Trade Regulation Act (GewO)
Overview
The Gewerbeordnung (GewO) is the German Trade Regulation Act, a foundational statute dating from 1869 that governs the exercise of trades and commercial activities. It establishes the principle of freedom of trade (Gewerbefreiheit), defines the rights and obligations of traders, and regulates trade-related permits, inspections, and sanctions. This German statute (GewO) is part of the legal framework governing commercial law. German commercial law governs the special legal relationships of merchants and commercial transactions. The Handelsgesetzbuch (HGB) supplements the general civil law with specific rules for commercial activity. Official Abbreviation: GewO Full German Title: Gewerbeordnung Date of Enactment: 1869-06-21 Official Text: Gesetze im Internet
Table of Contents
Titel I — Allgemeine Bestimmungen
- § 1 — Grundsatz der Gewerbefreiheit
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. (2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerb
- § 2
(weggefallen)
- § 3 — Betrieb verschiedener Gewerbe
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigt
- § 4 — Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
(1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Ge
- § 5 — Zulassungsbeschränkungen
In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
- § 6 — Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte
- § 6a — Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von dr
- § 6b — Verfahren über eine einheitliche Stelle Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung
(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge
- § 6c — Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang u
- § 7 — Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu üb
- § 8 — (weggefallen)
- § 9 — (weggefallen)
- § 10 — (weggefallen)
- § 11 — Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige öffentliche Stelle erhebt personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässi
- § 11a — Vermittlerregister
(1) Jede Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde) führt ein Register der nach § 34d Absatz 10 Satz 1, § 34f Absatz 5, § 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Absatz 8 Eintragungspflichtigen. Die örtlich
- § 11b — Bewacherregister; Verordnungsermächtigung
(1) Beim Statistischen Bundesamt (Registerbehörde) wird ein Bewacherregister eingerichtet und geführt, in dem zum Zweck der Unterstützung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden Daten zu Ge
- § 11c — Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen
(1) Begibt sich ein im Inland tätiger Gewerbetreibender in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, u
- § 11d — Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen V
- § 12 — Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurück
- § 13 — Erprobungsklausel
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für einen Zeitrau
- § 13a — Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine gewerbliche Tätigkeit, deren Aufnahme ode
- § 13b — Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
(1) Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Zuverlässigkeit oder die Vermögensverhältnisse einer Person zu prüfen sind, sind als Nachweis für die
- § 13c — Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
(1) Als Nachweis einer nach der Gewerbeordnung erforderlichen Sachkundeprüfung oder Unterrichtung werden im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen
Titel II — Stehendes Gewerbe
I. — Allgemeine Erfordernisse
- § 14 — Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleich
- § 15 — Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich is
II. — Erfordernis besonderer Überwachung
oder Genehmigung
A. — Anlagen, die einer besonderen Überwachung
bedürfen
- (XXXX) §§ 16 bis 28 — (weggefallen)
B. — Gewerbetreibende, die einer besonderen
Genehmigung bedürfen
- § 29 — Auskunft und Nachschau
(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen, (2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten,
- § 30 — Privatkrankenanstalten
(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn (2) Vo
- § 30a
(weggefallen)
- § 30b
(weggefallen)
- (XXXX) § 30c — (weggefallen)
- § 31 — Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren bewachen will, bedarf hierf
- § 32 — Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
(1) Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für die D
- § 33 — (weggefallen)
- § 33a — Schaustellungen von Personen
(1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständi
- § 33b — (weggefallen)
- § 33c — Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der E
- § 33d — Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden
- § 33e — Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Sp
- § 33f — Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium fü
- § 33g — Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrate
- § 33h — Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
- § 33i — Spielhallen und ähnliche Unternehmen
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne
- § 34 — Pfandleihgewerbe
(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze de
- § 34a — Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies
- § 34b — Versteigerergewerbe
(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift g
- § 34c — Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
(1) Wer gewerbsmäßig (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- § 34d — Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zustän
- § 34e — Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrauchersc
- § 34f — Finanzanlagenvermittler
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu (2) Die Erlaubni
- § 34g — Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrauch
- § 34h — Honorar-Finanzanlagenberater
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im
- § 34i — Immobiliardarlehensvermittler
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne de
- § 34j — Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
- § 34l — Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 4.
- § 35 — Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitu
- (XXXX) §§ 35a und 35b — (weggefallen)
- § 36 — Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und
- § 36a — Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1 geforderten besonderen Sachkunde von Antragstellern sind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Eu
- § 37
(weggefallen)
- § 38 — Überwachungsbedürftige Gewerbe
(1) Bei den Gewerbezweigen (2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei ande
- § 39
(weggefallen)
- § 39a
(weggefallen)
- § 40
(weggefallen)
III. — Umfang, Ausübung und Verlust der
Gewerbebefugnisse
- § 41 — (weggefallen)
- (XXXX) §§ 41a und 41b — (weggefallen)
- § 42 — (weggefallen)
- (XXXX) §§ 42a bis 44a — (weggefallen)
- § 45 — Stellvertreter
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
- § 46 — Fortführung des Gewerbes
(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für de
- § 47 — Stellvertretung in besonderen Fällen
Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behö
- § 48 — (weggefallen)
- § 49 — Erlöschen von Erlaubnissen
(1) (weggefallen) (2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines
- § 50
(weggefallen)
- § 51 — Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besit
- § 52 — (weggefallen)
- (XXXX) §§ 53 bis 54 — (weggefallen)
Titel III — Reisegewerbe
- § 55 — Reisegewerbekarte
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben (2) Wer ein Reisegewerbe betreib
- § 55a — Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer (2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
- § 55b — Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
(1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. (2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbe
- § 55c — Anzeigepflicht
Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht
- § 55d
- § 55e — Sonn- und Feiertagsruhe
(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbst
- § 55f — Haftpflichtversicherung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeit
- § 56 — Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
(1) Im Reisegewerbe sind verboten (2) (weggefallen)
- § 56a — Wanderlager
(1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus (2) Der Veranstalter eines Wand
- § 57 — Versagung der Reisegewerbekarte
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (2) Im Falle
- (XXXX) §§ 57a und 58 — (weggefallen)
- § 59 — Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4,
- § 60 — Beschäftigte Personen
Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigke
- § 60a — Veranstaltung von Spielen
(1) (weggefallen) (2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des
- § 60b — Volksfest
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausü
- § 60c — Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tä
- § 60d — Verhinderung der Gewerbeausübung
Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a Ab
- § 61 — Örtliche Zuständigkeit
Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in den §§ 55c, 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte
- § 61a — Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend. (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilien
- (XXXX) §§ 62 und 63 — (weggefallen)
Titel IV — Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 64 — Messe
(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige
- § 65 — Ausstellung
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt un
- § 66 — Großmarkt
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer
- § 67 — Wochenmarkt
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet: (2) Die Landesregie
- § 68 — Spezialmarkt und Jahrmarkt
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. (2)
- § 68a — Verabreichen von Getränken und Speisen
Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten f
- § 69 — Festsetzung
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden
- § 69a — Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn (2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben ode
- § 69b — Änderung und Aufhebung der Festsetzung
(1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln. (2) Die zuständige Behörde hat di
- § 70 — Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berech
- § 70a — Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
(1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen,
- § 70b — (weggefallen)
- § 71 — Vergütung
Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgung
- § 71a — Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.
- § 71b — Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend. (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und B
Titel V — Taxen
- (XXXX) §§ 72 bis 80 — (weggefallen)
Titel VI — Innungen, Innungsausschüsse,
Handwerkskammern, Innungsverbände
- (XXXX) §§ 81 bis 104n — (weggefallen)
Titel VIa — Handwerksrolle
- (XXXX) §§ 104o bis 104u — (weggefallen)
Titel VII — Arbeitnehmer
I. — Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 105 — Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages ode
- § 106 — Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinb
- § 107 — Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. (2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers
- § 108 — Abrechnung des Arbeitsentgelts
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelt
- § 109 — Zeugnis
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthal
- § 110 — Wettbewerbsverbot
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 7
- § 111 — Pflichtfortbildungen
(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung
- (XXXX) §§ 112 bis 132a — (weggefallen)
II. — Meistertitel
- § 133 — Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird du
- (XXXX) §§ 133a bis 133d — (weggefallen)
- (XXXX) §§ 133e bis 139aa — (weggefallen)
III. — Aufsicht
- § 139b — Gewerbeaufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen v
- (XXXX) §§ 139c bis 139h — (weggefallen)
- § 139i
(weggefallen)
- (XXXX) §§ 139k und 139m — (weggefallen)
Titel VIII — Gewerbliche Hilfskassen
- § 140
(weggefallen)
- (XXXX) §§ 141 bis 141f — (weggefallen)
Titel IX — Statutarische Bestimmungen
- § 142
(weggefallen)
Titel X — Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143
(weggefallen)
- § 144 — Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- § 145 — Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- § 146 — Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- § 147 — Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
- § 147a — Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. D
- § 147b — Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Gel
- § 147c — Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei der Vermittlung eines Versicherungsanlageproduktes im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
- § 147d — Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale op
- § 148 — Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- § 148a — Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 oder 2 der Makler- und Baut
- § 148b — Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
Wer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheide
- § 148c — Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Nummer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b oder c begangen worden, so
Titel XI — Gewerbezentralregister
- § 149 — Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister. (2) In das Register sind einzutragen
- § 150 — Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleis
- § 150a — Auskunft an Behörden
(1) Auskünfte aus dem Register werden für (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
- § 150b — Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführu
- § 150c — Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
(1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates sowie von über- und zwischenstaatlichen Stellen um Erteilung einer Auskunft aus dem Register werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträge
- § 150d — Protokollierungen
(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten enthalten: (2) Die Protokolldaten dürfen nur zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zu
- § 150e — Elektronische Antragstellung
(1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde oder über
- § 150f — Automatisiertes Auskunftsverfahren
Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der sch
- § 151 — Eintragungen in besonderen Fällen
(1) In den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b ist die Eintragung auch bei (2) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so i
- § 152 — Entfernung von Eintragungen
(1) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere En
- § 153 — Tilgung von Eintragungen
(1) Die Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist (2) Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne Rücksi
- § 153a — Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
(1) Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidung
- § 153b — Identifizierungsverfahren
Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintr
- § 153c — Verwaltungsvorschriften
Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Soweit di
- — Schlußbestimmungen
- § 154
(weggefallen)
- § 154a
(weggefallen)
- § 155 — Landesrecht, Zuständigkeiten
(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen. (2) Die Landesregierungen oder
- § 155a — Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes
§ 44a des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.
- § 156 — Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
(1) Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als Versicherun
- § 157 — Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f
(1) Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 31. Okt
- § 158 — Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb
(1) § 11b Absatz 1 ist bis zum 10. Oktober 2022 in der bis zum 22. Juni 2022 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt dem Statistischen Bundesamt
- § 159 — Übergangsregelung zu § 34a
(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34a Absatz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 die in §
- § 160 — Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i
(1) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verträge über Immobiliarda
- § 161 — Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4
(1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung betroff
- Anlage — (zu § 36 Absatz 4a Satz 1)
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe Eine Vorschrift im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 3