Income Tax Act (EStG)
Overview
The Einkommensteuergesetz (EStG) is the German Income Tax Act, the principal statute governing the taxation of individual income. It defines categories of taxable income (including employment, business, investment, and rental income), personal allowances, tax rates, and deductions. The EStG is the single most important source of German tax revenue and applies to all natural persons resident in Germany. This German statute (EStG) is part of the legal framework governing tax law. German tax law is codified in a comprehensive system of individual tax statutes, including the Income Tax Act (EStG), Corporation Tax Act (KStG), and VAT Act (UStG). The Abgabenordnung (AO) serves as the general fiscal code governing tax administration and procedure. Official Abbreviation: EStG Full German Title: Einkommensteuergesetz Date of Enactment: 1934-10-16 Official Text: Gesetze im Internet
Table of Contents
I. — Steuerpflicht
- § 1 — Steuerpflicht
(1) (2)
- § 1a
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt e
II. — Einkommen
1. — Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 — Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(1) (2)
- § 2a — Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
(1) (2)
2. — Steuerfreie Einnahmen
- § 3
Steuerfrei sind
- § 3a — Sanierungserträge
(1) (2) Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sa
- § 3b — Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie (2)
- § 3c — Anteilige Abzüge
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unber
3. — Gewinn
- § 4 — Gewinnbegriff im Allgemeinen
(1) (2)
- § 4a — Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
(1) (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung de
- § 4b — Direktversicherung
- § 4c — Zuwendungen an Pensionskassen
(1) (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem
- § 4d — Zuwendungen an Unterstützungskassen
(1) (2)
- § 4e — Beiträge an Pensionsfonds
(1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werde
- § 4f — Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
(1) (2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung vereinbart, gilt für die vom Freistellungsberec
- § 4g — Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
(1) (2)
- § 4h — Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
(1) (2)
- § 4i — Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
- § 4j — (weggefallen)
- § 4k — Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
(1) (2)
- § 5 — Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
(1) (1a)
- § 5a — Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
(1) (2)
- § 5b — Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
(1) (2)
- § 6 — Bewertung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: (2)
- § 6a — Pensionsrückstellung
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
- § 6b — Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
(1) (2)
- § 6c — Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
(1) (2)
- § 6d — Euroumrechnungsrücklage
(1) (2)
- § 6e — Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
(1) (2)
- § 7 — Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
(1) (2)
- § 7a — Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
(1) (2)
- § 7b — Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
(1) (2)
- (XXXX) §§ 7c bis 7d — (weggefallen)
- § 7e — (weggefallen)
- § 7f — (weggefallen)
- § 7g — Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
(1) (2)
- § 7h — Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) (1a)
- § 7i — Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
(1) (2)
- § 7k — (weggefallen)
4. — Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- § 8 — Einnahmen
(1) (2)
- § 9 — Werbungskosten
(1) (2)
- § 9a — Pauschbeträge für Werbungskosten
4a. — Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
- § 9b
(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf des
5. — Sonderausgaben
- § 10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: (1a)
- § 10a — Zusätzliche Altersvorsorge
(1) (1a)
- § 10b — Steuerbegünstigte Zwecke
(1) (1a)
- § 10c — Sonderausgaben-Pauschbetrag
- § 10d — Verlustabzug
(1) (2)
- § 10e — Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
(1) (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
- § 10f — Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) (2)
- § 10g — Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
(1) (2)
- § 10h — (weggefallen)
- § 10i — (weggefallen)
6. — Vereinnahmung und Verausgabung
- § 11
(1) (2)
- § 11a — Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) (2)
- § 11b — Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
7. — Nicht abzugsfähige Ausgaben
- § 12
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesa
8. — Die einzelnen Einkunftsarten
a) — Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
- § 13 — Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
- § 13a — Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
(1) (2)
- § 13b — Gemeinschaftliche Tierhaltung
(1) (2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaft
- § 14 — Veräußerung des Betriebs
(1) (2)
- § 14a — Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
(1) (2)
b) — Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
- § 15 — Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) (1a)
- § 15a — Verluste bei beschränkter Haftung
(1) (1a)
- § 15b — Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
(1) (2)
- § 16 — Veräußerung des Betriebs
(1) (2)
- § 17 — Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) (2)
c) — Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
- § 18
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
d) — Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
- § 19
(1) (2)
- § 19a — Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen
(1) (2)
e) — Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
- § 20
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (2)
f) — Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
- § 21
(1) (2)
g) — Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
- § 22 — Arten der sonstigen Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind
- § 22a — Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
(1) (2)
- § 23 — Private Veräußerungsgeschäfte
(1) (2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
h) — Gemeinsame Vorschriften
- § 24
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- § 24a — Altersentlastungsbetrag
- § 24b — Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(1) (2)
III. — Veranlagung
- § 25 — Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach
- § 26 — Veranlagung von Ehegatten
(1) (2)
- § 26a — Einzelveranlagung von Ehegatten
(1) (2)
- § 26b — Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, d
- § 27 — (weggefallen)
- § 28 — Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.
- (XXXX) §§ 29 und 30 — (weggefallen)
IV. — Tarif
- § 31 — Familienleistungsausgleich
- § 32 — Kinder, Freibeträge für Kinder
(1) Kinder sind (2)
- § 32a — Einkommensteuertarif
(1) (2) bis (4) (weggefallen)
- § 32b — Progressionsvorbehalt
(1) (1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft i
- § 32c — Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sin
- § 32d — Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
(1) (2) Absatz 1 gilt nicht
- § 33 — Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleiche
- § 33a — Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) (2)
- § 33b — Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) (2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.
- § 34 — Außerordentliche Einkünfte
(1) (2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- § 34a — Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
(1) (2)
- § 34b — Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
(1) Außerordentliche Holznutzungen sind (2)
V. — Steuerermäßigungen
1. — Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34c
(1) (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.
- § 34d — Ausländische Einkünfte
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 1 bis 5 sind
2. — Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 34e — (weggefallen)
2a. — Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
- § 34f
(1) (2)
2b. — Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
- § 34g
3. — Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 35
(1) (2)
4. — Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
- § 35a — Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einko
5. — Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
- § 35b — Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
6. — Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
- § 35c — Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
(1) Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich a
VI. — Steuererhebung
1. — Erhebung der Einkommensteuer
- § 36 — Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. (2)
- § 36a — Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
(1) (2)
- § 37 — Einkommensteuer-Vorauszahlung
(1) (2) (weggefallen)
- § 37a — Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
(1) (2)
- § 37b — Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
(1) (2)
2. — Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 38 — Erhebung der Lohnsteuer
(1) (2)
- § 38a — Höhe der Lohnsteuer
(1) (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständige
- § 38b — Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
(1) (2)
- § 39 — Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) (2)
- § 39a — Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
(1) (2)
- § 39b — Einbehaltung der Lohnsteuer
(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2)
- § 39c — Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) (2)
- § 39d — (weggefallen)
- § 39e — Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) (2)
- § 39f — Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
(1) (2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.
- § 40 — Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
(1) (2)
- § 40a — Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
(1) (2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz
- § 40b — Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Z
- § 41 — Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
(1) (2)
- § 41a — Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
(1) (2)
- § 41b — Abschluss des Lohnsteuerabzugs
(1) (2)
- § 41c — Änderung des Lohnsteuerabzugs
(1) (2)
- (XXXX) §§ 42 und 42a — (weggefallen)
- § 42b — Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
(1) (2)
- § 42c — (weggefallen)
- § 42d — Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
(1) Der Arbeitgeber haftet (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4
- § 42e — Anrufungsauskunft
- § 42f — Lohnsteuer-Außenprüfung
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. (2)
- § 42g — Lohnsteuer-Nachschau
(1) (2)
3. — Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 43 — Kapitalerträge mit Steuerabzug
(1) (1a) (weggefallen)
- § 43a — Bemessung der Kapitalertragsteuer
(1) (2)
- § 43b — Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
(1) (2)
- § 44 — Entrichtung der Kapitalertragsteuer
(1) (1a)
- § 44a — Abstandnahme vom Steuerabzug
(1) (2)
- § 44b — Erstattung der Kapitalertragsteuer
(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf Ausschüttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die Aussc
- § 45 — Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
- § 45a — Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
(1) (2)
- § 45b — Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
(1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b Absatz 5 zu übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Mus
- § 45c — Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
(1) (2)
- § 45d — Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
(1) (2)
- § 45e — Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
4. — Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 — Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführ
- § 47 — (weggefallen)
VII. — Steuerabzug bei Bauleistungen
- § 48 — Steuerabzug
(1) (2)
- § 48a — Verfahren
(1) (2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
- § 48b — Freistellungsbescheinigung
(1) (2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.
- § 48c — Anrechnung
(1) (2)
- § 48d — Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
(1) (2) Unbeschadet des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.
VIII. — Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 — Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung in
- § 50 — Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
(1) (1a)
- § 50a — Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben (2)
IX. — Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50b — Prüfungsrecht
- § 50c — Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
(1) (2)
- § 50d — Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) (weggefallen) (1a) (weggefallen)
- § 50e — Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Absatz 1 Satz 1, der nach § 45e erlassenen Rechtsverordnung oder den unmittelbar geltenden Verträgen mit den in Artikel 17
- § 50f — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mit
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