Social Code Book XI (SGB XI)
Overview
The Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung is Book XI of the German Social Code, establishing the statutory long-term care insurance system as a branch of social insurance. It provides benefits for home care, residential care, and cash payments to care recipients, financed by employee and employer contributions. This German statute (SGB 11) is part of the legal framework governing social law. German social law codifies the system of social security including health insurance, unemployment insurance, pension insurance, and long-term care insurance. Official Abbreviation: SGB 11 Full German Title: Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) Date of Enactment: 1994-05-26 Official Text: Gesetze im Internet
Table of Contents
Erstes Kapitel — Allgemeine Vorschriften
- § 1 — Soziale Pflegeversicherung
(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen. (2) In den Schutz der sozialen P
- § 2 — Selbstbestimmung
(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen ent
- § 3 — Vorrang der häuslichen Pflege
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihr
- § 4 — Art und Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführun
- § 5 — Prävention in Pflegeeinrichtungen und in der häuslichen Pflege, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
(1) Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung de
- § 6 — Eigenverantwortung
(1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen
- § 7 — Aufklärung, Auskunft
(1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Auskunft über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilna
- § 7a — Pflegeberatung
(1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnah
- § 7b — Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine
(1) Die Pflegekasse hat dem Versicherten unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch oder des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebed
- § 7c — Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung
(1) Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten richten die Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt. Di
- § 8 — Gemeinsame Verantwortung
(1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. (2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizi
- § 8a — Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung
(1) Für jedes Land oder für Teile des Landes wird zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Ausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehm
- § 9 — Aufgaben der Länder
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der
- § 10 — Berichtspflichten des Bundes und der Länder
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2029 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung
- § 11 — Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenn
- § 12 — Aufgaben der Pflegekassen
(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versor
- § 13 — Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen folgende Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit vor: (2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen K
Zweites Kapitel — Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
- § 14 — Begriff der Pflegebedürftigkeit
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
- § 15 — Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pfle
- § 16 — Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechts
- § 17 — Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen
(1) Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretis
- § 17a — Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum 31. Juli 2026 in Richtlinien Folgendes fest: (2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt.
- § 18 — Beauftragung der Begutachtung
(1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung, ob bei der zu begutachtenden Person die Voraussetzungen der Pflegebedürf
- § 18a — Begutachtungsverfahren
(1) Im Rahmen der Prüfung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter durch eine Untersuchung des Antragstellers die
- § 18b — Inhalt und Übermittlung des Gutachtens
(1) Das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter beinhaltet (2) Die Feststellungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitati
- § 18c — Entscheidung über den Antrag, Fristen
(1) Ihre Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Pflegekasse dem Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen. In den Fä
- § 18d — Berichtspflichten und Statistik zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
(1) Die Pflegekassen berichten dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen jährlich über die Anwendung eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zur Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pf
- § 18e — Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen
(1) Der Medizinische Dienst Bund und die Medizinischen Dienste können Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen zur Weiterentwicklung der den Medizinischen Diensten nach den §§ 18 bis 1
- § 19 — Begriff der Pflegeperson
Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44
Drittes Kapitel — Versicherungspflichtiger
Personenkreis
- § 20 — Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind: (2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Ar
- § 21 — Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
- § 21a — Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften
(1) Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 des Fünften Buches als anderweitige Absicherung
- § 22 — Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachweisen, daß sie bei einem
- § 23 — Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Ver
- § 24 — Versicherungspflicht der Abgeordneten
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Länder (Abgeordnete) sind unbeschadet einer bereits nach § 20 Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 bestehenden Versicherungspflicht ve
- § 25 — Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen (2) Kinder sind versichert:
- § 26 — Weiterversicherung
(1) Personen, die aus der Versicherungspflicht nach § 20, § 21 oder § 21a Absatz 1 ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem A
- § 26a — Beitrittsrecht
(1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichert sind, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Vers
- § 27 — Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
Personen, die nach den § 20, § 21 oder § 21a Absatz 1 versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren Versi
Viertes Kapitel — Leistungen der Pflegeversicherung
Erster Abschnitt — Übersicht über die Leistungen
- § 28 — Leistungsarten, Grundsätze
(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: (1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b.
- § 28a — Leistungen bei Pflegegrad 1
Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:
Zweiter Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften
- § 29 — Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht bea
- § 30 — Dynamisierung
(1) Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Hö
- § 31 — Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
(1) Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder
- § 32 — Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Die Pflegekasse erbringt vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu verme
- § 33 — Leistungsvoraussetzungen
(1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
- § 33a — Leistungsausschluss
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung i
- § 34 — Ruhen der Leistungsansprüche
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: (1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der
- § 35 — Erlöschen der Leistungsansprüche
Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. Endet die Mitgliedsch
- § 35a — Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches
Pflegebedürftigen werden auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und § 41 durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; bei der Kombinationsleistun
Dritter Abschnitt — Leistungen
Erster Titel — Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 36 — Pflegesachleistung
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als
- § 37 — Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang
- § 38 — Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhu
- § 39 — Verhinderungspflege
(1) Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehind
- § 39a — Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
- § 40 — Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständig
- § 40a — Digitale Pflegeanwendungen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit An
- § 40b — Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren digitalen Pflegeanwendungen, so hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf (2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen b
Zweiter Titel — Teilstationäre Pflege und
Kurzzeitpflege
- § 41 — Tagespflege und Nachtpflege
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt w
- § 42 — Kurzzeitpflege
(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegr
Dritter Titel — Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
- § 42a — Gemeinsamer Jahresbetrag
(1) Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Ges
Vierter Titel — Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson
- § 42b — Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
(1) Pflegebedürftige haben ab dem 1. Juli 2024 Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Re
Fünfter Titel — Vollstationäre Pflege
- § 43 — Inhalt der Leistung
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen d
Sechster Titel — Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen
- § 43a — Inhalt der Leistung
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die sc
Siebter Titel — Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
- § 43b — Inhalt der Leistung
Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pfl
Achter Titel — Pflegebedingter Eigenanteil bei vollstationärer Pflege
- § 43c — Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an
Vierter Abschnitt — Leistungen für Pflegepersonen
- § 44 — Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
(1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen und die privaten Versiche
- § 44a — Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
(1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäft
- § 45 — Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
(1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der
Fünfter Abschnitt — Angebote zur Unterstützung im Alltag; Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege; Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts, der Selbsthilfe und der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken
- § 45a — Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtz
- § 45b — Entlastungsbetrag
(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen
- § 45c — Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung
- § 45d — Förderung der Selbsthilfe in der Pflege, Verordnungsermächtigung
(1) Zum Auf- und Ausbau und zur Unterstützung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar
- § 45e — Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken
(1) Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sowie zur Stärkung der Prävention nach § 5 werden aus
Sechster Abschnitt — Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen
- § 45f — Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich, wenn (2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes
- § 45g — Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die in der neuen Wohngruppe Anspruch auf Leistungen nach § 45f haben und die an der gemeinsamen Gründung betei
- § 45h — Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c
(1) Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung
Fünftes Kapitel — Organisation
Erster Abschnitt — Träger der Pflegeversicherung
- § 46 — Pflegekassen
(1) Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei jeder Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des Fünften Buches) wird eine Pflegekasse errichtet. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See al
- § 47 — Satzung
(1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über: (2) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Pflegekasse den Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten
- § 47a — Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
(1) § 197a des Fünften Buches gilt entsprechend; § 197a Absatz 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, auch mit den nach Landesrecht bestimmten Trägern der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege
- § 47b — Aufgabenerledigung durch Dritte
Pflegekassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften od
Zweiter Abschnitt — Zuständigkeit, Mitgliedschaft
- § 48 — Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte
(1) Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteh
- § 49 — Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21a vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages,
Dritter Abschnitt — Meldungen
- § 50 — Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung
(1) Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder haben sich selbst unverzüglich bei der für sie zuständigen Pflegekasse anzumelden. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter bereits eine Meldung nach de
- § 51 — Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung
(1) Das private Versicherungsunternehmen hat Personen, die bei ihm gegen Krankheit versichert sind und trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetze
Vierter Abschnitt — Wahrnehmung der
Verbandsaufgaben
- § 52 — Aufgaben auf Landesebene
(1) Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die nach § 36 des Zweiten Gesetzes über die
- § 53 — Aufgaben auf Bundesebene
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.
- § 53a — Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gut
- § 53b — Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeein
Fünfter Abschnitt — Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund
- § 53c — Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung
(1) Die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches haben die ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei der W
- § 53d — Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
(1) Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in pflegefachlichen und organisatorischen Fragen. Er berät den S
Sechstes Kapitel — Finanzierung
Erster Abschnitt — Beiträge
- § 54 — Grundsatz
(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt. (2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen
- § 55 — Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung
(1) Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregi
- § 55a — Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung
(1) Die beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen rufen beim Bundeszentralamt für Steuern die für die Beitragssatzermittlung
- § 55b — Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern
(1) Die Pflegekasse hat ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an
- § 56 — Beitragsfreiheit
(1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 beitragsfrei. (2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich e
- § 57 — Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 22
- § 58 — Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitse
- § 59 — Beitragstragung bei anderen Mitgliedern
(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der
- § 59a — Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung
Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 kein
- § 60 — Beitragszahlung
(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2,
Zweiter Abschnitt — Beitragszuschüsse
- § 61 — Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte
(1) Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß, der in der Höhe begre
Dritter Abschnitt — Bundesmittel
- § 61a — Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
(1) Der Bund leistet zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung ab dem Jahr 2022 jährlich 1 Milliarde Euro in monatlich zum jeweils ersten Bankarbeitstag zu überwei
Vierter Abschnitt — Verwendung und Verwaltung der Mittel
- § 62 — Mittel der Pflegekasse
Die Mittel der Pflegekasse umfassen die Betriebsmittel und die Rücklage.
- § 63 — Betriebsmittel
(1) Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden: (2) Die Betriebsmittel dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat
- § 64 — Rücklage
(1) Die Pflegekasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden. (2) Die Rücklage beträgt 50 vom Hundert des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallen
Fünfter Abschnitt — Ausgleichsfonds, Finanzausgleich
- § 65 — Ausgleichsfonds
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus: (2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen
- § 66 — Finanzausgleich
(1) Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. Zu diesem Zweck findet zwischen
- § 67 — Monatlicher Ausgleich
(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats (2) Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und
- § 68 — Jahresausgleich
(1) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird zwischen den Pflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt. Nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Pflegekassen und der Jahresrechnung der
Siebtes Kapitel — Beziehungen der Pflegekassen
zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt — Allgemeine Grundsätze
- § 69 — Sicherstellungsauftrag
(1) Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerisc
- § 70 — Beitragssatzstabilität
(1) Die Pflegekassen stellen in den Verträgen mit den Leistungserbringern über Art, Umfang und Vergütung der Leistungen sicher, daß ihre Leistungsausgaben die Beitragseinnahmen nicht überschreiten (Gr
Zweiter Abschnitt — Beziehungen zu den
Pflegeeinrichtungen
- § 71 — Pflegeeinrichtungen
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson Pflegebed
- § 72 — Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertra
- § 73 — Abschluß von Versorgungsverträgen
(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. (2) Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
- § 73a — Beeinträchtigungen bei Versorgungsverträgen
(1) Im Fall einer absehbaren oder bereits eingetretenen wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung ist der Träger einer nach § 72 zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese Beeinträ
- § 74 — Kündigung von Versorgungsverträgen
(1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene
- § 75 — Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der a
- § 76 — Schiedsstelle
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach diesem Bu
Dritter Abschnitt — Beziehungen zu sonstigen
Leistungserbringern
- § 77 — Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließ
- § 78 — Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den
- § 78a — Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe mit dem Hersteller einer
Vierter Abschnitt — Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 79 — Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen durch von ihnen bestellte Sachverständige prü
- § 80 — (weggefallen)
- § 80a — (weggefallen)
- § 81 — Verfahrensregelungen
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) erfüllen die ihnen nach dem Siebten und Achten Kapitel zugewiesenen Aufgaben gemeinsam. Kommt eine Einigung ganz oder teilweise nicht zustande, erfolgt d
Achtes Kapitel — Pflegevergütung
Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften
- § 82 — Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels (2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksicht
- § 82a — Ausbildungsvergütung
(1) Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertra
- § 82b — Ehrenamtliche Unterstützung
(1) Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung durch An- und Zugehörige oder Dri
- § 82c — Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen
(1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dies
- § 83 — Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über (2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellen
Zweiter Abschnitt — Vergütung der stationären
Pflegeleistungen
- § 84 — Bemessungsgrundsätze
(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf auß
- § 85 — Pflegesatzverfahren
(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sin
- § 86 — Pflegesatzkommission
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Pfle
- § 86a — Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen
(1) Aufforderungen zu Pflegesatzverhandlungen sollen rechtzeitig vor Beginn des angestrebten Pflegesatzzeitraumes bei den Kostenträgern nach § 85 Absatz 2 Satz 1 eingereicht werden. Diese bestimmen um
- § 87 — Unterkunft und Verpflegung
Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verp
- § 87a — Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
(1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das P
- § 87b — (weggefallen)
- § 88 — Zusatzleistungen
(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Sa
- § 88a — Wirtschaftlich tragfähige Vergütung für Kurzzeitpflege
(1) Zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege sind Empfehlungen nach dem Verfahren gemäß § 75 Absatz 6 zur Kurzzeitpflege bis zum 20. April 2022 abzugeben. Di
Dritter Abschnitt — Vergütung der ambulanten
Pflegeleistungen
- § 89 — Grundsätze für die Vergütungsregelung
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnu
- § 90 — Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rec
Vierter Abschnitt — Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich
- § 91 — Kostenerstattung
(1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis
- § 92 — (weggefallen)
- § 92a — Pflegeheimvergleich
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbesondere mit dem Ziel, (2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind
Fünfter Abschnitt — Integrierte Versorgung und Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen
- § 92b — Integrierte Versorgung
(1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern nach § 140a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Verträge zur integrierten Versorgung schließen oder de
- § 92c — Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen können Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen mit den Vertragsparteien nach § 89 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und mit den Landesverb
Neuntes Kapitel — Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
Erster Abschnitt — Informationsgrundlagen
Erster Titel — Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 93 — Anzuwendende Vorschriften
Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und § 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses Buches.
- § 94 — Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
(1) Die Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit dies für: (2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen
- § 95 — Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit diese für: (2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
- § 96 — Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. Insoweit findet § 76 d
- § 97 — Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
(1) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 18 bis
- § 97a — Qualitätssicherung durch Sachverständige
(1) Von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte sonstige Sachverständige (§ 114 Abs. 1 Satz 1) sind berechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114, 1
- § 97b — Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
Die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 1
- § 97c — Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt der Prüfdi
- § 97d — Begutachtung durch unabhängige Gutachter
(1) Von den Pflegekassen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 beauftragte unabhängige Gutachter sind berechtigt, personenbezogene Daten des Antragstellers zu verarbeiten, soweit dies für die Zwecke der Begutach
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