Whistleblower Protection Act (HinSchG)

Overview

Whistleblower Protection Act (HinSchG) is a key piece of German legislation in the area of whistleblowing. This German statute (HinSchG) is part of the legal framework governing whistleblowing. German whistleblower protection law implements the EU Whistleblower Directive, establishing internal and external reporting channels and protections for whistleblowers. Official Abbreviation: HinSchG Full German Title: Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen Date of Enactment: 2023-05-31 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

  • § 1 — Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben

  • § 2 — Sachlicher Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über (2) Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über

  • § 3 — Begriffsbestimmungen

    (1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze. (2) Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit

  • § 4 — Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen

    (1) Diesem Gesetz gehen spezifische Regelungen über die Mitteilung von Informationen über Verstöße in den folgenden Vorschriften vor: (2) Das Verbraucherinformationsgesetz, das Informationsfreiheitsge

  • § 5 — Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

    (1) Eine Meldung oder Offenlegung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie folgende Informationen beinhaltet: (2) Eine Meldung oder Offenlegung fällt auch nicht in den Anwendungs

  • § 6 — Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

    (1) Beinhaltet eine interne oder eine externe Meldung oder eine Offenlegung ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, so ist die Weitergabe de

Abschnitt 2 — Meldungen

Unterabschnitt 1 — Grundsätze

  • § 7 — Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung

    (1) Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Diese Pe

  • § 8 — Vertraulichkeitsgebot

    (1) Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren: (2) Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehe

  • § 9 — Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

    (1) Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt. (2) Informationen über die

  • § 10 — Verarbeitung personenbezogener Daten

    Die Meldestellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in den §§ 13 und 24 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der V

  • § 11 — Dokumentation der Meldungen

    (1) Die Personen, die in einer Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen zuständig sind, dokumentieren alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkei

Unterabschnitt 2 — Interne Meldungen

  • § 12 — Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

    (1) Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldeste

  • § 13 — Aufgaben der internen Meldestellen

    (1) Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18. (2) Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und le

  • § 14 — Organisationsformen interner Meldestellen

    (1) Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigt

  • § 15 — Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde

    (1) Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben

  • § 16 — Meldekanäle für interne Meldestellen

    (1) Nach § 12 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtete Beschäftigungsgeber richten für diese Meldekanäle ein, über die sich Beschäftigte und dem Beschäftigungsgeber überlassene Leiharbeitne

  • § 17 — Verfahren bei internen Meldungen

    (1) Die interne Meldestelle (2) Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt

  • § 18 — Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

    Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere

Unterabschnitt 3 — Externe Meldestellen

  • § 19 — Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes

    (1) Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes). Die externe Meldestelle des Bundes ist organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbe

  • § 20 — Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder

    Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.

  • § 21 — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für

  • § 22 — Bundeskartellamt als externe Meldestelle

    (1) Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9. § 7 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass s

  • § 23 — Weitere externe Meldestellen

    (1) Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen. (2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§

  • § 24 — Aufgaben der externen Meldestellen

    (1) Die externen Meldestellen errichten und betreiben Meldekanäle nach § 27, prüfen die Stichhaltigkeit einer Meldung und führen das Verfahren nach § 28. (2) Die externen Meldestellen bieten natürlich

  • § 25 — Unabhängige Tätigkeit; Schulung

    (1) Die externen Meldestellen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig und von den internen Meldestellen getrennt. Die Aufsicht über sie erstreckt sich auf die Beachtung vo

  • § 26 — Berichtspflichten der externen Meldestellen

    (1) Die externen Meldestellen berichten jährlich in zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zulassen.

Unterabschnitt 4 — Externe Meldungen

  • § 27 — Meldekanäle für externe Meldestellen

    (1) Für externe Meldestellen werden Meldekanäle eingerichtet, über die sich hinweisgebende Personen an die externen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden. § 16 Absatz 2

  • § 28 — Verfahren bei externen Meldungen

    (1) Die externen Meldestellen bestätigen den Eingang einer Meldung umgehend, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang der Meldung. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht, wenn die hinweisgebende Per

  • § 29 — Folgemaßnahmen der externen Meldestellen

    (1) Die externen Meldestellen können nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, von dem betroffenen Beschäftigungsgeber, von Dritten sowie von Behörden verlangen,

  • § 30 — Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen

    Die externen Meldestellen sowie die sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig sind, arbeiten zur Dur

  • § 31 — Abschluss des Verfahrens

    (1) Hat eine externe Meldestelle die Stichhaltigkeit einer Meldung geprüft und das Verfahren nach § 28 geführt, schließt sie das Verfahren ab. (2) Ist eine externe Meldestelle nicht zuständig für eine

Abschnitt 3 — Offenlegung

  • § 32 — Offenlegen von Informationen

    (1) Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie (2) Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.

Abschnitt 4 — Schutzmaßnahmen

  • § 33 — Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

    (1) Die §§ 35 bis 37 sind auf hinweisgebende Personen anwendbar, sofern (2) Die §§ 35 bis 37 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch anwendbar auf Personen, die zuständigen Organen, Einrich

  • § 34 — Weitere geschützte Personen

    (1) Die §§ 35 bis 37 gelten entsprechend für natürliche Personen, die die hinweisgebende Person bei einer internen oder externen Meldung oder einer Offenlegung im beruflichen Zusammenhang vertraulich

  • § 35 — Ausschluss der Verantwortlichkeit

    (1) Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaf

  • § 36 — Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr

    (1) Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. (2) Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachtei

  • § 37 — Schadensersatz nach Repressalien

    (1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Ein Verstoß gegen das Verbot von R

  • § 38 — Schadensersatz nach einer Falschmeldung

    Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

  • § 39 — Verbot abweichender Vereinbarungen

    Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.

Abschnitt 5 — Sanktionen

  • § 40 — Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 32 Absatz 2 eine unrichtige Information offenlegt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer

Abschnitt 6 — Schlussvorschriften

  • § 41 — Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem

  • § 42 — Übergangsregelung

    (1) Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Satz 1 gilt nicht für