Federal Notary Act (BNotO)

Overview

The Bundesnotarordnung (BNotO) is the German Federal Notary Act, regulating the notarial profession. It governs the appointment, powers, and duties of notaries, who perform functions including document certification, real estate transactions, and estate matters. Notaries in Germany hold a public office and are independent legal advisers. This German statute (BNotO) is part of the legal framework governing legal profession. German legal profession law governs the regulation of lawyers, notaries, and other legal professionals. The Federal Lawyers’ Act (BRAO) and Federal Notary Act (BNotO) establish professional duties, organizational structures, and disciplinary frameworks. Official Abbreviation: BNotO Full German Title: Bundesnotarordnung Date of Enactment: 1937-02-13 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

Teil 1 — Das Amt des Notars

Abschnitt 1 — Bestellung zum Notar

  • § 1 — Stellung und Aufgaben des Notars

    Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

  • § 2 — Beruf des Notars

    Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist

  • § 3 — Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare

    (1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare). (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeü

  • § 4 — Bedürfnis für die Bestellung eines Notars

    (1) Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden

  • § 4a — Bewerbung

    (1) Notarstellen sind auszuschreiben. Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1. (2) Bewerbungen sind innerha

  • § 5 — Eignung für das notarielle Amt

    (1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist. (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  • § 5a — Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare

    Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet

  • § 5b — Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare

    (1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist (2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Leb

  • § 6 — Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung

    (1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung

  • § 6a — Versagung und Aussetzung der Bestellung

    (1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen, wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird. (2) Die Bestell

  • § 7 — Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung

    (1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in

  • § 7a — Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung

    (1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. (2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in w

  • § 7b — Schriftliche Prüfung

    (1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er

  • § 7c — Mündliche Prüfung

    (1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. Das Prüfungsgespr

  • § 7d — Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel

    (1) Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Not

  • § 7e — Rücktritt; Versäumnis

    (1) Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung ohne genügende Entschuldigung zurücktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abg

  • § 7f — Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße

    (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der notariellen Fachprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betrof

  • § 7g — Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Bundesnotarkammer errichteten „Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer“ (Prüfungsamt). (2) Das Prüfungsamt entscheidet

  • § 7h — Gebühren

    (1) Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotar

  • § 7i — Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes,

  • § 8 — Nebentätigkeit

    (1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar

  • § 9 — Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung

    (1) Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen d

  • § 10 — Amtssitz

    (1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen

  • § 10a — Amtsbereich

    (1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amt

  • § 11 — Amtsbezirk

    (1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat. (2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge

  • § 11a — Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar

    Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des

  • § 12 — Bestellungsurkunde

    (1) Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bez

  • § 13 — Vereidigung

    (1) Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten: (2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte “Ich schwöre” andere Bete

Abschnitt 2 — Ausübung des Amtes

  • § 14 — Allgemeine Berufspflichten

    (1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen. (2) Er hat seine Amtstätigkeit zu ve

  • § 15 — Verweigerung der Amtstätigkeit

    (1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Gegen die Verweigeru

  • § 16 — Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

    (1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. (2) Der Notar kann sich der Ausübung des A

  • § 17 — Gebühren

    (1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine

  • § 18 — Pflicht zur Verschwiegenheit

    (1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind o

  • § 18a — Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken

    (1) Personen, die historische oder sonstige wissenschaftliche Forschung betreiben, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu gewähren

  • § 18b — Form des Zugangs zu Forschungszwecken

    (1) Die Landesjustizverwaltung hat den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken anonymisiert zu gewähren, soweit nicht (2) Kommt nach Absatz 1 ein nicht anonymisi

  • § 18c — Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken

    (1) Forschende haben diejenigen ihnen zu Forschungszwecken zugänglich gemachten Inhalte notarieller Urkunden und Verzeichnisse, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen, gegen unbefugte

  • § 18d — Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken

    (1) Für den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 erhoben. Soweit die einen Kostentatbestand auslösen

  • § 19 — Amtspflichtverletzung

    (1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zu

  • § 19a — Berufshaftpflichtversicherung

    (1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Pe

Abschnitt 3 — Die Amtstätigkeit

  • § 20 — Beurkundungen und Beglaubigungen

    (1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören i

  • § 21 — Bescheinigungen

    (1) Die Notare sind zuständig, (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine

  • § 22 — Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen

    (1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen

  • § 23 — Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

    Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des B

  • § 24 — Betreuung und Vertretung der Beteiligten

    (1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteilig

Abschnitt 4 — Sonstige Amtspflichten des Notars

  • § 25 — Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung

    (1) Der Notar darf Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht g

  • § 26 — Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen

    Der Notar hat die von ihm beschäftigten Personen bei ihrer Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen des § 14 Absatz 4 und des § 18 bes

  • § 26a — Inanspruchnahme von Dienstleistungen

    (1) Der Notar darf Dienstleistern ohne Einwilligung der Beteiligten den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 18 bezieht, soweit dies für die Inansp

  • § 27 — Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung

    (1) Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht

  • § 28 — Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

    Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Amtspflichten nach de

  • § 29 — Werbeverbot

    (1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. (2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Au

  • § 30 — Ausbildungspflicht

    (1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken. (2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Facha

  • § 31 — Verhalten des Notars

    Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalte

  • § 32 — (weggefallen)
  • § 33 — Elektronische Signatur

    (1) Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares qualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und über die technischen Mittel für die Erstellung und Validierung qualifizier

  • § 34 — Meldepflichten

    Der Notar hat der Aufsichtsbehörde sowie derjenigen Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, unverzüglich mitzuteilen, wenn er feststellt oder begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass

Abschnitt 4a — Führung der Akten und Verzeichnisse

  • § 35 — Führung der Akten und Verzeichnisse

    (1) Der Notar ist verpflichtet, Akten und Verzeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit, Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewährleistet sind. Er ist befugt, in den Akten und Verzeich

  • § 36 — Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen

    (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über die vom Notar zu führenden Akten und V

  • § 37 — (weggefallen)

Abschnitt 5 — Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung

  • § 38 — Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung

    Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsicht

  • § 39 — Notarvertretung

    (1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. Die Bestellung

  • § 40 — Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf

    (1) Die Bestellung ist der Vertretung unbeschadet einer anderweitigen Bekanntmachung schriftlich zu übermitteln. Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nich

  • § 41 — Amtsausübung der Vertretung

    (1) Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten des Notars. Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen. (2) Di

  • § 42 — Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung

    Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf d

  • § 43 — Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung

    Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.

  • § 44 — Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung

    (1) Die Amtsbefugnis der Vertretung beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. Während dieser Zeit soll

  • § 45 — Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung

    (1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, dem keine Vertretung bestellt ist, seine Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände eine

  • § 46 — Amtspflichtverletzung der Vertretung

    Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpf

Abschnitt 6 — Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

  • § 47 — Erlöschen des Amtes

    Das Amt des Notars erlischt durch

  • § 48 — Entlassung

    Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegange

  • § 48a — Altersgrenze

    Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.

  • § 48b — Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren

    (1) Auf Antrag eines Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden. (2) Ein Antrag auf eine erste Verlängerung is

  • § 48c — Entscheidung über Anträge nach § 48b

    (1) Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn (2) Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer

  • § 48d — Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege

    (1) Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmig

  • § 48e — Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen

    (1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enth

  • § 49 — Strafgerichtliche Verurteilung

    Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.

  • § 50 — Amtsenthebung

    (1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, (2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

  • § 51 — Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes

    (1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder ändert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebe

  • § 51a — Ablieferung verwahrter Gegenstände

    (1) In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar verpflichtet, die Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände bei der für die Verwahrung zuständigen Stelle

  • § 52 — Weiterführung der Amtsbezeichnung

    (1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusa

  • § 53 — Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars

    (1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer an dem Amtssitz bereits ansässiger Notar der Genehmigung der Landesjustizverwaltung

  • § 54 — Vorläufige Amtsenthebung

    (1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden, (2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,

  • § 55 — Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung

    (1) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben und weder eine Notarvertretung noch ein Notariatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie

  • § 56 — Notariatsverwalter

    (1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so hat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner Stelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen, das Amt

  • § 57 — Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters

    (1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften. (2) Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der N

  • § 58 — Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen

    (1) Der Notariatsverwalter ist zuständig für die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie für die Verwahrung der dem Notar amtlich übergebenen Urkunde

  • § 59 — Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer

    (1) Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen

  • § 60 — Überschüsse aus Notariatsverwaltungen

    (1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werde

  • § 61 — Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters

    (1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Nota

  • § 62 — Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung

    Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die

  • § 63 — Einsicht der Notarkammer

    (1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. § 78i bleibt unbe

  • § 64 — Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen

    (1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn (2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar n

Abschnitt 7 — Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

  • § 64a — Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze

    Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsver

  • § 64b — Bestellung eines Vertreters

    Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.

  • § 64c — Ersetzung der Schriftform

    Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elek

  • § 64d — Übermittlung von Daten

    (1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stell

Teil 2 — Notarkammern und Bundesnotarkammer

Abschnitt 1 — Notarkammern

  • § 65 — Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsveror

  • § 66 — Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht

    (1) Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landes

  • § 67 — Aufgaben; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsich

  • § 68 — Organe

    Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Kammerversammlung.

  • § 69 — Vorstand

    (1) Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Kammerversammlung, deren Genehmigung nachzuholen ist.

  • § 69a — Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

    (1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren

  • § 69b — Abteilungen

    (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Notarkammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen. (2) Jede Abteilung muß aus mindest

  • § 69c — Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

    (1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand au

  • § 70 — Präsident

    (1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich. Bei der Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften der von der Notarkammer nach den Vorschriften dieses Gese

  • § 71 — Kammerversammlung

    (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitgliede

  • § 71a — Durchführung der Kammerversammlung

    (1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt. (2) Die Satzung der Notarkammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch

  • § 72 — Regelung durch Satzung

    Die näheren Bestimmungen über die Organe der Notarkammer und ihre Zuständigkeiten trifft die Satzung.

  • § 73 — Erhebung von Beiträgen

    (1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer aus

  • § 74 — Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht

    (1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Akten und Verzeichnissen sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organ

  • § 75 — Ermahnung

    (1) Die Notarkammer ist befugt, Notare und Notarassessoren zu ermahnen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. Die Notarkammer hat die Einleitung eines auf eine Ermahnung g

Abschnitt 2 — Bundesnotarkammer

  • § 76 — Bildung; Sitz

    (1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen. (2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.

  • § 77 — Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung

    (1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. Die Aufsich

  • § 78 — Aufgaben

    (1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere (2) Die Bundesnotarkammer führt

  • § 78a — Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertre

  • § 78b — Auskunft und Gebühren

    (1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten und Ärzten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringe

  • § 78c — Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78d. Die Erhebung und Verwendu

  • § 78d — Inhalt des Zentralen Testamentsregisters

    (1) In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die (2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärung

  • § 78e — Sterbefallmitteilung

    Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüf

  • § 78f — Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister

    (1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen (1a) Auf Ersuchen erteilt die Registerbehörde in Angelegenheiten, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen, innerhalb des Anwendungsbereichs der V

  • § 78g — Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister

    (1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

  • § 78h — Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesnotarkammer betreibt als Urkundenarchivbehörde ein zentrales elektronisches Archiv, das den Notaren die Führung der elektronischen Urkundensammlung, des Urkundenverzeichnisses und des Ve

  • § 78i — Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv

    Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen

  • § 78j — Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv

    (1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

  • § 78k — Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zentralen elektronischen Aktenspeicher, der den Notaren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektronischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und Verzeichn

  • § 78l — Notarverzeichnis

    (1) Die Bundesnotarkammer führt ein elektronisches Verzeichnis der Notare und Notariatsverwalter (Notarverzeichnis). Jede Notarkammer gibt die Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen Notaren und zu

  • § 78m — Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis

    (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der Führung des

  • § 78n — Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesnotarkammer richtet für jeden in das Notarverzeichnis eingetragenen Notar ein persönliches elektronisches Postfach ein (besonderes elektronisches Notarpostfach). (2) Die Bundesnotarkamme

  • § 78o — Beschwerde

    (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den genannten Vorsch

  • § 78p — Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetze

  • § 78q — Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem

    (1) Das Videokommunikationssystem wird durch Gebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare verpflichtet sind. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb des Vide

  • § 79 — Organe

    Die Organe der Bundesnotarkammer sind das Präsidium und die Generalversammlung.

  • § 80 — Präsidium

    Das Präsidium der Bundesnotarkammer besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müssen Anwaltsnotare s

  • § 81 — Wahl des Präsidiums

    (1) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer. § 69c gilt mit der Maßgabe ents

  • § 81a — Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

    (1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesnotarkammer sowie der Personen, die von der Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zu

  • § 82 — Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums

    (1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.

  • § 83 — Generalversammlung

    (1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Generalversammlungen. (2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Ge

  • § 84 — (weggefallen)
  • § 85 — Einberufung der Generalversammlung

    (1) Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Er führt in ihr den Vorsitz. Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notark

  • § 86 — Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung

    (1) In der Generalversammlung werden die Notarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten oder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer vertreten. Für ein anderes Mitglied gilt § 69 Absatz 4 und 5 sinnge

  • § 87 — Bericht des Präsidiums

    Das Präsidium hat der Generalversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.

  • § 88 — Status der Mitglieder

    Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalt

  • § 89 — Regelung durch Satzung

    Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekannt

  • § 90 — Auskunftsrecht

    Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.

  • § 91 — Erhebung von Beiträgen

    (1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festges

Teil 3 — Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

Abschnitt 1 — Aufsicht

  • § 92 — Aufsichtsbehörden

    (1) Das Recht der Aufsicht steht zu (2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.

  • § 93 — Befugnisse der Aufsichtsbehörden

    (1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne beson

  • § 94 — Missbilligung

    (1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine Missbilligung auszusprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. Für die Verjährung gilt § 95a Ab

Abschnitt 2 — Disziplinarverfahren

  • § 95 — Einleitung eines Disziplinarverfahrens

    Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so

  • § 95a — Verjährung

    (1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon (2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer

  • § 96 — Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung

    (1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorsc

  • § 97 — Disziplinarmaßnahmen

    (1) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden: (2) Gegen einen hauptberuflichen Notar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. I

  • § 98 — Verhängung der Disziplinarmaßnahmen

    Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden. Soll gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt, Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfernung aus de

  • § 99 — Disziplinargericht

    Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.

  • § 100 — Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung

    Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinargericht zugew

  • § 101 — Besetzung des Oberlandesgerichts

    Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.

  • § 102 — Bestellung der richterlichen Mitglieder

    Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlan

  • § 103 — Bestellung der notariellen Beisitzer

    (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als Notare bestellt sein. Sie werden einer Vorsch

  • § 104 — Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer

    (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare haben als solche während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Sie erhalten aus der Staatskasse fü

  • § 105 — Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts

    Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über die Anfechtung von Entscheidungen des

  • § 106 — Besetzung des Bundesgerichtshofs

    Der Bundesgerichtshof entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei Notaren als Beisitzern.

  • § 107 — Bestellung der richterlichen Mitglieder

    Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Bundesg

  • § 108 — Bestellung der notariellen Beisitzer

    (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesnotar

  • § 109 — Anzuwendende Verfahrensvorschriften

    Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über das Disziplinarverfahren v

  • § 110 — Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

    (1) Über eine Amtspflichtverletzung eines Anwaltsnotars, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er untersteht, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden,

  • § 110a — Tilgung

    (1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über

Abschnitt 3 — Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

  • § 111 — Sachliche Zuständigkeit

    (1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung e

  • § 111a — Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

    Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteilig

  • § 111b — Verfahrensvorschriften

    (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem

  • § 111c — Beklagter

    (1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten, (2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitg

  • § 111d — Berufung

    Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof

  • § 111e — Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

    (1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Notarkammern, der Bundesnotarkammer und der Kassen mit Ausnahme der Richtlinienbeschlüsse nach § 71 Abs. 4 Nr. 2 können für ungültig oder nichtig erklärt werde

  • § 111f — Gebühren

    In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ge

  • § 111g — Streitwert

    (1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, d

  • § 111h — Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

    Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des O

Teil 4 — Übergangs- und Schlussbestimmungen

  • § 112 — Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung

    Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertrag

  • § 113 — Notarkasse und Ländernotarkasse

    (1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. Sie hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pf

  • § 113a — (weggefallen)
  • § 113b — Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse

    Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche der Notarkasse und Ländernotarkasse, in deren Bereich hauptberufliche Notare bestellt sind, können:

  • § 114 — Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg

    (1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9. (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder

  • § 115 — (weggefallen)
  • § 116 — Sondervorschriften für einzelne Länder

    (1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen No

  • § 117 — (weggefallen)
  • § 117a — Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern

    (1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main können abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen. (2) Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg

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