Federal Nature Conservation Act (BNatSchG)

Overview

The Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) is the German Federal Nature Conservation Act, the core statute for nature conservation and landscape management. It regulates the protection of species, habitats, and natural areas, environmental impact assessments, and the legal framework for protected areas. This German statute (BNatSchG 2009) is part of the legal framework governing environmental law. German environmental law encompasses a broad framework of statutes protecting natural resources, including the Federal Nature Conservation Act (BNatSchG), the Water Resources Act (WHG), and the Federal Immission Control Act (BlmSchG). Official Abbreviation: BNatSchG 2009 Full German Title: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Date of Enactment: 2009-07-29 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften

  • § 1 — Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    (1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelt

  • § 2 — Verwirklichung der Ziele

    (1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Ums

  • § 3 — Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden

    (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind (2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorsch

  • § 4 — Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke

    Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

  • § 5 — Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

    (1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur-

  • § 6 — Beobachtung von Natur und Landschaft

    (1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz). (2) Die Beobachtung dient der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung

  • § 7 — Begriffsbestimmungen

    (1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: (2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

Kapitel 2 — Landschaftsplanung

  • § 8 — Allgemeiner Grundsatz

    Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnah

  • § 9 — Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

    (1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichu

  • § 10 — Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne

    (1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Lande

  • § 11 — Landschaftspläne und Grünordnungspläne

    (1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Ge

  • § 12 — Zusammenwirken der Länder bei der Planung

    Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. Sow

Kapitel 3 — Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

  • § 13 — Allgemeiner Grundsatz

    Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, so

  • § 14 — Eingriffe in Natur und Landschaft

    (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden

  • § 15 — Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

    (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit d

  • § 16 — Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

    (1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit (2) Die

  • § 17 — Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

    (1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die z

  • § 18 — Verhältnis zum Baurecht

    (1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu

  • § 19 — Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen

    (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günst

Kapitel 4 — Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Abschnitt 1 — Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

  • § 20 — Allgemeine Grundsätze

    (1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. (2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

  • § 21 — Biotopverbund, Biotopvernetzung

    (1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wieder

  • § 22 — Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

    (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen G

  • § 23 — Naturschutzgebiete

    (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist (2) Alle Handlun

  • § 24 — Nationalparke, Nationale Naturmonumente

    (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die (2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablau

  • § 25 — Biosphärenreservate

    (1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die (2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Na

  • § 26 — Landschaftsschutzgebiete

    (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter beson

  • § 27 — Naturparke

    (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die (2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

  • § 28 — Naturdenkmäler

    (1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist (2) Die Beseitigung des Natur

  • § 29 — Geschützte Landschaftsbestandteile

    (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist (2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbesta

  • § 30 — Gesetzlich geschützte Biotope

    (1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer so

  • § 30a — Ausbringung von Biozidprodukten

    Außerhalb geschlossener Räume ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in gesetzlich geschützten Bi

Abschnitt 2 — Netz „Natura 2000“

  • § 31 — Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“

    Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura

  • § 32 — Schutzgebiete

    (1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vors

  • § 33 — Allgemeine Schutzvorschriften

    (1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könne

  • § 34 — Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen

    (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen P

  • § 35 — Gentechnisch veränderte Organismen

    Auf

  • § 36 — Pläne

    Auf

Kapitel 5 — Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

  • § 37 — Aufgaben des Artenschutzes

    (1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst (2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschu

  • § 38 — Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz

    (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 erstellen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes und der Länder auf der Grundlage der Beobachtu

Abschnitt 2 — Allgemeiner Artenschutz

  • § 39 — Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

    (1) Es ist verboten, (2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der

  • § 40 — Ausbringen von Pflanzen und Tieren

    (1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigu

  • § 40a — Maßnahmen gegen invasive Arten

    (1) Die zuständigen Behörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um (2) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer invasiven Ar

  • § 40b — Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten

    Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Berechtigung

  • § 40c — Genehmigungen

    (1) Abweichend von den Verboten des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bedürfen die Forschung an und Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten einer Genehm

  • § 40d — Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten

    (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschließt nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem

  • § 40e — Managementmaßnahmen

    (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden legen nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Managementmaßnahmen fest. Sie stimmen die Maßnahmen nach Satz 1

  • § 40f — Beteiligung der Öffentlichkeit

    (1) Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß § 40d und der Festlegung von Managementmaßnahmen gemäß § 40e ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 des Gesetzes über die Umweltverträgli

  • § 41 — Vogelschutz an Energiefreileitungen

    Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Ma

  • § 42 — Zoos

    (1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo g

  • § 43 — Tiergehege

    (1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden u

Abschnitt 3 — Besonderer Artenschutz

  • § 44 — Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

    (1) Es ist verboten, (2) Es ist ferner verboten,

  • § 45 — Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

    (1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen (2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arte

  • § 45a — (weggefallen)
  • § 45b — Betrieb von Windenergieanlagen an Land

    (1) Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betr

  • § 45c — Repowering von Windenergieanlagen an Land

    (1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Vorhaben zur Modernisierung von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (2) Der Umfang der artenschutzrechtli

  • § 45d — Nationale Artenhilfsprogramme

    (1) Das Bundesamt für Naturschutz stellt nationale Artenhilfsprogramme auf zum dauerhaften Schutz insbesondere der durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließlich deren Le

  • § 46 — Nachweispflicht

    (1) Diejenige Person, die (2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für Tiere oder Pflanzen, die vor i

  • § 47 — Einziehung und Beschlagnahme

    Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt

Abschnitt 4 — Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen

  • § 48 — Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

    (1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind (2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art

  • § 48a — Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten

    Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten sind

  • § 49 — Mitwirkung der Zollbehörden

    (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei d

  • § 50 — Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten

    (1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung unterliegen oder deren Verbringen aus einem Drittstaat einer Ausnahme des Bundesamtes für

  • § 51 — Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden

    (1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des § 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Ti

  • § 51a — Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union

    (1) Zuständig für amtliche Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung von invasiven Arten sind (2) Die Zollbehörden wirken bei de

Abschnitt 5 — Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen

  • § 52 — Auskunfts- und Zutrittsrecht

    (1) Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen oder den gemäß § 48a zuständigen Behörden oder nach § 49 oder §

  • § 53 — (weggefallen)

Abschnitt 6 — Ermächtigungen

  • § 54 — Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften

    (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe

  • § 55 — Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

    (1) Rechtsverordnungen nach § 54 können auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von inte

Kapitel 6 — Meeresnaturschutz

  • § 56 — Geltungs- und Anwendungsbereich

    (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch im Bereich der Küstengewässer sowie mit Ausnahme des Kapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (

  • § 56a — Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

    (1) Die Bevorratung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 16 bedarf im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der schriftlichen Zustimmung

  • § 57 — Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

    (1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz unter Beteiligung der Behör

  • § 58 — Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

    (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten

Kapitel 7 — Erholung in Natur und Landschaft

  • § 59 — Betreten der freien Landschaft

    (1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz). (2) Das Betreten des Waldes richtet

  • § 60 — Haftung

    Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere kein

  • § 61 — Freihaltung von Gewässern und Uferzonen

    (1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulic

  • § 62 — Bereitstellen von Grundstücken

    Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholu

Kapitel 8 — Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

  • § 63 — Mitwirkungsrechte

    (1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspfleg

  • § 64 — Rechtsbehelfe

    (1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verw

Kapitel 9 — Eigentumsbindung, Befreiungen

  • § 65 — Duldungspflicht

    (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Gru

  • § 66 — Vorkaufsrecht

    (1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, (2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholun

  • § 67 — Befreiungen

    (1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn (2) Von den Ver

  • § 68 — Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich

    (1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzre

Kapitel 10 — Bußgeld- und Strafvorschriften

  • § 69 — Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer

  • § 70 — Verwaltungsbehörde

    Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  • § 71 — Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Deze

  • § 71a — Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ei

  • § 72 — Einziehung

    Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können

  • § 73 — Befugnisse der Zollbehörden

    Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch d

Kapitel 11 — Übergangs- und Überleitungsvorschrift

  • § 74 — Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung

    (1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur Anerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen (2) Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes i

  • Anlage 1 — (zu § 45b Absatz 1 bis 5)

    Zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Abschnitt 1 durch Windenergieanlagen sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt:

  • Anlage 2 — (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2)