Residence Act (AufenthG)

Overview

The Aufenthaltsgesetz (AufenthG) is the German Residence Act, the primary statute regulating the entry, residence, and integration of foreign nationals in Germany. It governs visa requirements, residence permits, settlement permits, EU free movement rights, and grounds for expulsion. This German statute (AufenthG 2004) is part of the legal framework governing immigration law. German immigration law regulates the entry, residence, and integration of foreign nationals in Germany. It is primarily governed by the Residence Act (AufenthG) and the Asylum Act (AsylG), which implement both national policies and European Union directives. Official Abbreviation: AufenthG 2004 Full German Title: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Date of Enactment: 2004-07-30 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen

  • § 1 — Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

    (1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrat

  • § 2 — Begriffsbestimmungen

    (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten

Kapitel 2 — Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 1 — Allgemeines

  • § 3 — Passpflicht

    (1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rech

  • § 4 — Erfordernis eines Aufenthaltstitels

    (1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt i

  • § 4a — Zugang zur Erwerbstätigkeit

    (1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausüb

  • § 5 — Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

    (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass (2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungse

  • § 6 — Visum

    (1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden: (2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenth

  • § 7 — Aufenthaltserlaubnis

    (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserl

  • § 8 — Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    (1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zustän

  • § 9 — Niederlassungserlaubnis

    (1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt

  • § 9a — Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

    (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Dauerauf

  • § 9b — Anrechnung von Aufenthaltszeiten

    (1) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet: (2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet,

  • § 9c — Lebensunterhalt

    Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn

  • § 10 — Aufenthaltstitel bei Asylantrag

    (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustim

  • § 11 — Einreise- und Aufenthaltsverbot

    (1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde (2) Im Falle der Ausweisung, der Abschiebung

  • § 12 — Geltungsbereich; Nebenbestimmungen

    (1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien b

  • § 12a — Wohnsitzregelung

    (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, dem internationaler Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt wo

Abschnitt 2 — Einreise

  • § 13 — Grenzübertritt

    (1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf

  • § 14 — Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

    (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und P

  • § 14a — Überprüfung an der Außengrenze

    (1) Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur Durchführung der Überprüfung in einen Trans

  • § 15 — Zurückweisung

    (1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen. (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

  • § 15a — Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer

    (1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückg

  • § 15b — Überprüfung im Bundesgebiet

    (1) Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur Durchführung der Überprüfung festzuhalten und an

Abschnitt 3 — Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

  • § 16 — Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung

    Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der

  • § 16a — Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung

    (1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung soll erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung

  • § 16b — Studium

    (1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserla

  • § 16c — Mobilität im Rahmen des Studiums

    (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck des Studiums, der 360 Tage nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Bildungseinrichtung i

  • § 16d — Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    (1) Einem Ausländer soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich dar

  • § 16e — Studienbezogenes Praktikum EU

    (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Besch

  • § 16f — Sprachkurse und Schulbesuch

    (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. Eine Aufenthalt

  • § 16g — Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer

    (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er in Deutschland (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn

  • § 17 — Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

    (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (2) Einem Ausländer kann

Abschnitt 4 — Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

  • § 18 — Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen

    (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmark

  • § 18a — Fachkräfte mit Berufsausbildung

    Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

  • § 18b — Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

    Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

  • § 18c — Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

    (1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn (2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassung

  • § 18d — Forschung

    (1) Einem Ausländer wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung erteilt, wenn (2) Von dem Erfordernis des Absa

  • § 18e — Kurzfristige Mobilität für Forscher

    (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufe

  • § 18f — Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher

    (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis ertei

  • § 18g — Blaue Karte EU

    (1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteil

  • § 18h — Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU

    (1) Ein Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, benötigt für die Einreise und den sich daran anschließenden Aufenthalt zum Zweck d

  • § 18i — Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU

    (1) Einem Ausländer, der eine gültige Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde und mit der er sich seit mindestens zwölf Monaten rechtmäßig in d

  • § 19 — ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

    (1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers (2) Ein

  • § 19a — Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

    (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend

  • § 19b — Mobiler-ICT-Karte

    (1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2014/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die

  • § 19c — Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte

    (1) Einem Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwische

  • § 19d — Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

    (1) Einem geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn der Ausländer (1a) Wurde die Duldung na

  • § 19e — Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst

    (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach §

  • § 19f — Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e

    (1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1 und 5, den §§ 16e, 17 Absatz 2, §§ 18d, 18g und 19e wird nicht erteilt an Ausländer, (2) Eine Blaue Karte EU nach § 18g wird über die in Absatz 1 genannten

  • § 20 — Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet

    (1) Zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. Sie wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 fü

  • § 20a — Chancenkarte; Verordnungsermächtigung

    (1) Eine Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. (2) Die Chancenkarte berechtigt nur d

  • § 20b — Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung

    (1) Punkte im Hinblick auf eine Erteilung der Chancenkarte nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 erhält der Ausländer jeweils, (2) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmale werden Punkte nach der Tabelle i

  • § 21 — Selbständige Tätigkeit

    (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch er

Abschnitt 5 — Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

  • § 22 — Aufnahme aus dem Ausland

    Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wen

  • § 23 — Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;

    (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staate

  • § 23a — Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

    (1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen

  • § 24 — Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

    (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bun

  • § 25 — Aufenthalt aus humanitären Gründen

    (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist oder wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 26 Absatz 2 oder 3 des Asylgesetz

  • § 25a — Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen

    (1) Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlau

  • § 25b — Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

    (1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich

  • § 26 — Dauer des Aufenthalts

    (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monat

Abschnitt 6 — Aufenthalt aus familiären Gründen

  • § 27 — Grundsatz des Familiennachzugs

    (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gem

  • § 28 — Familiennachzug zu Deutschen

    (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiä

  • § 29 — Familiennachzug zu Ausländern

    (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2,

  • § 30 — Ehegattennachzug

    (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt

  • § 31 — Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

    (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr ve

  • § 32 — Kindernachzug

    (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstit

  • § 33 — Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

    Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, e

  • § 34 — Aufenthaltsrecht der Kinder

    (1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Ni

  • § 35 — Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder

    (1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollen

  • § 36 — Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger

    (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilun

  • § 36a — Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    (1) Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 2 besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt

Abschnitt 7 — Besondere Aufenthaltsrechte

  • § 37 — Recht auf Wiederkehr

    (1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn (2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte k

  • § 38 — Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

    (1) Einem ehemaligen Deutschen ist (2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntniss

  • § 38a — Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte

    (1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sic

Abschnitt 8 — Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

  • § 39 — Zustimmung zur Beschäftigung

    (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Besch

  • § 40 — Versagungsgründe

    (1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn (2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn

  • § 41 — Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

    Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitne

  • § 42 — Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

    (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: (1a) Die Bundesregierung kann durch die Bes

Kapitel 3 — Integration

  • § 43 — Integrationskurs

    (1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gef

  • § 44 — Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

    (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Ja

  • § 44a — Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

    (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn (1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn de

  • § 45 — Integrationsprogramm

    Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder, insbesondere sozialpädagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden. Das Bundesministeri

  • § 45a — Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. Diese Maßnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der I

  • § 45b — Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen

    (1) Zur Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen von Drittstaatsangehörigen wird ab dem 1. Januar 2026 ein bundesweites, unentgeltliches und niedrigschwelliges Beratungsangebot einge

  • § 45c — Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland

    Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland, hat er den D

Kapitel 4 — Ordnungsrechtliche Vorschriften

  • § 46 — Ordnungsverfügungen

    (1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an

  • § 47 — Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung

    (1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie (2) Die politis

  • § 47a — Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich

    Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesi

  • § 47b — Reisen in den Herkunftsstaat

    Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden

  • § 48 — Ausweisrechtliche Pflichten

    (1) Ein Ausländer ist verpflichtet, (2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen A

  • § 48a — Erhebung von Zugangsdaten

    (1) Soweit der Ausländer die notwendigen Zugangsdaten für die Auswertung von Endgeräten, die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt hat, nicht zur Verfügung stellt, darf von demjenigen, der geschä

  • § 49 — Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität

    (1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs.

Kapitel 5 — Beendigung des Aufenthalts

Abschnitt 1 — Begründung der Ausreisepflicht

  • § 50 — Ausreisepflicht

    (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht ode

  • § 51 — Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

    (1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: (1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie

  • § 52 — Widerruf

    (1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn (2)

  • § 53 — Ausweisung

    (1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet,

  • § 54 — Ausweisungsinteresse

    (1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer (2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

  • § 55 — Bleibeinteresse

    (1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer (2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

  • § 56 — Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

    (1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpfl

  • § 56a — Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung

    (1) Um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren, kann ein Ausländer, der einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder

Abschnitt 2 — Durchsetzung der Ausreisepflicht

  • § 57 — Zurückschiebung

    (1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben w

  • § 58 — Abschiebung

    (1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht

  • § 58a — Abschiebungsanordnung

    (1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ein

  • § 59 — Androhung der Abschiebung

    (1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung wed

  • § 60 — Verbot der Abschiebung

    (1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine

  • § 60a — Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

    (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern a

  • § 60b — Duldung für Personen mit ungeklärter Identität

    (1) Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer wird die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertret

  • § 60c — Ausbildungsduldung

    (1) Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland (2) Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn

  • § 60d — Beschäftigungsduldung

    (1) Einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ist in der Regel eine Duldung nach § 60a Absa

  • § 61 — Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen

    (1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausl

  • § 62 — Abschiebungshaft

    (1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Fa

  • § 62a — Vollzug der Abschiebungshaft

    (1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefa

  • § 62b — Ausreisegewahrsam

    (1) Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf ric

  • § 62c — Ergänzende Vorbereitungshaft

    (1) Ein Ausländer, der sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 3 im Bundesgebiet aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zu

  • § 62d — (weggefallen)

Kapitel 6 — Haftung und Gebühren

  • § 63 — Pflichten der Beförderungsunternehmer

    (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind. (2) Das Bundesminister

  • § 64 — Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer

    (1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht fü

  • § 65 — Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber

    Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besit

  • § 66 — Kostenschuldner; Sicherheitsleistung

    (1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die

  • § 67 — Umfang der Kostenhaftung

    (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 h

  • § 68 — Haftung für Lebensunterhalt

    (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtli

  • § 68a — Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen

    § 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jah

  • § 69 — Gebühren

    (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfest

  • § 70 — Verjährung

    (1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, sola

Kapitel 7 — Verfahrensvorschriften

Abschnitt 1 — Zuständigkeiten

  • § 71 — Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

    (1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesr

  • § 71a — Zuständigkeit und Unterrichtung

    (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 die Behörden der Zollverwaltung. Sie

  • § 72 — Beteiligungserfordernisse

    (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abg

  • § 72a — Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken

    (1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Wei

  • § 73 — Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen

    (1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantrags

  • § 73a — Unterrichtung über die Erteilung von Visa

    (1) Unterrichtungen der anderen Schengen-Staaten über erteilte Visa gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 können über die zuständige Stelle an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt fü

  • § 73b — Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen

    (1) Das Auswärtige Amt überprüft die Zuverlässigkeit von Personen auf Sicherheitsbedenken, denen im Visumverfahren die Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben, insbesondere die Erfassung der biometrisc

  • § 73c — Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

    Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnu

  • § 74 — Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis

    (1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Gelt

Abschnitt 1a — Durchbeförderung

  • § 74a — Durchbeförderung von Ausländern

    Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ihrem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen Staat zurückführen oder aus einem anderen Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet z

Abschnitt 2 — Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

  • § 75 — Aufgaben

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:

  • § 76

    (weggefallen)

Abschnitt 3 — Verwaltungsverfahren

  • § 77 — Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen

    (1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen: (1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobile

  • § 78 — Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

    (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßga

  • § 78a — Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen

    (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Auf

  • § 79 — Entscheidung über den Aufenthalt

    (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5

  • § 80 — Handlungsfähigkeit

    (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Ange

  • § 81 — Beantragung des Aufenthaltstitels

    (1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2

  • § 81a — Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

    (1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und nach § 18g einreisen will, ein b

  • § 82 — Mitwirkung des Ausländers

    (1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und

  • § 83 — Beschränkung der Anfechtbarkeit

    (1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf

  • § 84 — Wirkungen von Widerspruch und Klage

    (1) Widerspruch und Klage gegen (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit de

  • § 85 — Berechnung von Aufenthaltszeiten

    Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

  • § 85a — Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

    (1) Wird der Ausländerbehörde von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a

Abschnitt 4 — Datenschutz

  • § 86 — Erhebung personenbezogener Daten

    Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, sowe

  • § 86a — Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration

    (1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlich

  • § 87 — Übermittlungen an Ausländerbehörden

    (1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, sowei

  • § 88 — Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen

    (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen. (2) Personenbezogene Daten, die von eine

  • § 88a — Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen

    (1) Bei der Durchführung von Integrationskursen ist eine Übermittlung von teilnehmerbezogenen Daten, insbesondere von Daten der Bestätigung der Teilnahmeberechtigung, der Zulassung zur Teilnahme nach

  • § 89 — Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen

    (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten Daten. Es darf hierfür

  • § 90 — Übermittlungen durch Ausländerbehörden

    (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbes

  • § 90a — Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden

    (1) Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unri

  • § 90b — Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden

    Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. Die empfangend

  • § 90c — Datenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt

    (1) Die Übermittlung von Daten im Visumverfahren von den Auslandsvertretungen an die im Visumverfahren beteiligten Behörden und von diesen zurück an die Auslandsvertretungen erfolgt automatisiert über

  • § 91 — Speicherung und Löschung personenbezogener Daten

    (1) Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie

  • § 91a — Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes

    (1) Die Daten zu Ausländern nach § 24 Absatz 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben oder denen ein solches Visum oder eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, und

  • § 91b — Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Ausländerzentralregisters zum Zweck der Verlegung des Wohnsi

  • § 91c — Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG

    (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Eu

  • § 91d — Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801

    (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Anträge nach § 18f entgegen und leitet diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Es teilt dem Antragsteller die zuständige Auslände

  • § 91e — Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen

    Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind

  • § 91f — Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union

    (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1883. (2) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen könn

  • § 91g — Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU

    (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Anträge nach § 19b entgegen und leitet diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Es teilt dem Antragsteller die zuständige Auslände

  • § 91h — Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226

    (1) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, dessen Daten im Einreise-/Ausreisesystem nach der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/A

  • § 91j — Datenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358

    (1) In den Dringlichkeitsfällen des § 23 Absatz 4 Satz 1 übermitteln das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die nach Artikel 18 der Ve

  • § 91k — Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358

    Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Verbindung mit Artikel 15

Kapitel 8 — Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration

  • § 92 — Amt der Beauftragten

    (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration. (2) Das Amt der Beauftragten wird bei einer obersten Bundesbehörde eingerichtet un

  • § 93 — Aufgaben

    Die Beauftragte hat die Aufgaben,

  • § 94 — Amtsbefugnisse

    (1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig b

Kapitel 9 — Straf- und Bußgeldvorschriften

  • § 95 — Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98

  • § 95a — Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einem dort genannten Ausländer die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet e

  • § 96 — Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm d

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