Partnership Act (PartGG)

Overview

Partnership Act (PartGG) is a key piece of German legislation in the area of corporate law. This German statute (PartGG) is part of the legal framework governing corporate law. German corporate law regulates the formation, organization, and dissolution of business entities including stock corporations (AG), limited liability companies (GmbH), and partnerships. Official Abbreviation: PartGG Full German Title: Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe Date of Enactment: 1994-07-25 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

  • § 1 — Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    (1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nu

  • § 2 — Name der Partnerschaft

    (1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. (2) Die §§ 18, 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entspreche

  • § 3 — (weggefallen)
  • § 4 — Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel

    (1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Abs

  • § 5 — Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

    (1) Die Eintragung hat zu enthalten: (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des H

  • § 6 — Rechtsverhältnis der Partner untereinander

    (1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts. (2) Ein Partner kann im Partnerschaftsvertrag nicht von der Führung solcher Geschäfte ausgesch

  • § 7 — Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung

    (1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. (2) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 124 Absatz 1 und 2

  • § 8 — Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

    (1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprech

  • § 9 — Ausscheiden eines Partners, Auflösung der Partnerschaft

    (1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2)

  • § 10 — Liquidation der Partnerschaft, Nachhaftung

    (1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar. (2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Auss

  • § 11 — Übergangsvorschriften

    (1) Den Zusatz “Partnerschaft” oder “und Partner” dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen füh