Cooperative Societies Act (GenG)
Overview
Cooperative Societies Act (GenG) is a key piece of German legislation in the area of corporate law. This German statute (GenG) is part of the legal framework governing corporate law. German corporate law regulates the formation, organization, and dissolution of business entities including stock corporations (AG), limited liability companies (GmbH), and partnerships. Official Abbreviation: GenG Full German Title: Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Date of Enactment: 1889-05-01 Official Text: Gesetze im Internet
Table of Contents
Abschnitt 1 — Errichtung der Genossenschaft
- § 1 — Wesen der Genossenschaft
(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinscha
- § 2 — Haftung für Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.
- § 3 — Firma der Genossenschaft
Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung “eingetragene Genossenschaft” oder die A
- § 4 — Mindestzahl der Mitglieder
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.
- § 5 — Form der Satzung
Die Satzung der Genossenschaft bedarf der Textform.
- § 6 — Mindestinhalt der Satzung
Die Satzung muss enthalten:
- § 7 — Weiterer zwingender Satzungsinhalt
Die Satzung muss ferner bestimmen:
- § 7a — Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen. (2) Die S
- § 8 — Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen
(1) Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestimmungen, nach welchen: (2) Die Satzung kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Di
- § 8a — Mindestkapital
(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäfts
- § 9 — Vorstand; Aufsichtsrat
(1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet w
- § 10 — Genossenschaftsregister
(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. (2) Andere Datensammlungen dürfe
- § 11 — Anmeldung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. (2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- § 11a — Prüfung durch das Gericht
(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossenschaft ordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen. (2) Das Gericht hat die Eintragung auch a
- § 12 — Veröffentlichung der Satzung
Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.
- § 13 — Rechtszustand vor der Eintragung
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
- § 14 — Errichtung einer Zweigniederlassung
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist vom Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und eines Zusatzes, falls der Firma der Zweigniede
- § 14a — (weggefallen)
- § 15 — Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben; die Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schr
- § 15a — Inhalt der Beitrittserklärung
Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung, das
- § 15b — Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben.
- § 16 — Änderung der Satzung
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. (2) Für folgende Änderungen der Satzun
Abschnitt 2 — Rechtsverhältnisse der
Genossenschaft und ihrer Mitglieder
- § 17 — Juristische Person; Formkaufmann
(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden
- § 18 — Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für z
- § 19 — Gewinn- und Verlustverteilung
(1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht für das erste Geschäftsjah
- § 20 — Ausschluss der Gewinnverteilung
Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand ein
- § 21 — Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben
(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat. (2)
- § 21a — Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt die Satzung keinen festen Zinssatz, muss sie einen Mindestzinssatz festsetzen. Die Zinsen berechnen sich nach dem S
- § 21b — Mitgliederdarlehen
(1) Zum Zweck der Finanzierung oder Modernisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Gegenständen kann eine Genossenschaft, auch wenn sie über keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts
- § 22 — Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses de
- § 22a — Nachschusspflicht
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. (2) Die Einführung oder Erweit
- § 22b — Zerlegung des Geschäftsanteils
(1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder
- § 23 — Haftung der Mitglieder
(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbi
Abschnitt 3 — Verfassung der Genossenschaft
- § 24 — Vorstand
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr g
- § 25 — Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abz
- § 25a — Angaben auf Geschäftsbriefen
(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der Ge
- § 26 — Vertretungsbefugnis des Vorstands
(1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossen
- § 27 — Beschränkung der Vertretungsbefugnis
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. Bei Genossenschaften mit nich
- § 28 — Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Än
- § 29 — Publizität des Genossenschaftsregisters
(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft
- § 30 — Mitgliederliste
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen. (2) In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Genossenschaft mit folgenden Angaben einzutragen:
- § 31 — Einsicht in die Mitgliederliste
(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden. Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem
- § 32 — Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
- § 33 — Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung d
- (XXXX) §§ 33a bis 33i — (weggefallen)
- § 34 — Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor
- § 35 — Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.
- § 36 — Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. Die zu einer Beschlussfassung erforderliche Zahl ist durch
- § 37 — Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlun
- § 38 — Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und
- § 39 — Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch ei
- § 40 — Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung,
- § 41 — Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
- § 42 — Prokura; Handlungsvollmacht
(1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregist
- § 43 — Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die Generalversammlung beschließt mit der Me
- § 43a — Vertreterversammlung
(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht. Die Satzung kann auch best
- § 43b — Formen der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden: (2) Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Komm
- § 44 — Einberufung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind. (2) Eine Generalversammlung ist außer in den in d
- § 45 — Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zw
- § 46 — Form und Frist der Einberufung
(1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen: (2) Über Ge
- § 47 — Niederschrift
(1) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Abs
- § 48 — Zuständigkeit der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands u
- § 49 — Beschränkungen für Kredite
Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.
- § 50 — Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Gen
- § 51 — Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden. (2) Zur Anfechtung
- § 52 — (weggefallen)
Abschnitt 4 — Prüfung und Prüfungsverbände
- § 53 — Pflichtprüfung
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindest
- § 53a — Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung
(1) Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren Mitglie
- § 54 — Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite o
- § 54a — Wechsel des Prüfungsverbandes
(1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband aus, so hat der Verband das Registergericht unverzüglich zu benachrichtigen. Das Registergericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genos
- § 55 — Prüfung durch den Verband
(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreic
- § 56 — Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes
(1) Die Aufsichtsbehörde kann das Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes anordnen, wenn dieser sich einer angeordneten Untersuchung nach § 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 entzieht oder wenn nach den Ergeb
- § 57 — Prüfungsverfahren
(1) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfer die Einsicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie die Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an Wertpapieren und Waren zu ges
- § 57a — Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung
Ist die zu prüfende Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit e
- § 58 — Prüfungsbericht
(1) Der Verband hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auf den Prüfungsbericht ist, soweit er den Jahresabschluss und den Lagebericht betrifft, § 321 Abs. 1 bis 3 sowie 4a des Han
- § 59 — Befassung der Generalversammlung
(1) Der Vorstand hat den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beratung und möglichen Beschlussfassung anzukündigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Eins
- § 60 — Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes
(1) Gewinnt der Verband die Überzeugung, dass die Beratung und mögliche Beschlussfassung über den Prüfungsbericht ungebührlich verzögert wird oder dass die Generalversammlung bei der Beratung und mögl
- § 61 — Vergütung des Prüfungsverbandes
Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung.
- § 62 — Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane
(1) Verbände, Prüfer und Prüfungsgesellschaften sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei ihr
- § 63 — Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zu
- § 63a — Verleihung des Prüfungsrechts
(1) Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts darf nur stattgegeben werden, wenn der Verband die Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet. (2) Die Aufsichtsbehörde kann
- § 63b — Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes
(1) Der Verband soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Eine andere Rechtsform ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Verband ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt. (2) Mitgli
- § 63c — Satzung des Prüfungsverbandes
(1) Die Satzung des Verbandes muss enthalten: (2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustellenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen sowie
- § 63d — Einreichungen bei Gericht
Der Verband hat den Registergerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Mon
- § 63e — Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände
(1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer Qualitätskontrolle nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen. Prüft ein Prüfungsverband auch eine Genoss
- § 63f — Prüfer für Qualitätskontrolle
(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsverbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaf
- § 63g — Durchführung der Qualitätskontrolle
(1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. Er erteilt einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur
- § 63h — Inspektionen
Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei diesem Prüf
- § 64 — Staatsaufsicht
(1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen,
- § 64a — Entziehung des Prüfungsrechts
Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes an
- § 64b — Bestellung eines Prüfungsverbandes
Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fa
- § 64c — Prüfung aufgelöster Genossenschaften
Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.
Abschnitt 5 — Beendigung der Mitgliedschaft
- § 65 — Kündigung des Mitglieds
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. (2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in Textform
- § 66 — Kündigung durch Gläubiger
(1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfändung und Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem innerhalb der letzte
- § 66a — Kündigung im Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
- § 67 — Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltu
- § 67a — Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unter
- § 67b — Kündigung einzelner Geschäftsanteile
(1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Erklärung in T
- § 67c — Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn (2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mi
- § 68 — Ausschluss eines Mitglieds
(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. (2) De
- § 69 — Eintragung in die Mitgliederliste
In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verb
- (XXXX) §§ 70 bis 72 — (weggefallen)
- § 73 — Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihr
- § 74 — (weggefallen)
- § 75 — Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung der Genossensc
- § 76 — Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch Vereinbarung in Textform einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden
- § 77 — Tod des Mitglieds
(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in de
- § 77a — Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person
oder Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirk
Abschnitt 6 — Auflösung und Nichtigkeit
der Genossenschaft
- § 78 — Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Sat
- (XXXX) §§ 78a und 78b — (weggefallen)
- § 79 — Auflösung durch Zeitablauf
(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst. (2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.
- § 79a — Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft
(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst worden, kann die Generalversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des nach Berichtigung der S
- § 80 — Auflösung durch das Gericht
(1) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorst
- § 81 — Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
(1) Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen die Generalversammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungs
- § 81a — Auflösung bei Insolvenz
Die Genossenschaft wird aufgelöst
- § 82 — Eintragung der Auflösung
(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen. (2) Sie muss von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaf
- § 83 — Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird. (2) Auch eine juristische Person kann Liq
- § 84 — Anmeldung durch Liquidatoren
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Liquidatoren zur Eintr
- § 85 — Zeichnung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärung kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muss die Erklärung und
- § 86 — Publizität des Genossenschaftsregisters
Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung.
- § 87 — Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden,
- § 87a — Zahlungspflichten bei Überschuldung
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Liquidationseröffnungsbilanz, einer späteren Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass das Vermögen auch unter Be
- § 87b — Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.
- § 88 — Aufgaben der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft i
- § 88a — Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen
und anteilige Fehlbeträge
(1) Die Liquidatoren können den Anspruch der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil und den Anspruch auf anteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 mit Zustimmung des
- § 89 — Rechte und Pflichten der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überw
- § 90 — Voraussetzung für Vermögensverteilung
(1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung de
- § 91 — Verteilung des Vermögens
(1) Die Verteilung des Vermögens unter die einzelnen Mitglieder erfolgt bis zum Gesamtbetrag ihrer auf Grund der Eröffnungsbilanz ermittelten Geschäftsguthaben nach dem Verhältnis der letzteren. Waren
- § 92 — Unverteilbares Reinvermögen
Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unverteilbares Reinvermögen fällt, sofern dasselbe nicht durch die Satzung einer natürlichen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwend
- § 93 — Aufbewahrung von Unterlagen
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Ist die Person
- (XXXX) §§ 93a bis 93s — (weggefallen)
- § 94 — Klage auf Nichtigerklärung
Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im
- § 95 — Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
(1) Als wesentlich im Sinne des § 94 gelten die in den §§ 6, 7 und 119 bezeichneten Bestimmungen der Satzung mit Ausnahme derjenigen über die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlung und den
- § 96 — Verfahren bei Nichtigkeitsklage
Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.
- § 97 — Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
(1) Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen, so finden zum Zweck der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften ent
Abschnitt 7 — Insolvenzverfahren;
Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 98 — Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
- § 99 — (weggefallen)
- § 100 — (weggefallen)
- § 101 — Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.
- § 102 — Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für
- (XXXX) §§ 103 und 104 — (weggefallen)
- § 105 — Nachschusspflicht der Mitglieder
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Geno
- § 106 — Vorschussberechnung
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung
- § 107 — Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung
- § 108 — Erklärungstermin
(1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft sowie der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss und, soweit Einwendungen erhoben werden, die sonst Beteiligten zu hören. (2)
- § 108a — Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, auf anteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 und auf Nachschüsse mit Genehm
- § 109 — Einziehung der Vorschüsse
(1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich die Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen. (2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied findet na
- § 110 — Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
- § 111 — Anfechtungsklage
(1) Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Sie findet nur binnen der Notfrist eines
- § 112 — Verfahren bei Anfechtungsklage
(1) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgericht zu erheben, welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der bezeichneten Notfrist. Meh
- § 112a — Vergleich über Nachschüsse
(1) Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Mitglied zu leistenden Nachschuss einen Vergleich abschließen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn
- § 113 — Zusatzberechnung
(1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder
- § 114 — Nachschussberechnung
(1) Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmas
- § 115 — Nachtragsverteilung
(1) Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die Nachschussberechnung für vollstreckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß § 110 vorhandenen Bestand und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen hinre
- § 115a — Abschlagsverteilung der Nachschüsse
(1) Nimmt die Abwicklung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich längere Zeit in Anspruch, so kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und de
- § 115b — Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen
- § 115c — Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich eine Berechnung über die Beitragspflicht der ausgeschiedenen Mitglieder aufzustellen. (2) In der Berechnung sind die ausgeschiedenen Mitglieder namentlich z
- § 115d — Einziehung und Erstattung von Nachschüssen
(1) Durch die Vorschriften der §§ 115b, 115c wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Mitgliedern nicht berührt. (2) Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mitglie
- § 115e — Eigenverwaltung
Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalte
- § 116 — Insolvenzplan
Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den Insolvenzplan sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- § 117 — Fortsetzung der Genossenschaft
(1) Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Genossenschaft vorsieht, aufgehoben worden, so kann die Gen
- § 118 — Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
(1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, kann kündigen (2) Die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. Sie kann nur i
Abschnitt 8 — Haftsumme
- § 119 — Bestimmung der Haftsumme
Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil fe
- § 120 — Herabsetzung der Haftsumme
(1) Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Das Recht nach § 22 Absatz 2 Satz 1 steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Herabsetzung
- § 121 — Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. Die Satzung kann ei
- (XXXX) §§ 122 bis 145 — (weggefallen)
Abschnitt 9 — Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 — (weggefallen)
- § 147 — Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den B
- § 148 — Pflichtverletzung bei Verlust
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht rich
- § 149 — (weggefallen)
- § 150 — Verletzung der Berichtspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet, erhebliche Umstände im Beric
- § 151 — Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Genossenschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als (
- § 151a — Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öf
- § 152 — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem I
- § 153 — Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
(1) Die nach § 152 Absatz 3 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 152 Absatz
- § 154 — (weggefallen)
Abschnitt 10 — Schlussvorschriften
- § 155 — Altregister im Beitrittsgebiet
Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder kooperative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des
- § 156 — Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen
§ 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, 9, 10, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung.
- § 157 — Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Li
- § 158 — Ersatzweise Bekanntmachung
Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntma
- § 159 — (weggefallen)
- § 160 — Zwangsgeldverfahren
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Registergericht zur Befolgung der in den §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften
- § 161 — (weggefallen)
- § 162 — Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen
Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des
- § 163 — (weggefallen)
- § 164 — Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
- § 165 — (weggefallen)
- § 166 — Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz
(1) Ein Prüfungsverband, dem vor dem 6. September 2007 eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle erteilt wurde, kann eine Verlängerung der Befristung der Teilnahmebescheinigung a
- § 167 — Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
(1) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 1a Satz 2 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und
- § 168 — Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die nach § 9 Absatz 3
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