Building Code (BauGB)

Overview

The Baugesetzbuch (BauGB) is the German Building Code, the principal statute governing urban land use planning and development. It regulates land-use plans (Flächennutzungspläne and Bebauungspläne), building permits, urban redevelopment, and land readjustment. This German statute (BBauG) is part of the legal framework governing public law. German public law encompasses the legal framework for public administration and land use planning, including building regulations and urban development. Official Abbreviation: BBauG Full German Title: Baugesetzbuch Date of Enactment: 1960-06-23 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht

Erster Teil — Bauleitplanung

Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften

  • § 1 — Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

    (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächenn

  • § 1a — Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz

    (1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringeru

  • § 2 — Aufstellung der Bauleitpläne

    (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gem

  • § 2a — Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

    Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

  • § 3 — Beteiligung der Öffentlichkeit

    (1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in

  • § 4 — Beteiligung der Behörden

    (1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußeru

  • § 4a — Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

    (1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Informa

  • § 4b — Einschaltung eines Dritten

    Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dri

  • § 4c — Überwachung

    Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermittel

Zweiter Abschnitt — Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)

  • § 5 — Inhalt des Flächennutzungsplans

    (1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde

  • § 6 — Genehmigung des Flächennutzungsplans

    (1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist o

  • § 6a — Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet

    (1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in de

  • § 7 — Anpassung an den Flächennutzungsplan

    Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspru

Dritter Abschnitt — Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)

  • § 8 — Zweck des Bebauungsplans

    (1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Beb

  • § 9 — Inhalt des Bebauungsplans

    (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: (1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Nat

  • § 9a — Verordnungsermächtigung

    (1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über (2) Das Bundesministerium für W

  • § 10 — Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans

    (1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz

  • § 10a — Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet

    (1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung i

Vierter Abschnitt — Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren

  • § 11 — Städtebaulicher Vertrag

    (1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: (2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemes

  • § 12 — Vorhaben- und Erschließungsplan

    (1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durch

  • § 13 — Vereinfachtes Verfahren

    (1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der

  • § 13a — Bebauungspläne der Innenentwicklung

    (1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren auf

Zweiter Teil — Sicherung der Bauleitplanung

Erster Abschnitt — Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen

  • § 14 — Veränderungssperre

    (1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, d

  • § 15 — Zurückstellung von Baugesuchen

    (1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigun

  • § 16 — Beschluss über die Veränderungssperre

    (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine V

  • § 17 — Geltungsdauer der Veränderungssperre

    (1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene

  • § 18 — Entschädigung bei Veränderungssperre

    (1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch ents

Zweiter Abschnitt — Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen

  • § 19 — Teilung von Grundstücken

    (1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und a

  • § 20 — (weggefallen)
  • § 21 — (weggefallen)
  • § 22 — Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen

    (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimm

  • § 23 — (weggefallen)

Dritter Abschnitt — Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde

  • § 24 — Allgemeines Vorkaufsrecht

    (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

  • § 25 — Besonderes Vorkaufsrecht

    (1) Die Gemeinde kann (2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich

  • § 26 — Ausschluss des Vorkaufsrechts

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn

  • § 27 — Abwendung des Vorkaufsrechts

    (1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt

  • § 27a — Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter

    (1) Die Gemeinde kann (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag

  • § 28 — Verfahren und Entschädigung

    (1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufvert

Dritter Teil — Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung

Erster Abschnitt — Zulässigkeit von Vorhaben

  • § 29 — Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften

    (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablageru

  • § 30 — Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

    (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubar

  • § 31 — Ausnahmen und Befreiungen

    (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauun

  • § 32 — Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen

    Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde Än

  • § 33 — Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

    (1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn (2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkei

  • § 34 — Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

    (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, i

  • § 35 — Bauen im Außenbereich

    (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zug

  • § 36 — Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde

    (1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 31 Absatz 1 und 2, den §§ 33, 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie § 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der

  • § 36a — Zustimmung der Gemeinde

    (1) Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig, auch wenn die Gemeinde selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde erteilt die Zustimm

  • § 37 — Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder

    (1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlass

  • § 37a — Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung

    (1) Vorhaben, die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von Munition, Sprengstoffen und deren Vorprodukten, dienen und deren Erforderlichkeit für die Einsatz

  • § 38 — Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen

    Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Zweiter Abschnitt — Entschädigung

  • § 39 — Vertrauensschaden

    Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklic

  • § 40 — Entschädigung in Geld oder durch Übernahme

    (1) Sind im Bebauungsplan (2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,

  • § 41 — Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen

    (1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Fläch

  • § 42 — Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung

    (1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgend

  • § 43 — Entschädigung und Verfahren

    (1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder di

  • § 44 — Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche

    (1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor, i

Vierter Teil — Bodenordnung

Erster Abschnitt — Umlegung

  • § 45 — Zweck und Anwendungsbereich

    Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige

  • § 46 — Zuständigkeit und Voraussetzungen

    (1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordn

  • § 47 — Umlegungsbeschluss

    (1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gel

  • § 48 — Beteiligte

    (1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmel

  • § 49 — Rechtsnachfolge

    Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts bef

  • § 50 — Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses

    (1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus d

  • § 51 — Verfügungs- und Veränderungssperre

    (1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle (2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttr

  • § 52 — Umlegungsgebiet

    (1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass die Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen. (2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der U

  • § 53 — Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

    (1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Die Bestandskarte weist mindestens die bisherige Lage un

  • § 54 — Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk

    (1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des

  • § 55 — Umlegungsmasse und Verteilungsmasse

    (1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse). (2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und de

  • § 56 — Verteilungsmaßstab

    (1) Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszuge

  • § 57 — Verteilung nach Werten

    Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Ei

  • § 58 — Verteilung nach Flächen

    (1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen

  • § 59 — Zuteilung und Abfindung

    (1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwe

  • § 60 — Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen

    Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen die

  • § 61 — Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten

    (1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus d

  • § 62 — Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse

    (1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt werden. (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen Rechtsverhäl

  • § 63 — Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung

    (1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten

  • § 64 — Geldleistungen

    (1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen. (2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleis

  • § 65 — Hinterlegung und Verteilungsverfahren

    Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.

  • § 66 — Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans

    (1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).

  • § 67 — Umlegungskarte

    Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des Umlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie die Flächen im Sinne des § 55 Absatz 2 ei

  • § 68 — Umlegungsverzeichnis

    (1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf (2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.

  • § 69 — Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme

    (1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der U

  • § 70 — Zustellung des Umlegungsplans

    (1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Absatz 2 ei

  • § 71 — Inkrafttreten des Umlegungsplans

    (1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn d

  • § 72 — Wirkungen der Bekanntmachung

    (1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eige

  • § 73 — Änderung des Umlegungsplans

    Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn

  • § 74 — Berichtigung der öffentlichen Bücher

    (1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte

  • § 75 — Einsichtnahme in den Umlegungsplan

    Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

  • § 76 — Vorwegnahme der Entscheidung

    Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungspla

  • § 77 — Vorzeitige Besitzeinweisung

    (1) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, kann die Umlegungsstelle nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, (2)

  • § 78 — Verfahrens- und Sachkosten

    Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten Sachkosten.

  • § 79 — Abgaben- und Auslagenbefreiung

    (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlich

Zweiter Abschnitt — Vereinfachte Umlegung

  • § 80 — Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten

    (1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich (2) Au

  • § 81 — Geldleistungen

    (1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind en

  • § 82 — Beschluss über die vereinfachte Umlegung

    (1) Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zwe

  • § 83 — Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung

    (1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Beschluss über die vereinfachte Umlegung unanfechtbar geworden ist. § 71 Absatz 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist ent

  • § 84 — Berichtigung der öffentlichen Bücher

    (1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den

Fünfter Teil — Enteignung

Erster Abschnitt — Zulässigkeit der Enteignung

  • § 85 — Enteignungszweck

    (1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um (2) Unberührt bleiben

  • § 86 — Gegenstand der Enteignung

    (1) Durch Enteignung können (2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Ent

  • § 87 — Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung

    (1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. (2) Die Enteignung

  • § 88 — Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen

    Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Absatz

  • § 89 — Veräußerungspflicht

    (1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern, (2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist.

  • § 90 — Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land

    (1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn (2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur Entschädigung in Land, wenn und soweit

  • § 91 — Ersatz für entzogene Rechte

    Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ers

  • § 92 — Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung

    (1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklich

Zweiter Abschnitt — Entschädigung

  • § 93 — Entschädigungsgrundsätze

    (1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt

  • § 94 — Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

    (1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegün

  • § 95 — Entschädigung für den Rechtsverlust

    (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßg

  • § 96 — Entschädigung für andere Vermögensnachteile

    (1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für de

  • § 97 — Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten

    (1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken,

  • § 98 — Schuldübergang

    (1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der Enteign

  • § 99 — Entschädigung in Geld

    (1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festg

  • § 100 — Entschädigung in Land

    (1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß

  • § 101 — Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

    (1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden (2) Der Antrag nach

  • § 102 — Rückenteignung

    (1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit (2) Die Rückenteignung kann nicht verlang

  • § 103 — Entschädigung für die Rückenteignung

    Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. § 93 Absatz 2 Nummer 2 ist nicht anzuwe

Dritter Abschnitt — Enteignungsverfahren

  • § 104 — Enteignungsbehörde

    (1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde). (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignu

  • § 105 — Enteignungsantrag

    Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehör

  • § 106 — Beteiligte

    (1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht.

  • § 107 — Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

    (1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren t

  • § 108 — Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk

    (1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer

  • § 109 — Genehmigungspflicht

    (1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens an bedürfen die in § 51 bezeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörd

  • § 110 — Einigung

    (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen.

  • § 111 — Teileinigung

    Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Absatz 2 und 3 entspre

  • § 112 — Entscheidung der Enteignungsbehörde

    (1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie

  • § 113 — Enteignungsbeschluss

    (1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu v

  • § 114 — Lauf der Verwendungsfrist

    (1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung. (2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem

  • § 115 — Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte

    (1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu enteignenden Grundstücks nach § 101 festgesetzt werden und ist die Bestellung, Übertragung oder die Ermittlung des Werts eines der dort bezeichneten

  • § 116 — Vorzeitige Besitzeinweisung

    (1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in de

  • § 117 — Ausführung des Enteignungsbeschlusses

    (1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Entscheidungen nach § 112 Absatz 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbes

  • § 118 — Hinterlegung

    (1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 97 Absatz 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch h

  • § 119 — Verteilungsverfahren

    (1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend ma

  • § 120 — Aufhebung des Enteignungsbeschlusses

    (1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluss auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch den Enteignu

  • § 121 — Kosten

    (1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete d

  • § 122 — Vollstreckbarer Titel

    (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird

Sechster Teil — Erschließung

Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften

  • § 123 — Erschließungslast

    (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen s

  • § 124 — Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

    Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet

  • § 125 — Bindung an den Bebauungsplan

    (1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn s

  • § 126 — Pflichten des Eigentümers

    (1) Der Eigentümer hat das Anbringen von (2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu besei

Zweiter Abschnitt — Erschließungsbeitrag

  • § 127 — Erhebung des Erschließungsbeitrags

    (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen i

  • § 128 — Umfang des Erschließungsaufwands

    (1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für (2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungs

  • § 129 — Beitragsfähiger Erschließungsaufwand

    (1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich

  • § 130 — Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

    (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durch

  • § 131 — Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands

    (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei geme

  • § 132 — Regelung durch Satzung

    Die Gemeinden regeln durch Satzung

  • § 133 — Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht

    (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für

  • § 134 — Beitragspflichtiger

    (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechti

  • § 135 — Fälligkeit und Zahlung des Beitrags

    (1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. (2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eine

Siebter Teil — Maßnahmen für den Naturschutz

  • § 135a — Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung

    (1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen. (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zuge

  • § 135b — Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

    Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind

  • § 135c — Satzungsrecht

    Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht

Erster Teil — Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften

  • § 136 — Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

    (1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereite

  • § 137 — Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

    Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung d

  • § 138 — Auskunftspflicht

    (1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Be

  • § 139 — Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger

    (1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen oblie

Zweiter Abschnitt — Vorbereitung und Durchführung

  • § 140 — Vorbereitung

    Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

  • § 141 — Vorbereitende Untersuchungen

    (1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinn

  • § 142 — Sanierungssatzung

    (1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebie

  • § 143 — Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk

    (1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist ent

  • § 144 — Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

    (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

  • § 145 — Genehmigung

    (1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erfor

  • § 146 — Durchführung

    (1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. (2) Auf

  • § 147 — Ordnungsmaßnahmen

    Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören

  • § 148 — Baumaßnahmen

    (1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch (2) Zu den Baumaßnahmen

  • § 149 — Kosten- und Finanzierungsübersicht

    (1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Die Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belan

  • § 150 — Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen

    (1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikationsdienstleistungen oder Anlagen der Abwasserwirtsch

  • § 151 — Abgaben- und Auslagenbefreiung

    (1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Verhandlungen (2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Unberührt blei

Dritter Abschnitt — Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften

  • § 152 — Anwendungsbereich

    Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.

  • § 153 — Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung

    (1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entsc

  • § 154 — Ausgleichsbetrag des Eigentümers

    (1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch

  • § 155 — Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen

    (1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen (2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt worden ist.

  • § 156 — Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung

    (1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Si

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