Social Code Book III (SGB III)
Overview
Social Code Book III (SGB III) is a key piece of German legislation in the area of social law. This German statute (SGB 3) is part of the legal framework governing social law. German social law codifies the system of social security including health insurance, unemployment insurance, pension insurance, and long-term care insurance. Official Abbreviation: SGB 3 Full German Title: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Date of Enactment: 1997-03-24 Official Text: Gesetze im Internet
Table of Contents
Erstes Kapitel — Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt — Grundsätze
- § 1 — Ziele der Arbeitsförderung
(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsma
- § 2 — Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie (2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvol
- § 3 — Leistungen der Arbeitsförderung
(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Ka
- § 4 — Vorrang der Vermittlung
(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit. (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Le
- § 5 — Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistunge
- § 6 — (weggefallen)
- § 7 — Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten
- § 8 — Vereinbarkeit von Familie und Beruf
(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsicht
- § 9 — Ortsnahe Leistungserbringung
(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtliche
- § 9a — Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern
Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der
- § 9b — Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten
Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen
- § 10 — Jugendberufsagentur
(1) Eine Jugendberufsagentur ist eine rechtskreisübergreifende Kooperation zur umfassenden Förderung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf zwischen den Agenturen für Arbeit, den Bete
- § 11 — (weggefallen)
Zweiter Abschnitt — Berechtigte
- § 12 — Geltung der Begriffsbestimmungen
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestimmungen sind nur für dieses Buch maßgeblich.
- § 13 — Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches).
- § 14 — Auszubildende
Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizier
- § 15 — Ausbildung- und Arbeitsuchende
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits e
- § 16 — Arbeitslose
(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld (2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.
- § 17 — Drohende Arbeitslosigkeit
Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die
- § 18 — Langzeitarbeitslose
(1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu
- § 19 — Menschen mit Behinderungen
(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Ab
- § 20 — Berufsrückkehrende
Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die
- § 21 — Träger
Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
Dritter Abschnitt — Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung
zu anderen Leistungen
- § 22 — Verhältnis zu anderen Leistungen
(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich v
- § 23 — Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung
(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde. (2) Hat d
Zweites Kapitel — Versicherungspflicht
Erster Abschnitt — Beschäftigte, Sonstige
Versicherungspflichtige
- § 24 — Versicherungspflichtverhältnis
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigt
- § 25 — Beschäftigte
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten
- § 26 — Sonstige Versicherungspflichtige
(1) Versicherungspflichtig sind (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- § 27 — Versicherungsfreie Beschäftigte
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geri
- § 28 — Sonstige versicherungsfreie Personen
(1) Versicherungsfrei sind Personen, (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Z
Zweiter Abschnitt — Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- § 28a — Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die (2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person
Drittes Kapitel — Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt — Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt — Beratung
- § 29 — Beratungsangebot
(1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung, und Arbeitgebern Arb
- § 30 — Berufsberatung
Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
- § 31 — Grundsätze der Berufsberatung
Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Durchf
- § 31a — Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung
(1) Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu konta
- § 32 — Eignungsfeststellung
Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit e
- § 33 — Berufsorientierung
Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen
- § 34 — Arbeitsmarktberatung
(1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. Sie u
Zweiter Unterabschnitt — Vermittlung
- § 35 — Vermittlungsangebot
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, d
- § 36 — Grundsätze der Vermittlung
(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. (2) Die Agentur für Arbeit da
- § 37 — Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Verm
- § 37a — (weggefallen)
- § 37b — (weggefallen)
- § 37c — (weggefallen)
- § 38 — Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und d
- § 39 — Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können deren Überlassung
- § 39a — Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach dies
Dritter Unterabschnitt — Gemeinsame Vorschriften
- § 40 — Allgemeine Unterrichtung
(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arb
- § 41 — Einschränkung des Fragerechts
(1) Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über
- § 42 — Grundsatz der Unentgeltlichkeit
(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus. (2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufw
- § 43 — Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe kön
Zweiter Abschnitt — Aktivierung und berufliche Eingliederung
- § 44 — Förderung aus dem Vermittlungsbudget
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflicht
- § 45 — Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch (2) Die Dauer der Einze
- § 46 — Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen
(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches
- § 47 — Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Ver
Dritter Abschnitt — Berufswahl und Berufsausbildung
Erster Unterabschnitt — Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
- § 48 — Berufsorientierungsmaßnahmen
(1) Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Drit
- § 48a — Berufsorientierungspraktikum
(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildu
- § 49 — Berufseinstiegsbegleitung
(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen durch Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung fördern, um sie beim Übergang von der allgemeinbildenden Schule in eine Berufsausbildu
- § 50 — Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Zweiter Unterabschnitt — Berufsvorbereitung
- § 51 — Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Au
- § 52 — Förderungsberechtigte junge Menschen
(1) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, (2) Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen
- § 53 — Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines
- § 54 — Maßnahmekosten
Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:
- § 54a — Einstiegsqualifizierung
(1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalie
- § 55 — Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen
Dritter Unterabschnitt — Berufsausbildungsbeihilfe
- § 56 — Berufsausbildungsbeihilfe
(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn (2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bi
- § 57 — Förderungsfähige Berufsausbildung
(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder a
- § 58 — Förderung im Ausland
(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbild
- § 59 — (weggefallen)
- § 60 — Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung
(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er (2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
- § 61 — Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 un
- § 62 — Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
(1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1
- § 63 — Fahrkosten
(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder de
- § 64 — Sonstige Aufwendungen
(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 16 Euro monatlich zugrunde gelegt. (2) Bei einer berufsvorbereitenden
- § 65 — Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform
(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre. (2) Eine Förderung allein für die Zeit des B
- § 66 — Anpassung der Bedarfssätze
Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
- § 67 — Einkommensanrechnung
(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen: (2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung
- § 68 — Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
(1) Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nic
- § 69 — Dauer der Förderung
(1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung in der Regel
- § 70 — Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
Arbeitslose, die zu Beginn der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anderenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt,
- § 71 — Auszahlung
Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche
- § 72 — Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Vierter Unterabschnitt — Berufsausbildung
- § 73 — Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches du
- § 73a — Mobilitätszuschuss
(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn (2) Die Höhe
- § 74 — Assistierte Ausbildung
(1) Die Agentur für Arbeit kann (2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind
- § 75 — Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung
(1) In der begleitenden Phase sind auch junge Menschen förderungsberechtigt, die zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buch
- § 75a — Vorphase der Assistierten Ausbildung
(1) In der Vorphase sind junge Menschen förderungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder
- § 76 — Außerbetriebliche Berufsausbildung
(1) Die Agentur für Arbeit fördert förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Beruf
- § 76a — (weggefallen)
- § 77 — (weggefallen)
- § 78 — (weggefallen)
- § 79 — (weggefallen)
- § 80 — Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Fünfter Unterabschnitt — Jugendwohnheime
- § 80a — Förderung von Jugendwohnheimen
Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träge
- § 80b — Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Vierter Abschnitt — Berufliche Weiterbildung
- § 81 — Grundsatz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei
- § 82 — Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungs
- § 82a — Qualifizierungsgeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung für die Dauer der Maßnahme ein Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten, wenn (2) Die betrieblichen Vorausset
- § 82b — Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes
(1) Das Qualifizierungsgeld beträgt (2) Bei der Bestimmung der Nettoentgeltdifferenz bleiben Arbeitsentgelte außer Betracht,
- § 82c — Anrechnung von Nebeneinkommen und sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers
(1) Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während einer Zeit erwerbstätig, für die ihr oder ihm Qualifizierungsgeld zusteht, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozia
- § 83 — Weiterbildungskosten
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden (2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittel
- § 84 — Lehrgangskosten
(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich (2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme ü
- § 85 — Fahrkosten
Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.
- § 86 — Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann
- § 87 — Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.
- § 87a — Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt,
Fünfter Abschnitt — Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erster Unterabschnitt — Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- § 88 — Eingliederungszuschuss
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich ei
- § 89 — Höhe und Dauer der Förderung
Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes
- § 90 — Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
(1) Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betrag
- § 91 — Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses
(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen (2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbet
- § 92 — Förderungsausschluss und Rückzahlung
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn (2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungs
Zweiter Unterabschnitt — Selbständige Tätigkeit
- § 93 — Gründungszuschuss
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sich
- § 94 — Dauer und Höhe der Förderung
(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro
Sechster Abschnitt — Verbleib in Beschäftigung
Erster Unterabschnitt — Kurzarbeitergeld
Erster Titel — Regelvoraussetzungen
- § 95 — Anspruch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- § 96 — Erheblicher Arbeitsausfall
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn (2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die a
- § 97 — Betriebliche Voraussetzungen
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld is
- § 98 — Persönliche Voraussetzungen
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn (2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ar
- § 99 — Anzeige des Arbeitsausfalls
(1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvert
- § 100 — Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
(1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsausfall Fol
Zweiter Titel — Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
- § 101 — Saison-Kurzarbeitergeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn (2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrie
- § 102 — Ergänzende Leistungen
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträ
- § 103 — Kurzarbeitergeld für
(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeite
Dritter Titel — Leistungsumfang
- § 104 — Dauer
(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigt
- § 105 — Höhe
Das Kurzarbeitergeld beträgt
- § 106 — Nettoentgeltdifferenz
(1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen (2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt u
- § 106a — Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit
(1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für
Vierter Titel — Anwendung anderer Vorschriften
- § 107 — Anwendung anderer Vorschriften
(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend. (2) § 156 über das R
Fünfter Titel — Verfügung über das Kurzarbeitergeld
- § 108 — Verfügung über das Kurzarbeitergeld
(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden. (2) Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeit
Sechster Titel — Verordnungsermächtigung
- § 109 — Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzuleg
Zweiter Unterabschnitt — Transferleistungen
- § 110 — Transfermaßnahmen
(1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Trans
- § 111 — Transferkurzarbeitergeld
(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei be
- § 111a — Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die während des Bezugs von Tr
Siebter Abschnitt — Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt — Grundsätze
- § 112 — Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustell
- § 113 — Leistungen zur Teilhabe
(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe
- § 114 — Leistungsrahmen
(1) Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die allgemeinen und besond
Zweiter Unterabschnitt — Allgemeine Leistungen
- § 115 — Leistungen
Die allgemeinen Leistungen umfassen
- § 116 — Besonderheiten
(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am A
Dritter Unterabschnitt — Besondere Leistungen
Erster Titel — Allgemeines
- § 117 — Grundsatz
(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinde
- § 118 — Leistungen
Die besonderen Leistungen umfassen
Zweiter Titel — Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
- § 119 — Übergangsgeld
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
- § 120 — Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld
(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme (2) Der Zeitraum von drei
- § 121 — Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit
Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme
- § 122 — Ausbildungsgeld
(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts
- § 123 — Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- § 124 — Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- § 125 — Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wir
- § 126 — Einkommensanrechnung
(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
Dritter Titel — Teilnahmekosten für Maßnahmen
- § 127 — Teilnahmekosten für Maßnahmen
(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie K
- § 128 — Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird e
Vierter Titel — Anordnungsermächtigung
- § 129 — Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilh
Achter Abschnitt — Befristete Leistungen und innovative Ansätze
- § 130 — (weggefallen)
- § 131 — (weggefallen)
- § 131a — Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
(1) (weggefallen) (2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor
- § 131b — Weiterbildungsförderung in der Altenpflege
Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2019 beginnt, auch da
- § 132 — (weggefallen)
- § 133 — Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk
(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbra
- § 134 — (weggefallen)
- § 135 — Erprobung innovativer Ansätze
(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Proj
Viertes Kapitel — Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
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