Act Against Unfair Competition (UWG)
Overview
The Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) is the German Act Against Unfair Competition. It prohibits unfair commercial practices including misleading advertising, aggressive sales tactics, and the violation of statutory provisions that regulate market conduct. The UWG provides for injunctive relief, damages, and skimming-off of profits, and is enforced primarily through competitor and consumer association lawsuits. This German statute (UWG 2004) is part of the legal framework governing competition law. German competition law prohibits anticompetitive agreements, abuse of dominant market positions, and unfair competitive practices, complementing EU competition rules. Official Abbreviation: UWG 2004 Full German Title: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Date of Enactment: 2004-07-03 Official Text: Gesetze im Internet
Table of Contents
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen
- § 1 — Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an
- § 2 — Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
- § 3 — Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt
- § 3a — Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interes
- § 4 — Mitbewerberschutz
Unlauter handelt, wer
- § 4a — Aggressive geschäftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die die
- § 5 — Irreführende geschäftliche Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die e
- § 5a — Irreführung durch Unterlassen
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (2) Als Vorenthalten gilt auch
- § 5b — Wesentliche Informationen
(1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher
- § 5c — Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/239
- § 6 — Vergleichende Werbung
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handel
- § 7 — Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Ma
- § 7a — Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentiere
Kapitel 2 — Rechtsfolgen
- § 8 — Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung
- § 8a — Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz
- § 8b — Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. (2) Ein rechtsfähiger Verband, zu
- § 8c — Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
(1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. (2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel a
- § 9 — Schadensersatz
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzli
- § 10 — Gewinnabschöpfung
(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemä
- § 11 — Verjährung
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
Kapitel 3 — Verfahrensvorschriften
- § 12 — Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessor
- § 13 — Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe
- § 13a — Vertragsstrafe
(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen: (2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechti
- § 14 — Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. (2) Für alle bürgerlichen Rechtss
- § 15 — Einigungsstellen
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gema
- § 15a — Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind. (2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor de
Kapitel 4 — Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 16 — Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, d
- (XXXX) §§ 17 u. 18 — (weggefallen)
- § 19 — Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahnde
- § 20 — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des A
- Anhang — (zu § 3 Absatz 3)
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig: