Social Code Book XII (SGB XII)

Overview

The Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe is Book XII of the German Social Code, governing social assistance as the last resort safety net of the German welfare system. It provides means-tested benefits for subsistence, housing, and special life circumstances including disability and long-term care needs. This German statute (SGB 12) is part of the legal framework governing social law. German social law codifies the system of social security including health insurance, unemployment insurance, pension insurance, and long-term care insurance. Official Abbreviation: SGB 12 Full German Title: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) Date of Enactment: 2003-12-27 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

  • Inhaltsverzeichnis

    Anlage zu § 34

Erstes Kapitel — Allgemeine Vorschriften

  • § 1 — Aufgabe der Sozialhilfe

    Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängi

  • § 2 — Nachrang der Sozialhilfe

    (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesond

  • § 3 — Träger der Sozialhilfe

    (1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes

  • § 4 — Zusammenarbeit

    (1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesond

  • § 5 — Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

    (1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung di

  • § 6 — Fachkräfte

    (1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildun

  • § 7 — Aufgabe der Länder

    Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Träge

Zweites Kapitel — Leistungen der Sozialhilfe

Erster Abschnitt — Grundsätze der Leistungen

  • § 8 — Leistungen

    Die Sozialhilfe umfasst:

  • § 9 — Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles

    (1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalt

  • § 10 — Leistungsformen

    (1) Die Leistungen werden erbracht in Form von (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheit

  • § 11 — Beratung und Unterstützung

    (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. (2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf sowie die e

  • § 12 — Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung

    (1) Die erforderlichen Vorbereitungen für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 können insbesondere Maßnahmen umfassen, die geeignet und angemessen sind, Einschränkungen der Lei

  • § 13 — Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen

    (1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teil

  • § 14 — (weggefallen)
  • § 15 — Vorbeugende und nachgehende Leistungen

    (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden. (2) Die Sozialhilfe soll auch nach B

  • § 16 — Familiengerechte Leistungen

    Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen un

Zweiter Abschnitt — Anspruch auf Leistungen

  • § 17 — Anspruch

    (1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leist

  • § 18 — Einsetzen der Sozialhilfe

    (1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird,

  • § 19 — Leistungsberechtigte

    (1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihr

  • § 20 — Eheähnliche Gemeinschaft

    Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatte

  • § 21 — Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch

    Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Pers

  • § 22 — Sonderregelungen für Auszubildende

    (1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistu

  • § 23 — Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer

    (1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leis

  • § 24 — Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

    (1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabwei

  • § 25 — Erstattung von Aufwendungen Anderer

    Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstat

  • § 26 — Einschränkung, Aufrechnung

    (1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden (2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufg

Drittes Kapitel — Hilfe zum Lebensunterhalt

Erster Abschnitt — Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

  • § 27 — Leistungsberechtigte

    (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. (2) Eigene Mittel sind insb

  • § 27a — Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

    (1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von

  • § 27b — Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

    (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekl

  • § 27c — Sonderregelung für den Lebensunterhalt

    (1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere notwendige Le

  • § 28 — Ermittlung der Regelbedarfe

    (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchs

  • § 28a — Fortschreibung der Regelbedarfsstufen

    (1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben. (2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der

  • § 29 — Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze

    (1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt ent

Zweiter Abschnitt — Zusätzliche Bedarfe

  • § 30 — Mehrbedarf

    (1) Für Personen, die (2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden R

  • § 31 — Einmalige Bedarfe

    (1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für (2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz

  • § 32 — Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung

    (1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können

  • § 32a — Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung

    (1) Die Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der Fälligkeit des Beitrags jeweils in dem Monat als Bedarf anzuerkennen, für den die Versicherung besteht. (2) Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegev

  • § 33 — Bedarfe für die Vorsorge

    (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz

Dritter Abschnitt — Bildung und Teilhabe

  • § 34 — Bedarfe für Bildung und Teilhabe

    (1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am soz

  • § 34a — Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

    (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich. Einer nachfragenden Person

  • § 34b — Berechtigte Selbsthilfe

    Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ver

  • § 34c — Zuständigkeit

    (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.

Vierter Abschnitt — Bedarfe für Unterkunft und Heizung

  • § 35 — Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von ei

  • § 35a — Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung

    (1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit diese

  • § 35b — Satzung

    Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 Sa

  • § 36 — Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

    (1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfert

Fünfter Abschnitt — Gewährung von Darlehen

  • § 37 — Ergänzende Darlehen

    (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen al

  • § 37a — Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften

    (1) Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eig

  • § 38 — Darlehen bei vorübergehender Notlage

    Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33, 35 und 35a voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darleh

Sechster Abschnitt — Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang

  • § 39 — Vermutung der Bedarfsdeckung

    Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft)

Siebter Abschnitt — Verordnungsermächtigung

  • § 40 — Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Viertes Kapitel — Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung

Erster Abschnitt — Grundsätze

  • § 41 — Leistungsberechtigte

    (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43

  • § 41a — Vorübergehender Auslandsaufenthalt

    Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

  • § 42 — Bedarfe

    Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

  • § 42a — Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    (1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgen

  • § 42b — Mehrbedarfe

    (1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt. (2) Für die Mehraufwendungen bei geme

  • § 43 — Einsatz von Einkommen und Vermögen

    (1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und

Zweiter Abschnitt — Verfahrensbestimmungen

  • § 43a — Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung

    (1) Der monatliche Gesamtbedarf ergibt sich aus der Summe der nach § 42 Nummer 1 bis 4 anzuerkennenden monatlichen Bedarfe. (2) Die Höhe der monatlichen Geldleistung im Einzelfall (monatlicher Zahlung

  • § 44 — Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum

    (1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung

  • § 44a — Vorläufige Entscheidung

    (1) Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2, 3 und 3a feststehen und (2) Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist im Ver

  • § 44b — Aufrechnung, Verrechnung

    (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger können mit einem bestandskräftigen Erstattungsanspruch nach § 44a Absatz 7 gegen den monatlichen Leistungsanspruch aufrec

  • § 44c — Erstattungsansprüche zwischen Trägern

    Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach

  • § 45 — Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

    Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Vora

  • § 45a — Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete

    (1) Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende

  • § 46 — Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung

    Der zuständige Träger der Rentenversicherung informiert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach dies

Dritter Abschnitt — Erstattung und Zuständigkeit

  • § 46a — Erstattung durch den Bund

    (1) Der Bund erstattet den Ländern jeweils einen Anteil von 100 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoaus

  • § 46b — Zuständigkeit

    (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht

Fünftes Kapitel — Hilfen zur Gesundheit

  • § 47 — Vorbeugende Gesundheitshilfe

    Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil e

  • § 48 — Hilfe bei Krankheit

    Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Absch

  • § 49 — Hilfe zur Familienplanung

    Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernom

  • § 50 — Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden

  • § 51 — Hilfe bei Sterilisation

    Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowi

  • § 52 — Leistungserbringung, Vergütung

    (1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheid

Sechstes Kapitel — (weggefallen)

  • (XXXX) §§ 53 bis 60 — (weggefallen)

Siebtes Kapitel — Hilfe zur Pflege

  • § 61 — Leistungsberechtigte

    Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie d

  • § 61a — Begriff der Pflegebedürftigkeit

    (1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Perso

  • § 61b — Pflegegrade

    (1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind pflegebedürftige Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach § 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeintr

  • § 61c — Pflegegrade bei Kindern

    (1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit un

  • § 62 — Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

    Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des

  • § 62a — Bindungswirkung

    Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Bei seiner Ents

  • § 63 — Leistungen für Pflegebedürftige

    (1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 (2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

  • § 63a — Notwendiger pflegerischer Bedarf

    Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.

  • § 63b — Leistungskonkurrenz

    (1) Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Leistungen nach §

  • § 64 — Vorrang

    Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe überno

  • § 64a — Pflegegeld

    (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt

  • § 64b — Häusliche Pflegehilfe

    (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleist

  • § 64c — Verhinderungspflege

    Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu

  • § 64d — Pflegehilfsmittel

    (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die (2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werde

  • § 64e — Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

    Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,

  • § 64f — Andere Leistungen

    (1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit

  • § 64g — Teilstationäre Pflege

    Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, soweit die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sicherg

  • § 64h — Kurzzeitpflege

    (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Kurzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung, soweit die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erfor

  • § 64i — Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5

    Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

  • § 64j — Digitale Pflegeanwendungen

    (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit An

  • § 64k — Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

    Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene

  • § 65 — Stationäre Pflege

    Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einz

  • § 66 — Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

    Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

  • § 66a — Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen

    Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angem

Achtes Kapitel — Hilfe zur Überwindung

besonderer sozialer Schwierigkeiten

  • § 67 — Leistungsberechtigte

    Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nic

  • § 68 — Umfang der Leistungen

    (1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönlich

  • § 69 — Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Ma

Neuntes Kapitel — Hilfe in anderen Lebenslagen

  • § 70 — Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

    (1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushalt

  • § 71 — Altenhilfe

    (1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Alte

  • § 72 — Blindenhilfe

    (1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf

  • § 73 — Hilfe in sonstigen Lebenslagen

    Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

  • § 74 — Bestattungskosten

    Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Zehntes Kapitel — Vertragsrecht

  • § 75 — Allgemeine Grundsätze

    (1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen

  • § 76 — Inhalt der Vereinbarungen

    (1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbeso

  • § 76a — Zugelassene Pflegeeinrichtungen

    (1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung (2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrich

  • § 77 — Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung

    (1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforder

  • § 77a — Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung

    (1) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung gelten alle während des Vereinbarungszeitraums entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers auf Vergütung der Leistung als abgegolten. Die im Einzelfal

  • § 78 — Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

    (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem be

  • § 79 — Kürzung der Vergütung

    (1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung en

  • § 79a — Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

    Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen od

  • § 80 — Rahmenverträge

    (1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsa

  • § 81 — Schiedsstelle

    (1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle gebildet. (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träg

Elftes Kapitel — Einsatz des Einkommens und des Vermögens

Erster Abschnitt — Einkommen

  • § 82 — Begriff des Einkommens

    (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

  • § 82a — Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

    (1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreic

  • § 83 — Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen

    (1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einze

  • § 84 — Zuwendungen

    (1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhi

Zweiter Abschnitt — Einkommensgrenzen für die Leistungen

nach dem Fünften bis Neunten Kapitel

  • § 85 — Einkommensgrenze

    (1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn währ

  • § 86 — Abweichender Grundbetrag

    Die Länder und, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe können für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der Einkommensgrenz

  • § 87 — Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze

    (1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind ins

  • § 88 — Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze

    (1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, (2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einko

  • § 89 — Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf

    (1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des E

Dritter Abschnitt — Vermögen

  • § 90 — Einzusetzendes Vermögen

    (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

  • § 91 — Darlehen

    Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es ein

Vierter Abschnitt — Einschränkung der Anrechnung

  • § 92 — Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis

    (1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche od

Fünfter Abschnitt — Verpflichtungen anderer

  • § 93 — Übergang von Ansprüchen

    (1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die

  • § 94 — Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

    (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusamm

  • § 95 — Feststellung der Sozialleistungen

    Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind,

Sechster Abschnitt — Verordnungsermächtigungen

  • § 96 — Verordnungsermächtigungen

    (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus G

Zwölftes Kapitel — Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe

Erster Abschnitt — Sachliche und örtliche Zuständigkeit

  • § 97 — Sachliche Zuständigkeit

    (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Träge

  • § 98 — Örtliche Zuständigkeit

    (1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leis

  • § 99 — Vorbehalt abweichender Durchführung

    (1) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen ert

Zweiter Abschnitt — Sonderbestimmungen

  • § 100 — (weggefallen)
  • § 101 — Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel

    (1) Welche Stellen zuständige Behörden sind, bestimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht. (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt,

Dreizehntes Kapitel — Kosten

Erster Abschnitt — Kostenersatz

  • § 102 — Kostenersatz durch Erben

    (1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der

  • § 102a — Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

    Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.

  • § 103 — Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten

    (1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für d

  • § 104 — Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

    Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalte

  • § 105 — Kostenersatz bei Doppelleistungen

    Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träg

Zweiter Abschnitt — Kostenerstattung zwischen den Trägern

der Sozialhilfe

  • § 106 — Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung

    (1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 S

  • § 107 — Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

    § 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.

  • § 108 — Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

    (1) Reist eine Person, die weder im Ausland noch im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland ein und setzen innerhalb eines Monats nach ihrer Einreise Leistungen der Sozialhilfe ein,

  • § 109 — Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts

    Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richte

  • § 110 — Umfang der Kostenerstattung

    (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Gr

  • § 111 — Verjährung

    (1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeg

  • § 112 — Kostenerstattung auf Landesebene

    Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.

Dritter Abschnitt — Sonstige Regelungen

  • § 113 — Vorrang der Erstattungsansprüche

    Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entst

  • § 114 — Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften

    Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vo

  • § 115 — Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

    Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle best

Vierzehntes Kapitel — Verfahrensbestimmungen

  • § 116 — Beteiligung sozial erfahrener Dritter

    (1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen,

  • § 116a — Rücknahme von Verwaltungsakten

    § 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

  • § 117 — Pflicht zur Auskunft

    (1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältniss

  • § 118 — Überprüfung, Verwaltungshilfe

    (1) Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, (1a) Liegt ein Vermögen vor,

  • § 119 — Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes

    Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichu

  • § 120 — Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Fünfzehntes Kapitel — Statistik

Erster Abschnitt — Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

  • § 121 — Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

    Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über

  • § 122 — Erhebungsmerkmale

    (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nummer 1 Buchstabe a sind für Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel für mindestens einen Monat erbracht werden (2) (weggef

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