Works Constitution Act (BetrVG)

Overview

Works Constitution Act (BetrVG) is a key piece of German legislation in the area of labor law. This German statute (BetrVG) is part of the legal framework governing labor law. German labor law governs the legal relationships between employers and employees, including collective bargaining, works councils, and protection against dismissal. Official Abbreviation: BetrVG Full German Title: Betriebsverfassungsgesetz Date of Enactment: 1972-01-15 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

Erster Teil — Allgemeine Vorschriften

  • § 1 — Errichtung von Betriebsräten

    (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Un

  • § 2 — Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

    (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum

  • § 3 — Abweichende Regelungen

    (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Be

  • § 4 — Betriebsteile, Kleinstbetriebe

    (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem

  • § 5 — Arbeitnehmer

    (1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Bet

  • § 6

    (weggefallen)

Zweiter Teil — Betriebsrat, Betriebsversammlung,

Gesamt- und Konzernbetriebsrat

Erster Abschnitt — Zusammensetzung und Wahl

des Betriebsrats

  • § 7 — Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt,

  • § 8 — Wählbarkeit

    (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet h

  • § 9 — Zahl der Betriebsratsmitglieder *)

    Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel

  • § 10

    (weggefallen)

  • § 11 — Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

    Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

  • § 12

    (weggefallen)

  • § 13 — Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

    (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes

  • § 14 — Wahlvorschriften

    (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahl

  • § 14a — Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

    (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach

  • § 15 — Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)

    (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. (2) Das Gesc

  • § 16 — Bestellung des Wahlvorstands

    (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Z

  • § 17 — Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

    (1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat e

  • § 17a — Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

    Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:

  • § 18 — Vorbereitung und Durchführung der Wahl

    (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgeri

  • § 18a — Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen

    (1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätesten

  • § 19 — Wahlanfechtung

    (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nich

  • § 20 — Wahlschutz und Wahlkosten

    (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsr

Zweiter Abschnitt — Amtszeit des Betriebsrats

  • § 21 — Amtszeit

    Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von d

  • § 21a — Übergangsmandat *)

    (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1

  • § 21b — Restmandat

    Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitb

  • § 22 — Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

    In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

  • § 23 — Verletzung gesetzlicher Pflichten

    (1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat

  • § 24 — Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

  • § 25 — Ersatzmitglieder

    (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersat

Dritter Abschnitt — Geschäftsführung des

Betriebsrats

  • § 26 — Vorsitzender

    (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsra

  • § 27 — Betriebsausschuss

    (1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräte

  • § 28 — Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

    (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Sat

  • § 28a — Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen

    (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mi

  • § 29 — Einberufung der Sitzungen

    (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet di

  • § 30 — Betriebsratssitzungen

    (1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu

  • § 31 — Teilnahme der Gewerkschaften

    Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt

  • § 32 — Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

    Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

  • § 33 — Beschlüsse des Betriebsrats

    (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Vid

  • § 34 — Sitzungsniederschrift

    (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift

  • § 35 — Aussetzung von Beschlüssen

    (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der d

  • § 36 — Geschäftsordnung

    Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

  • § 37 — Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

    (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn

  • § 38 — Freistellungen

    (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel (2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat

  • § 39 — Sprechstunden

    (1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.

  • § 40 — Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

    (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem

  • § 41 — Umlageverbot

    Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.

Vierter Abschnitt — Betriebsversammlung

  • § 42 — Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

    (1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Ver

  • § 43 — Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

    (1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor

  • § 44 — Zeitpunkt und Verdienstausfall

    (1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine an

  • § 45 — Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen

    Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der G

  • § 46 — Beauftragte der Verbände

    (1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil

Fünfter Abschnitt — Gesamtbetriebsrat

  • § 47 — Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)

    (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. (2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mit

  • § 48 — Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

    Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Aussch

  • § 49 — Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Ents

  • § 50 — Zuständigkeit

    (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Bet

  • § 51 — Geschäftsführung

    (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs

  • § 52 — Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

    Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

  • § 53 — Betriebsräteversammlung

    (1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu e

Sechster Abschnitt — Konzernbetriebsrat

  • § 54 — Errichtung des Konzernbetriebsrats

    (1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesam

  • § 55 — Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht

    (1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden. (2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des K

  • § 56 — Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern

    Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Aus

  • § 57 — Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlich

  • § 58 — Zuständigkeit

    (1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ih

  • § 59 — Geschäftsführung

    (1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und

  • § 59a — Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung

    Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.

Dritter Teil — Jugend- und Auszubildendenvertretung

Erster Abschnitt — Betriebliche Jugend- und

Auszubildendenvertretung

  • § 60 — Errichtung und Aufgabe

    (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werde

  • § 61 — Wahlberechtigung und Wählbarkeit

    (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Be

  • § 62 — Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten

  • § 63 — Wahlvorschriften

    (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der B

  • § 64 — Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

    (1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung auß

  • § 65 — Geschäftsführung

    (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend. (2) Die

  • § 66 — Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats

    (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer,

  • § 67 — Teilnahme an Betriebsratssitzungen

    (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer be

  • § 68 — Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

    Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1

  • § 69 — Sprechstunden

    In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.

  • § 70 — Allgemeine Aufgaben

    (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und um

  • § 71 — Jugend- und Auszubildendenversammlung

    Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvern

Zweiter Abschnitt — Gesamt-Jugend- und

Auszubildendenvertretung

  • § 72 — Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

    (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. (2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvert

  • § 73 — Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

    (1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragte

Dritter Abschnitt — Konzern-Jugend- und

Auszubildendenvertretung

  • § 73a — Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

    (1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen

  • § 73b — Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

    (1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzer

Vierter Teil — Mitwirkung und Mitbestimmung der

Arbeitnehmer

Erster Abschnitt — Allgemeines

  • § 74 — Grundsätze für die Zusammenarbeit

    (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge

  • § 75 — Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

    (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung v

  • § 76 — Einigungsstelle

    (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarun

  • § 76a — Kosten der Einigungsstelle

    (1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. (2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprec

  • § 77 — Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

    (1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes verein

  • § 78 — Schutzbestimmungen

    Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Aus

  • § 78a — Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

    (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Be

  • § 79 — Geheimhaltungspflicht

    (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgebe

  • § 79a — Datenschutz

    Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben

  • § 80 — Allgemeine Aufgaben

    (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterri

Zweiter Abschnitt — Mitwirkungs- und

Beschwerderecht des Arbeitnehmers

  • § 81 — Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers

    (1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arb

  • § 82 — Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

    (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu

  • § 83 — Einsicht in die Personalakten

    (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inh

  • § 84 — Beschwerderecht

    (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behande

  • § 85 — Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

    (1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeit

  • § 86 — Ergänzende Vereinbarungen

    Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigu

  • § 86a — Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

    Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat dies

Dritter Abschnitt — Soziale Angelegenheiten

  • § 87 — Mitbestimmungsrechte

    (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nich

  • § 88 — Freiwillige Betriebsvereinbarungen

    Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

  • § 89 — Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz

    (1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat be

Vierter Abschnitt — Gestaltung von Arbeitsplatz,

Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung

  • § 90 — Unterrichtungs- und Beratungsrechte

    (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihr

  • § 91 — Mitbestimmungsrecht

    Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltun

Fünfter Abschnitt — Personelle Angelegenheiten

Erster Unterabschnitt — Allgemeine personelle

Angelegenheiten

  • § 92 — Personalplanung

    (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschlie

  • § 92a — Beschäftigungssicherung

    (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeit

  • § 93 — Ausschreibung von Arbeitsplätzen

    Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

  • § 94 — Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

    (1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Ei

  • § 95 — Auswahlrichtlinien

    (1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihr

Zweiter Unterabschnitt — Berufsbildung

  • § 96 — Förderung der Berufsbildung

    (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen di

  • § 97 — Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung

    (1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an

  • § 98 — Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen

    (1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. (2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbi

Dritter Unterabschnitt — Personelle

Einzelmaßnahmen

  • § 99 — Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

    (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrich

  • § 100 — Vorläufige personelle Maßnahmen

    (1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert

  • § 101 — Zwangsgeld

    Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder

  • § 102 — Mitbestimmung bei Kündigungen

    (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2)

  • § 103 — Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

    (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bed

  • § 104 — Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

    Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betr

  • § 105 — Leitende Angestellte

    Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

Sechster Abschnitt — Wirtschaftliche

Angelegenheiten

Erster Unterabschnitt — Unterrichtung in

wirtschaftlichen Angelegenheiten

  • § 106 — Wirtschaftsausschuss

    (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Ange

  • § 107 — Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

    (1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirt

  • § 108 — Sitzungen

    (1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten. (2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehme

  • § 109 — Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

    Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und ko

  • § 109a — Unternehmensübernahme

    In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.

  • § 110 — Unterrichtung der Arbeitnehmer

    (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschafts

Zweiter Unterabschnitt — Betriebsänderungen

  • § 111 — Betriebsänderungen

    In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder

  • § 112 — Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan

    (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unter

  • § 112a — Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen

    (1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn (2) § 112 Abs. 4 und 5 findet ke

  • § 113 — Nachteilsausgleich

    (1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbei

Fünfter Teil — Besondere Vorschriften für

einzelne Betriebsarten

Erster Abschnitt — Seeschifffahrt

  • § 114 — Grundsätze

    (1) Auf Seeschifffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. (2) Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne die

  • § 115 — Bordvertretung

    (1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden

  • § 116 — Seebetriebsrat

    (1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschrifte

Zweiter Abschnitt — Luftfahrt

  • § 117 — Geltung für die Luftfahrt

    (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung du

Dritter Abschnitt — Tendenzbetriebe und

Religionsgemeinschaften

  • § 118 — Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften

    (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet

Sechster Teil — Straf- und Bußgeldvorschriften

  • § 119 — Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung,

  • § 120 — Verletzung von Geheimnissen

    (1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich

  • § 121 — Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärung

Siebenter Teil — Änderung von Gesetzen

  • § 122

    (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

  • § 123

    (Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)

  • § 124

    (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Achter Teil — Übergangs- und Schlussvorschriften

  • § 125 — Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

    (1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt. (2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 sta

  • § 126 — Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wa

  • § 127 — Verweisungen

    Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vo

  • § 128 — Bestehende abweichende Tarifverträge

    Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbei

  • § 129 — Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

    (1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigt

  • § 130 — Öffentlicher Dienst

    Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

  • § 131 — (Berlin-Klausel)

    (gegenstandslos)

  • § 132

    (Inkrafttreten)