Social Code Book I (SGB I)

Overview

The Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil is Book I of the German Social Code, containing the general principles and structural provisions that apply across all books of the Social Code. It defines the social security system’s objectives, the rights and duties of beneficiaries, and general procedural rules. This German statute (SGB 1) is part of the legal framework governing social law. German social law codifies the system of social security including health insurance, unemployment insurance, pension insurance, and long-term care insurance. Official Abbreviation: SGB 1 Full German Title: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) Date of Enactment: 1975-12-11 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

Erster Abschnitt — Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

und soziale Rechte

  • § 1 — Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

    (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu be

  • § 2 — Soziale Rechte

    (1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und

  • § 3 — Bildungs- und Arbeitsförderung

    (1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht

  • § 4 — Sozialversicherung

    (1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. (2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und

  • § 5 — Soziale Entschädigung

    Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts ei

  • § 6 — Minderung des Familienaufwands

    Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.

  • § 7 — Zuschuß für eine angemessene Wohnung

    Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

  • § 8 — Kinder- und Jugendhilfe

    Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen förd

  • § 9 — Sozialhilfe

    Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, ha

  • § 10 — Teilhabe behinderter Menschen

    Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleic

Zweiter Abschnitt — Einweisungsvorschriften

Erster Titel — Allgemeines über

Sozialleistungen und Leistungsträger

  • § 11 — Leistungsarten

    Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

  • § 12 — Leistungsträger

    Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Te

  • § 13 — Aufklärung

    Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Recht

  • § 14 — Beratung

    Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflic

  • § 15 — Auskunft

    (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gese

  • § 16 — Antragstellung

    (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalt

  • § 17 — Ausführung der Sozialleistungen

    (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß (2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insb

Zweiter Titel — Einzelne Sozialleistungen

und zuständige Leistungsträger

  • § 18 — Leistungen der Ausbildungsförderung

    (1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für A

  • § 19 — Leistungen der Arbeitsförderung

    (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

  • § 19a — Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    (1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, so

  • § 19b — Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand

    (1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden: (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dien

  • § 20

    (weggefallen)

  • § 21 — Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

    (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden: (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft,

  • § 21a — Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

    (1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden: (2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.

  • § 21b — Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen

    (1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch e

  • § 22 — Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

    (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden: (2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forste

  • § 23 — Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte

    (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden: (2) Zuständig sind

  • § 24 — Leistungen der Sozialen Entschädigung

    (1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden: (2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchfü

  • § 24a — Leistungen der Soldatenentschädigung

    Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.

  • § 25 — Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

    (1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem

  • § 26 — Wohngeld

    (1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die durch Landesrech

  • § 27 — Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

    (1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: (2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinde

  • § 28 — Leistungen der Sozialhilfe

    (1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden: (2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Ges

  • § 28a — Leistungen der Eingliederungshilfe

    (1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden: (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

  • § 29 — Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

    (1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden (2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24a, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Inte

Dritter Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften

für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs

Erster Titel — Allgemeine Grundsätze

  • § 30 — Geltungsbereich

    (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rech

  • § 31 — Vorbehalt des Gesetzes

    Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

  • § 32 — Verbot nachteiliger Vereinbarungen

    Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

  • § 33 — Ausgestaltung von Rechten und Pflichten

    Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf

  • § 33a — Altersabhängige Rechte und Pflichten

    (1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten od

  • § 33b — Lebenspartnerschaften

    Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

  • § 33c — Benachteiligungsverbot

    Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht ode

  • § 34 — Begrenzung von Rechten und Pflichten

    (1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen

  • § 35 — Sozialgeheimnis

    (1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialge

  • § 36 — Handlungsfähigkeit

    (1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über

  • § 36a — Elektronische Kommunikation

    (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsv

  • § 37 — Vorbehalt abweichender Regelungen

    Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht fü

Zweiter Titel — Grundsätze des

Leistungsrechts

  • § 38 — Rechtsanspruch

    Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu

  • § 39 — Ermessensleistungen

    (1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die ges

  • § 40 — Entstehen der Ansprüche

    (1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. (2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem

  • § 41 — Fälligkeit

    Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

  • § 42 — Vorschüsse

    (1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren

  • § 43 — Vorläufige Leistungen

    (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig

  • § 44 — Verzinsung

    (1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die V

  • § 45 — Verjährung

    (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjähr

  • § 46 — Verzicht

    (1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. (2)

  • § 47 — Auszahlung von Geldleistungen

    (1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012

  • § 48 — Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht

    (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten a

  • § 49 — Auszahlung bei Unterbringung

    (1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des

  • § 50 — Überleitung bei Unterbringung

    (1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebe

  • § 51 — Aufrechnung

    (1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sin

  • § 52 — Verrechnung

    Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, sowei

  • § 53 — Übertragung und Verpfändung

    (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden. (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

  • § 54 — Pfändung

    (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere n

  • § 55 — (weggefallen)
  • § 56 — Sonderrechtsnachfolge

    (1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander (2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

  • § 57 — Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers

    (1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er inn

  • § 58 — Vererbung

    Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als ges

  • § 59 — Ausschluß der Rechtsnachfolge

    Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind no

Dritter Titel — Mitwirkung des

Leistungsberechtigten

  • § 60 — Angabe von Tatsachen

    (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Soweit diese Vordruck

  • § 61 — Persönliches Erscheinen

    Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung n

  • § 62 — Untersuchungen

    Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidun

  • § 63 — Heilbehandlung

    Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie ei

  • § 64 — Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leist

  • § 65 — Grenzen der Mitwirkung

    (1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit (2) Behandlungen und Untersuchungen,

  • § 65a — Aufwendungsersatz

    (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalt

  • § 66 — Folgen fehlender Mitwirkung

    (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts e

  • § 67 — Nachholung der Mitwirkung

    Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbr

Vierter Abschnitt — Übergangs- und Schlussvorschriften

  • § 68 — Besondere Teile dieses Gesetzbuches

    Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

  • § 69 — Stadtstaaten-Klausel

    Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

  • § 70 — Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

    Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

  • § 71 — Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

    § 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.

  • § 72 — (weggefallen)