Social Code Book VIII (SGB VIII)

Overview

The Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe is Book VIII of the German Social Code, governing child and youth welfare services. It establishes the legal framework for child protection, foster care, youth work, and early childhood education, administered primarily by local youth welfare offices. This German statute (SGB 8) is part of the legal framework governing social law. German social law codifies the system of social security including health insurance, unemployment insurance, pension insurance, and long-term care insurance. Official Abbreviation: SGB 8 Full German Title: Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) Date of Enactment: 1990-06-26 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

Erstes Kapitel — Allgemeine Vorschriften

  • § 1 — Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

    (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehu

  • § 2 — Aufgaben der Jugendhilfe

    (1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

  • § 3 — Freie und öffentliche Jugendhilfe

    (1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (2) Leistungen der Jugendhilfe wer

  • § 4 — Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

    (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe

  • § 4a — Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung

    (1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsbe

  • § 5 — Wunsch- und Wahlrecht

    (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht

  • § 6 — Geltungsbereich

    (1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die

  • § 7 — Begriffsbestimmungen

    (1) Im Sinne dieses Buches ist (2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbee

  • § 8 — Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

    (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte i

  • § 8a — Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

    (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätz

  • § 8b — Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

    (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch

  • § 9 — Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen

    Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind

  • § 9a — Ombudsstellen

    In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nac

  • § 9b — Aufarbeitung

    (1) Die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in die sie als Minderjährige betreffenden Erzie

  • § 10 — Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

    (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht

  • § 10a — Beratung

    (1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalte

  • § 10b — Verfahrenslotse

    (1) Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, so

Zweites Kapitel — Leistungen der Jugendhilfe

Erster Abschnitt — Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

  • § 11 — Jugendarbeit

    (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mit

  • § 12 — Förderung der Jugendverbände

    (1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern. (2) In Jugendverbänden und Jugendgrupp

  • § 13 — Jugendsozialarbeit

    (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendh

  • § 13a — Schulsozialarbeit

    Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllun

  • § 14 — Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

    (1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2) Die Maßnahmen sollen

  • § 15 — Landesrechtsvorbehalt

    Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht.

Zweiter Abschnitt — Förderung der Erziehung in der Familie

  • § 16 — Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

    (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Diese Leistungen sollen Erziehungsber

  • § 17 — Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

    (1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Berat

  • § 18 — Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

    (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung (2) Mütter und Väter, die mit dem anderen E

  • § 19 — Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

    (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange s

  • § 20 — Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

    (1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn (2) Unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 2 abgesc

  • § 21 — Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht

    Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist d

Dritter Abschnitt — Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

  • § 22 — Grundsätze der Förderung

    (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertag

  • § 22a — Förderung in Tageseinrichtungen

    (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der

  • § 23 — Förderung in Kindertagespflege

    (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person na

  • § 24 — Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

    (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur V

  • § 24a — Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder

    Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen.

  • § 25 — Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern

    Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden.

  • § 26 — Landesrechtsvorbehalt

    Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwese

Vierter Abschnitt — Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige

Erster Unterabschnitt — Hilfe zur Erziehung

  • § 27 — Hilfe zur Erziehung

    (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende

  • § 28 — Erziehungsberatung

    Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familien

  • § 29 — Soziale Gruppenarbeit

    Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Gru

  • § 30 — Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

    Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und u

  • § 31 — Sozialpädagogische Familienhilfe

    Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowi

  • § 32 — Erziehung in einer Tagesgruppe

    Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen u

  • § 33 — Vollzeitpflege

    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der

  • § 34 — Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

    Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogi

  • § 35 — Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

    Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Di

Zweiter Unterabschnitt — Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

  • § 35a — Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

    (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugend

Dritter Unterabschnitt — Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

  • § 36 — Mitwirkung, Hilfeplan

    (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu ber

  • § 36a — Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

    (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- un

  • § 36b — Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang

    (1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung sind von den zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere von Sozialleistungsträgern oder Rehabilitationsträger

  • § 37 — Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

    (1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Berat

  • § 37a — Beratung und Unterstützung der Pflegeperson

    Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen für

  • § 37b — Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege

    (1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kin

  • § 37c — Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

    (1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 ist bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären. Der Stand der Perspe

  • § 38 — Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen

    (1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Ein

  • § 39 — Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen

    (1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er u

  • § 40 — Krankenhilfe

    Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechen

Vierter Unterabschnitt — Hilfe für junge Volljährige

  • § 41 — Hilfe für junge Volljährige

    (1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebens

  • § 41a — Nachbetreuung

    (1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und

Drittes Kapitel — Andere Aufgaben der Jugendhilfe

Erster Abschnitt — Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

  • § 42 — Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

    (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendl

  • § 42a — Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

    (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festg

  • § 42b — Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher

    (1) Das Bundesverwaltungsamt benennt innerhalb von zwei Werktagen nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung durch die zuständige Landesstelle das zu dess

  • § 42c — Aufnahmequote

    (1) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel als Grundlage für die Benennung des zur Aufnahme verpflichteten Landes nach § 42b Absatz 1 festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarun

  • § 42d — Übergangsregelung

    (1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungs

  • § 42e — Berichtspflicht

    Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland vorzulegen.

  • § 42f — Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung

    (1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mitte

Zweiter Abschnitt — Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

  • § 43 — Erlaubnis zur Kindertagespflege

    (1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Mon

  • § 44 — Erlaubnis zur Vollzeitpflege

    (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen (

  • § 45 — Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

    (1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jug

  • § 45a — Einrichtung

    Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganz

  • § 46 — Prüfung vor Ort und nach Aktenlage

    (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung müsse

  • § 47 — Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen

    (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich (2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und

  • § 48 — Tätigkeitsuntersagung

    Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen

  • § 48a — Sonstige betreute Wohnform

    (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisc

  • § 49 — Landesrechtsvorbehalt

    Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.

Dritter Abschnitt — Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

  • § 50 — Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

    (1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfa

  • § 51 — Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind

    (1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über die Möglichkeit der Erse

  • § 52 — Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

    (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentl

Vierter Abschnitt — Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen

  • § 52a — Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

    (1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung u

  • § 53 — Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht

    (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen. (2) Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. Es hat dem Familiengeri

  • § 53a — Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

    (1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. (2) Das Jugendamt hat darauf zu achten,

  • § 54 — Anerkennung als Vormundschaftsverein

    (1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land, i

  • § 55 — Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts

    (1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, vorlä

  • § 56 — Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt

    (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas andere

  • § 57 — Mitteilungspflichten des Jugendamts

    (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft sowie den Wegfall der Voraussetzungen der Vormundschaft mitzuteilen. (2) Das Jugendamt hat dem Familiengericht v

  • § 58 — Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister

    (1) Zum Zwecke der Erteilung der schriftlichen Auskunft nach Absatz 2 wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister

Fünfter Abschnitt — Beurkundung, vollstreckbare Urkunden

  • § 59 — Beurkundung

    (1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, (2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.

  • § 60 — Vollstreckbare Urkunden

    Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnis

Viertes Kapitel — Schutz von Sozialdaten

  • § 61 — Anwendungsbereich

    (1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle S

  • § 62 — Datenerhebung

    (1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist über die Rech

  • § 63 — Datenspeicherung

    (1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe e

  • § 64 — Datenübermittlung und -nutzung

    (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend vo

  • § 65 — Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

    (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermi

  • § 66 — Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister

    Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über junge Menschen, die Hilfen oder Leistungen nach diesem Buch erhalten oder erhalten sollen oder in Obhut

  • § 67 — (weggefallen)
  • § 68 — Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

    (1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben

Fünftes Kapitel — Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung

Erster Abschnitt — Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • § 69 — Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

    (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. (2) (weggefallen)

  • § 70 — Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts

    (1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugen

  • § 71 — Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

    (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an (2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.

  • § 72 — Mitarbeiter, Fortbildung

    (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit ei

  • § 72a — Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

    (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nac

Zweiter Abschnitt — Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit

  • § 73 — Ehrenamtliche Tätigkeit

    In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.

  • § 74 — Förderung der freien Jugendhilfe

    (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger (2) Soweit von der freien Jugendh

  • § 74a — Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

    Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen,

  • § 75 — Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

    (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter de

  • § 76 — Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

    (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53a beteiligen oder ihnen diese A

  • § 77 — Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen

    (1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität

  • § 78 — Arbeitsgemeinschaften

    Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahme

Dritter Abschnitt — Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung

  • § 78a — Anwendungsbereich

    (1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von (2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen z

  • § 78b — Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts

    (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wen

  • § 78c — Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen

    (1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere (2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der

  • § 78d — Vereinbarungszeitraum

    (1) Die Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. (2) Die Vereinbarungen treten zu dem

  • § 78e — Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen

    (1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung geleg

  • § 78f — Rahmenverträge

    Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den

  • § 78g — Schiedsstelle

    (1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen

Vierter Abschnitt — Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung

  • § 79 — Gesamtverantwortung, Grundausstattung

    (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Juge

  • § 79a — Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

    (1) Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu

  • § 80 — Jugendhilfeplanung

    (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

  • § 81 — Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

    Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere

Sechstes Kapitel — Zentrale Aufgaben

  • § 82 — Aufgaben der Länder

    (1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. (2) Die Länder haben au

  • § 83 — Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung

    (1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wir

  • § 84 — Jugendbericht

    (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. N

Siebtes Kapitel — Zuständigkeit, Kostenerstattung

Erster Abschnitt — Sachliche Zuständigkeit

  • § 85 — Sachliche Zuständigkeit

    (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) De

Zweiter Abschnitt — Örtliche Zuständigkeit

Erster Unterabschnitt — Örtliche Zuständigkeit für Leistungen

  • § 86 — Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

    (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, we

  • § 86a — Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige

    (1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hält sich der junge V

  • § 86b — Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

    (1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gew

  • § 86c — Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel

    (1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger

  • § 86d — Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden

    Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind ode

Zweiter Unterabschnitt — Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben

  • § 87 — Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

    Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Di

  • § 87a — Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung

    (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist d

  • § 87b — Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

    (1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz g

  • § 87c — Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58

    (1) Für die Vormundschaft nach § 1786 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer

  • § 87d — Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen

    (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53a ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Anerkennung al

  • § 87e — Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung

    Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.

Dritter Unterabschnitt — Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland

  • § 88 — Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland

    (1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht

Vierter Unterabschnitt — Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

  • § 88a — Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

    (1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Begin

Dritter Abschnitt — Kostenerstattung

  • § 89 — Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

    Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu er

  • § 89a — Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege

    (1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kosten

  • § 89b — Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

    (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnli

  • § 89c — Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung

    (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig g

  • § 89d — Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise

    (1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn (2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

  • § 89e — Schutz der Einrichtungsorte

    (1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sons

  • § 89f — Umfang der Kostenerstattung

    (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen

  • § 89g — Landesrechtsvorbehalt

    Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.

  • § 89h — Übergangsvorschrift

    (1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfolgende Übergangsvorschrift. (2) Kosten, für deren

Achtes Kapitel — Kostenbeteiligung

Erster Abschnitt — Pauschalierte Kostenbeteiligung

  • § 90 — Pauschalierte Kostenbeteiligung

    (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder

Zweiter Abschnitt — Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen

  • § 91 — Anwendungsbereich

    (1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: (2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

  • § 92 — Ausgestaltung der Heranziehung

    (1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Mensche

  • § 93 — Berechnung des Einkommens

    (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine entsp

  • § 94 — Umfang der Heranziehung

    (1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die

Dritter Abschnitt — Überleitung von Ansprüchen

  • § 95 — Überleitung von Ansprüchen

    (1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspr

  • § 96 — (weggefallen)

Vierter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften

  • § 97 — Feststellung der Sozialleistungen

    Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verst

  • § 97a — Pflicht zur Auskunft

    (1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich

  • § 97b — (weggefallen)
  • § 97c — Erhebung von Gebühren und Auslagen

    Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.

Neuntes Kapitel — Kinder- und Jugendhilfestatistik

  • § 98 — Zweck und Umfang der Erhebung

    (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über (2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elt

  • § 99 — Erhebungsmerkmale

    (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige n

  • § 100 — Hilfsmerkmale

    Hilfsmerkmale sind

  • § 101 — Periodizität und Berichtszeitraum

    (1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, so

  • § 102 — Auskunftspflicht

    (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nummer 4 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind

  • § 103 — Übermittlung

    (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von

Zehntes Kapitel — Straf- und Bußgeldvorschriften

  • § 104 — Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann mit e

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