Social Code Book VI (SGB VI)
Overview
The Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung is Book VI of the German Social Code, governing the statutory pension insurance system. It provides old-age pensions, reduced-earning capacity pensions, and survivors’ benefits, financed through contributions from employees and employers. This German statute (SGB 6) is part of the legal framework governing social law. German social law codifies the system of social security including health insurance, unemployment insurance, pension insurance, and long-term care insurance. Official Abbreviation: SGB 6 Full German Title: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) Date of Enactment: 1989-12-18 Official Text: Gesetze im Internet
Table of Contents
Erstes Kapitel — Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt — Versicherung kraft Gesetzes
- § 1 — Beschäftigte
Versicherungspflichtig sind
- § 2 — Selbständig Tätige
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- § 3 — Sonstige Versicherte
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
- § 4 — Versicherungspflicht auf Antrag
(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat: (2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen,
- § 5 — Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind (2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- § 6 — Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit (1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
Zweiter Abschnitt — Freiwillige Versicherung
- § 7 — Freiwillige Versicherung
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufent
Dritter Abschnitt — Nachversicherung,
Versorgungsausgleich und Rentensplitting
- § 8 — Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
(1) Versichert sind auch Personen, (2) Nachversichert werden Personen, die als
Zweites Kapitel — Leistungen
Erster Abschnitt — Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt — Voraussetzungen für
die Leistungen
- § 9 — Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzen
- § 10 — Persönliche Voraussetzungen
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, (2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
- § 11 — Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung (2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitatio
- § 12 — Ausschluss von Leistungen
(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher
Zweiter Unterabschnitt — Umfang der Leistungen
Erster Titel — Allgemeines und Fallmanagement
- § 13 — Leistungsumfang
(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit u
- § 13a — Fallmanagement
(1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlic
- § 14 — Leistungen zur Prävention
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Bes
Zweiter Titel — Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 15 — Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2
- § 15a — Leistungen zur Kinderrehabilitation
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für (2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme
- § 16 — Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Wer
- § 17 — Leistungen zur Nachsorge
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen L
- (XXXX) §§ 18 und 19 — (weggefallen)
Dritter Titel — Übergangsgeld
- § 20 — Anspruch
(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die (2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweit
- § 21 — Höhe und Berechnung
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übe
- (XXXX) §§ 22 bis 27 — (weggefallen)
Vierter Titel — Ergänzende Leistungen
- § 28 — Ergänzende Leistungen
(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches. (2) Für
- § 29
(weggefallen)
- § 30
(weggefallen)
Fünfter Titel — Sonstige Leistungen
- § 31 — Sonstige Leistungen
(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden: (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sin
Sechster Titel — Zuzahlung bei Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
- § 32 — Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen, zahle
Zweiter Abschnitt — Renten
Erster Unterabschnitt — Rentenarten und
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
- § 33 — Rentenarten
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind
- § 34 — Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versich
Zweiter Unterabschnitt — Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten
Erster Titel — Renten wegen Alters
- § 35 — Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- § 36 — Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- § 37 — Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- § 38 — Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- § 39 — (weggefallen)
- § 40 — Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
- § 41 — Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses
(1) Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedi
- § 42 — Vollrente und Teilrente
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen. (2) (weggefallen)
Zweiter Titel — Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
- § 43 — Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie (2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf
- § 44
(weggefallen)
- § 45 — Rente für Bergleute
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung ni
Dritter Titel — Renten wegen Todes
- § 46 — Witwenrente und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allg
- § 47 — Erziehungsrente
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn (2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
- § 48 — Waisenrente
(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn (2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
- § 49 — Renten wegen Todes bei Verschollenheit
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht ei
Vierter Titel — Wartezeiterfüllung
- § 50 — Wartezeiten
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen
- § 51 — Anrechenbare Zeiten
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitra
- § 52 — Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
(1) Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt,
- § 53 — Vorzeitige Wartezeiterfüllung
(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbild
Fünfter Titel — Rentenrechtliche Zeiten
- § 54 — Begriffsbestimmungen
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
- § 55 — Beitragszeiten
(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtb
- § 56 — Kindererziehungszeiten
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kinde
- § 57 — Berücksichtigungszeiten
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehun
- § 58 — Anrechnungszeiten
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Täti
- § 59 — Zurechnungszeit
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- § 60 — Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur
knappschaftlichen Rentenversicherung
(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezah
- § 61 — Ständige Arbeiten unter Tage
(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. (2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichges
- § 62 — Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.
Dritter Unterabschnitt — Rentenhöhe und
Rentenanpassung
Erster Titel — Grundsätze
- § 63 — Grundsätze
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjah
Zweiter Titel — Berechnung und Anpassung
der Renten
- § 64 — Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
- § 65 — Anpassung der Renten
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.
- § 66 — Persönliche Entgeltpunkte
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für (2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 67 — Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
- § 68 — Aktueller Rentenwert
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelt
- § 68a — Schutzklausel
(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene
- § 69 — Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen
Dritter Titel — Ermittlung der persönlichen
Entgeltpunkte
- § 70 — Entgeltpunkte für Beitragszeiten
(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des
- § 71 — Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte
Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnitt
- § 72 — Grundbewertung
(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten du
- § 73 — Vergleichsbewertung
Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für
- § 74 — Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bild
- § 75 — Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.
- § 76 — Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Die Übertragung oder Begründung von R
- § 76a — Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
(1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechn
- § 76b — Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat
- § 76c — Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting
(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting
- § 76d — Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen fü
- § 76e — Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an En
- § 76f — Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit
Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelt
- § 76g — Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert
- § 77 — Zugangsfaktor
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persön
- § 78 — Zuschlag bei Waisenrenten
(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten. Dabei
- § 78a — Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt
Vierter Titel — Knappschaftliche
Besonderheiten
- § 79 — Grundsatz
Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgend
- § 80 — Monatsbetrag der Rente
Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaf
- § 81 — Persönliche Entgeltpunkte
(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag. (2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Berg
- § 82 — Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei
- § 83 — Entgeltpunkte für Beitragszeiten
(1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für K
- § 84 — Entgeltpunkte für beitragsfreie und
beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten Entg
- § 85 — Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage
(Leistungszuschlag)
(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten
- § 86 — (weggefallen)
- § 86a — Zugangsfaktor
Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77) die Vollendung des 64. Lebensjahres zugrunde zu legen. § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergl
- § 87 — Zuschlag bei Waisenrenten
(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten (2) Sind
Fünfter Titel — Ermittlung des Monatsbetrags
der Rente in Sonderfällen
- § 88 — Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen
- § 88a — Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls ist
Vierter Unterabschnitt — Zusammentreffen
von Renten und Einkommen
- § 89 — Mehrere Rentenansprüche
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: (2) Für den Z
- § 90 — Witwenrente und Witwerrente nach dem
vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge
Auflösung der letzten Ehe
(1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sons
- § 91 — Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten
auf mehrere Berechtigte
Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder
- § 92 — Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei ein
- § 93 — Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
- § 94 — (weggefallen)
- § 95 — (weggefallen)
- § 96 — Nachversicherte Versorgungsbezieher
Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.
- § 96a — Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird. (1a) Wird die Hinzuverdie
- § 97 — Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder W
- § 97a — Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet. (2) Als Einkommen zu berücksichtigen sind
- § 98 — Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit
Fünfter Unterabschnitt — Beginn, Änderung
und Ende von Renten
- § 99 — Beginn
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalen
- § 100 — Änderung und Ende
(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Be
- § 101 — Beginn und Änderung in Sonderfällen
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (1a) Befristete Renten wege
- § 102 — Befristung und Tod
(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermon
Sechster Unterabschnitt — Ausschluss und
Minderung von Renten
- § 103 — Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistu
- § 104 — Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer
Straftat
(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtig
- § 105 — Tötung eines Angehörigen
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Dritter Abschnitt — Zusatzleistungen
- § 106 — Zuschuss zur Krankenversicherung
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Ren
- § 107 — Rentenabfindung
(1) Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. Für die Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben
- § 108 — Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
(1) Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden. (2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen fü
Vierter Abschnitt — Serviceleistungen
- § 109 — Renteninformation und Rentenauskunft
(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch
- § 109a — Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung
(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die (2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zustän
Fünfter Abschnitt — Leistungen an Berechtigte
im Ausland
- § 110 — Grundsatz
(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. (2) Berechtigte, die ihren gewö
- § 111 — Rehabilitationsleistungen und
Krankenversicherungszuschuss
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge geza
- § 112 — Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderl
- § 113 — Höhe der Rente
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten
- § 114 — Besonderheiten
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus
Sechster Abschnitt — Durchführung
Erster Unterabschnitt — Beginn und Abschluss
des Verfahrens
- § 115 — Beginn
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in ni
- § 116 — Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe
(1) (weggefallen) (2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
- § 117 — Abschluss
Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.
- § 117a — Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.
Zweiter Unterabschnitt — Auszahlung und
Anpassung
- § 118 — Fälligkeit und Auszahlung
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses M
- § 118a — Anpassungsmitteilung
Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert.
- § 119 — Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
(1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Im Übrigen können die Träger der Rentenversicheru
- § 120 — Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Dritter Unterabschnitt — Rentensplitting
- § 120a — Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
(1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten). (2) Die
- § 120b — Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen
(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag n
- § 120c — Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten
(1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung des Rentensplittings, wenn sich für sie eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zugrunde liegenden Wertunterschied ergibt. (2) Die Änderung der
- § 120d — Verfahren und Zuständigkeit
(1) Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr.
- § 120e — Rentensplitting unter Lebenspartnern
Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Leb
Vierter Unterabschnitt — Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
- § 120f — Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. (2) Als Anrechte gleicher Art
- § 120g — Externe Teilung
Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsau
- § 120h — Abzuschmelzende Anrechte
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterlieg
Fünfter Unterabschnitt — Berechnungsgrundsätze
- § 121 — Allgemeine Berechnungsgrundsätze
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöh
- § 122 — Berechnung von Zeiten
(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat. (2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf
- § 123 — Berechnung von Geldbeträgen
(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. (2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Be
- § 124 — Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten
Drittes Kapitel — Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt — Organisation
Erster Unterabschnitt — Deutsche Rentenversicherung
- § 125 — Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Reg
Zweiter Unterabschnitt — Zuständigkeit in der allgemeinen
Rentenversicherung
- § 126 — Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaf
- § 127 — Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
(1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist eine Versicheru
- § 127a — Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
(1) Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgel
- § 128 — Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge: (2) Lie
- § 128a — Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist örtlich zuständig, wenn (2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland auch zuständig, wenn der letzte nach den Rechtsvorsch
- § 129 — Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für
Versicherte
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbständig Tätige, die al
- § 130 — Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt wor
- § 131 — Auskunfts- und Beratungsstellen
Die Regionalträger unterhalten für den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für die Deutsche Rentenversicherung.
Dritter Unterabschnitt — Zuständigkeit in der
knappschaftlichen Rentenversicherung
- § 132 — Versicherungsträger
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
- § 133 — Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für
Beschäftigte
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
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