung

    Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 15 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht er

  • § 4 — Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter

    (1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergeben

  • § 5 — Unverjährbarkeit

    Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.

Teil 2 — Straftaten gegen das Völkerrecht

Abschnitt 1 — Völkermord und Verbrechen gegen die

Menschlichkeit

  • § 6 — Völkermord

    (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe

  • § 7 — Verbrechen gegen die Menschlichkeit

    (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren,

Abschnitt 2 — Kriegsverbrechen

  • § 8 — Kriegsverbrechen gegen Personen

    (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen

  • § 9 — Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

    (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in e

  • § 10 — Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme

    (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt die Sc

  • § 11 — Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung

    (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die schwere Verletzung e

  • § 12 — Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

    (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilpe

Abschnitt 3 — Verbrechen der Aggression

  • § 13 — Verbrechen der Aggression

    (1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstell

Abschnitt 4 — Sonstige Straftaten

  • § 14 — Verletzung der Aufsichtspflicht

    (1) Ein militärischer Befehlshaber, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Befehlsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtige

  • § 15 — Unterlassen der Meldung einer Straftat

    (1) Ein militärischer Befehlshaber oder ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, eine Tat nach diesem Gesetz, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgu

  • Anlage — (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)