Trade Mark Act (MarkenG)

Overview

The Markengesetz (MarkenG) is the German Trade Mark Act, regulating the registration, protection, and enforcement of trade marks, collective marks, and trade names. Protection is acquired through registration with the German Patent and Trade Mark Office (DPMA) or through use in commerce. The MarkenG also implements EU trade mark directives. This German statute (MarkenG) is part of the legal framework governing intellectual property. German intellectual property law protects creations of the mind through a suite of statutes including the Copyright Act (UrhG), Patent Act (PatG), Trade Mark Act (MarkenG), and Utility Model Act (GebrMG). These laws balance the rights of creators with public access and competition. Official Abbreviation: MarkenG Full German Title: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Date of Enactment: 1994-10-25 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

Teil 1 — Anwendungsbereich

  • § 1 — Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

    Nach diesem Gesetz werden geschützt:

  • § 2 — Anwendung anderer Vorschriften

    Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.

Teil 2 — Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz

Abschnitt 1 — Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang

und Zeitrang

  • § 3 — Als Marke schutzfähige Zeichen

    (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihre

  • § 4 — Entstehung des Markenschutzes

    Der Markenschutz entsteht

  • § 5 — Geschäftliche Bezeichnungen

    (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besonde

  • § 6 — Vorrang und Zeitrang

    (1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen

Abschnitt 1a — Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen

  • § 6a — Verbot des Gebrauchs

    Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6

Abschnitt 2 — Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch

Eintragung

  • § 7 — Inhaberschaft

    Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

  • § 8 — Absolute Schutzhindernisse

    (1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Pub

  • § 9 — Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse

    (1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, (2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.

  • § 10 — Notorisch bekannte Marken

    (1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannte

  • § 11 — Agentenmarken

    Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist, es sei denn, es liegt ein Rechtfert

  • § 12 — Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang

    Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftl

  • § 13 — Sonstige ältere Rechte

    (1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erwor

Abschnitt 3 — Schutzinhalt, Rechtsverletzungen

  • § 14 — Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

    (1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in B

  • § 14a — Waren unter zollamtlicher Überwachung

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, ohn

  • § 15 — Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

    (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im

  • § 16 — Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken

    (1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die

  • § 17 — Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter

    (1) Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agent

  • § 18 — Vernichtungs- und Rückrufansprüche

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrec

  • § 19 — Auskunftsanspruch

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrecht

  • § 19a — Vorlage- und Besichtigungsansprüche

    (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage ei

  • § 19b — Sicherung von Schadensersatzansprüchen

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 sowie § 17

  • § 19c — Urteilsbekanntmachung

    Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu m

  • § 19d — Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

    Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Abschnitt 4 — Schranken des Schutzes

  • § 20 — Verjährung

    Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch

  • § 21 — Verwirkung von Ansprüchen

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie ei

  • § 22 — Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie ei

  • § 23 — Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen: (2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die

  • § 24 — Erschöpfung

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser

  • § 25 — Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung

    (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des

  • § 26 — Benutzung der Marke

    (1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für

Abschnitt 5 — Marken als Gegenstand des Vermögens

  • § 27 — Rechtsübergang

    (1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz gen

  • § 28 — Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber

    (1) Es wird vermutet, daß das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht. (2) Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf ein

  • § 29 — Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

    (1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann (2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten

  • § 30 — Lizenzen

    (1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz gen

  • § 31 — Angemeldete Marken

    Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.

Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 1 — Eintragungsverfahren

  • § 32 — Erfordernisse der Anmeldung

    (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn

  • § 33 — Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung

    (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen

  • § 34 — Ausländische Priorität

    (1) Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinku

  • § 35 — Ausstellungspriorität

    (1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher

  • § 36 — Prüfung der Anmeldungserfordernisse

    (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob (2) Werden nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellte Mängel der Anmeldung nicht innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist beseiti

  • § 37 — Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter

    (1) Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. (2) Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) nicht den Vorausse

  • § 38 — Beschleunigte Prüfung

    Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.

  • § 39 — Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung

    (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. (2) Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag de

  • § 40 — Teilung der Anmeldung

    (1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehan

  • § 41 — Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation

    (1) Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. (2) Die Eintragung wird veröffentlich

  • § 42 — Widerspruch

    (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit ält

  • § 43 — Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch

    (1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die Marke innerh

  • § 44 — Eintragungsbewilligungsklage

    (1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die Eintragung zusteht. (2) Die Klage n

Abschnitt 2 — Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung

  • § 45 — Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen

    (1) Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. War die vo

  • § 46 — Teilung der Eintragung

    (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abget

  • § 47 — Schutzdauer und Verlängerung

    (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an (§ 33 Absatz 1). (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer durch G

Abschnitt 3 — Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

  • § 48 — Verzicht

    (1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht. (2) Ist im Register

  • § 49 — Verfall

    (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zei

  • § 50 — Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

    (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist. (2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis

  • § 51 — Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte

    (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der An

  • § 52 — Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit

    (1) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf

  • § 53 — Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

    (1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.

  • § 54 — Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

    (1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde un

  • § 55 — Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

    (1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Di

Abschnitt 4 — Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

  • § 56 — Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt

    (1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet. (2) Die Markenstellen sind für die Prüfung von angem

  • § 57 — Ausschließung und Ablehnung

    (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen

  • § 58 — Gutachten

    (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben, w

  • § 59 — Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör

    (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Soll die Entscheidung des Deutschen

  • § 60 — Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift

    (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen, Augenschein nehmen, die Beweiskraft ei

  • § 61 — Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung

    (1) Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3 verkündet worden sind, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigu

  • § 62 — Akteneinsicht, Registereinsicht

    (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Nach der Eintragung der Marke wi

  • § 62a — Datenschutz

    Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht

  • § 63 — Kosten der Verfahren

    (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Deutschen

  • § 64 — Erinnerung

    (1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung st

  • § 64a — Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

    Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.

  • § 65 — Rechtsverordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ka

  • § 65a — Verwaltungszusammenarbeit

    Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet in den Tätigkeitsbereichen, die für den nationalen, internationalen und den Markenschutz in der Europäischen Union von Belang sind, effektiv mit anderen nat

Abschnitt 5 — Verfahren vor dem Bundespatentgericht

  • § 66 — Beschwerde

    (1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren v

  • § 67 — Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung

    (1) Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. (2) Die Verhandlung über Beschwerden gegen Beschlü

  • § 68 — Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts

    (1) Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er oder sie dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Bund

  • § 69 — Mündliche Verhandlung

    Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

  • § 70 — Entscheidung über die Beschwerde

    (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. (2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

  • § 71 — Kosten des Beschwerdeverfahrens

    (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Bundespatentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zwe

  • § 72 — Ausschließung und Ablehnung

    (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschloss

  • § 73 — Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

    (1) Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Der oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder

  • § 74 — Beweiserhebung

    (1) Das Bundespatentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das

  • § 75 — Ladungen

    (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkü

  • § 76 — Gang der Verhandlung

    (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlic

  • § 77 — Niederschrift

    (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftfüh

  • § 78 — Beweiswürdigung, rechtliches Gehör

    (1) Das Bundespatentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überze

  • § 79 — Verkündung, Zustellung, Begründung

    (1) Die Endentscheidungen des Bundespatentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anz

  • § 80 — Berichtigungen

    (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Bundespatentgericht zu berichtigen. (2) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unr

  • § 81 — Vertretung, Vollmacht

    (1) Die Beteiligten können vor dem Bundespatentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 96 bleibt unberührt. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächt

  • § 81a — Verfahrenskostenhilfe

    (1) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht erhält ein Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe. (2) Im Übrigen sind § 13

  • § 82 — Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht

    (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Beso

Abschnitt 6 — Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

  • § 83 — Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

    (1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der

  • § 84 — Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe

    (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546

  • § 85 — Förmliche Voraussetzungen

    (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen. (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten

  • § 86 — Prüfung der Zulässigkeit

    Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Liegen die Voraussetzungen nich

  • § 87 — Mehrere Beteiligte

    (1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etw

  • § 88 — Anwendung weiterer Vorschriften

    (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistän

  • § 89 — Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

    (1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in

  • § 89a — Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt

  • § 90 — Kostenentscheidung

    (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweck

Abschnitt 7 — Gemeinsame Vorschriften

  • § 91 — Wiedereinsetzung

    (1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsna

  • § 91a — Weiterbehandlung der Anmeldung

    (1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufh

  • § 92 — Wahrheitspflicht

    In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrhe

  • § 93 — Amtssprache und Gerichtssprache

    Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

  • § 93a — Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen

    Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

  • § 94 — Zustellungen; Verordnungsermächtigung

    (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben: (2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem B

  • § 95 — Rechtshilfe

    (1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt Rechtshilfe zu leisten. (2) Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Bundespatentgericht auf Ersuchen des

  • § 95a — Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

    (1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, A

  • § 96 — Inlandsvertreter

    (1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilne

  • § 96a — Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

    Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

Teil 4 — Kollektivmarken

  • § 97 — Kollektivmarken

    (1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmar

  • § 98 — Inhaberschaft

    Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern sein, einschließlich der Dachverbände und Spitzenv

  • § 99 — Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken

    (1) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistun

  • § 100 — Benutzung

    Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

  • § 101 — Klagebefugnis, Schadensersatz

    (1) Soweit in der Kollektivmarkensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres

  • § 102 — Kollektivmarkensatzung

    (1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein. (2) Die Kollektivmarkensatzung muß mindestens enthalten:

  • § 103 — Prüfung der Anmeldung

    (1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmarkensatzung gegen di

  • § 104 — Änderung der Kollektivmarkensatzung

    (1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Kollektivmarkensatzung mitzuteilen. (2) Im Falle einer Änderung der Kollektivmarkensatzung sind die §§ 102

  • § 105 — Verfall

    (1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, (2) Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes

  • § 106 — Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

    (1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. Betrifft d

Teil 5 — Gewährleistungsmarken

  • § 106a — Gewährleistungsmarken

    (1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften: (2) Auf Gewährlei

  • § 106b — Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung

    (1) Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Gewährleistungsmarken kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristischer Personen des öffentlichen Rec

  • § 106c — Klagebefugnis; Schadensersatz

    (1) Soweit in der Gewährleistungsmarkensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung der Gewährleistungsmarke nur erhe

  • § 106d — Gewährleistungsmarkensatzung

    (1) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt sein. (2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss mindestens enthalten:

  • § 106e — Prüfung der Anmeldung

    (1) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 106a, 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht oder wenn die Gewährleistung

  • § 106f — Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung

    (1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung mitzuteilen. (2) Im Fall einer Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung

  • § 106g — Verfall

    (1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag auch in den folgenden Fällen für verfallen erklärt und gelöscht: (2) Als eine missbräuchli

  • § 106h — Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

    (1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag auch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 106e nicht zurückgewiesen u

Teil 6 — Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken

Abschnitt 1 — Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

  • § 107 — Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen

    (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGB

  • § 108 — Antrag auf internationale Registrierung

    (1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Marken

  • § 109 — Gebühren

    (1) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in

  • § 110 — Vermerk in den Akten, Eintragung im Register

    (1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung

  • § 111 — Nachträgliche Schutzerstreckung

    (1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Deutschen Patent- und Markena

  • § 112 — Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung

    (1) Die internationale Registrierung oder die nachträgliche Schutzerstreckung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3 und 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepu

  • § 113 — Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

    (1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwende

  • § 114 — Widerspruch gegen eine international registrierte Marke

    (1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistige

  • § 115 — Schutzentziehung

    (1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antra

  • § 116 — Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke

    (1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab d

  • § 117 — Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

    Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunk

  • § 118 — Umwandlung einer internationalen Registrierung

    (1) Wird beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf Umwandlung einer im internationalen Register gemäß Artikel 6 Absatz 4 de

Abschnitt 2 — Unionsmarken

  • § 119 — Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

    Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 angemeldet oder eingetragen worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der Nu

  • § 120 — Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke

    (1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Artikel 39 oder Artikel 40 der Verordnung (EU) 2

  • § 121 — Umwandlung von Unionsmarken

    (1) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke nach Artikel 139 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 übermittelt worden, so s

  • § 122 — Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte

    (1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 die Unionsmarkengerichte im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zuständig sind (Unionsmarkenstreitsachen), sin

  • § 123 — Unterrichtung der Kommission

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der

  • § 124 — Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte

    Sind nach Artikel 125 der Verordnung (EU) 2017/1001 deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die a

  • § 125 — Insolvenzverfahren

    (1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren

  • § 125a — Erteilung der Vollstreckungsklausel

    Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamte

Teil 7 — Geographische Herkunftsangaben

Abschnitt 1 — Schutz geographischer Herkunftsangaben

  • § 126 — Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen

    (1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnu

  • § 127 — Schutzinhalt

    (1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch

  • § 128 — Ansprüche wegen Verletzung

    (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berech

  • § 129 — Verjährung

    Ansprüche nach § 128 verjähren gemäß § 20.

Abschnitt 2 — Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411

  • § 129a — Geltungsbereich

    Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411.

  • § 130 — Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren

    (1) Zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe und Entscheidungen in der nationalen Phase im Sinne von Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 ist das De

  • § 131 — Unionsphase

    (1) Fordert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusätzliche Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrags

  • § 132 — Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; Löschungsverfahren

    (1) Für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. (2) Für Anträge auf Genehmigung

  • § 132a — Internationale Registrierung

    Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.

  • § 133 — Rechtsmittel

    (1) Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerich

  • § 134 — Kontrolle

    (1) Die Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen (Kontrollbehörden). (2) Soweit es für die Kontrollen nach Absatz 1 erforderlic

  • § 134a — Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen

    (1) Die Kontrollbehörden dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 134 Absatz 1 erforderlich ist. Dazu dürfen die Kontroll

  • § 134b — Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten

    (1) Im Rahmen der den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 zu leistenden Unterstützung und Kooperation stellen

  • § 135 — Ansprüche wegen Verletzung

    (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen w

  • § 136 — Verjährung

    Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.

Abschnitt 3 — Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte

  • § 137 — Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung

    Die §§ 134 bis 136 und 139 sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die auf der Grundlage von internationalen Übereinkünften im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 9 in

Abschnitt 4 — Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

  • § 138 — Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die genauen Verfahrensmodalitäten des Antrags-, des Einspruchs-,

  • § 139 — Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrat

Teil 8 — Verfahren in Kennzeichenstreitsachen

  • § 140 — Kennzeichenstreitsachen

    (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den St

  • § 141 — Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

    Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des §

  • § 142 — Streitwertbegünstigung

    (1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Bela

Teil 9 — Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr

Abschnitt 1 — Straf- und Bußgeldvorschriften

  • § 143 — Strafbare Kennzeichenverletzung

    (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich (1a) (weggefallen)

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