Asylum Act (AsylG)
Overview
The Asylgesetz (AsylG) is the German Asylum Act, governing the procedural framework for asylum applications in Germany. It implements the Common European Asylum System, regulating the examination of applications, the rights of asylum seekers, and the Dublin procedure for determining responsibility. This German statute (AsylVfG 1992) is part of the legal framework governing immigration law. German immigration law regulates the entry, residence, and integration of foreign nationals in Germany. It is primarily governed by the Residence Act (AufenthG) and the Asylum Act (AsylG), which implement both national policies and European Union directives. Official Abbreviation: AsylVfG 1992 Full German Title: Asylgesetz Date of Enactment: 1992-06-26 Official Text: Gesetze im Internet
Table of Contents
Abschnitt 1 — Geltungsbereich
- § 1 — Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (Ausländer), die Folgendes beantragen (Asylantrag): (2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über d
Abschnitt 2 — Schutzgewährung
- § 2 — Rechtsstellung Asylberechtigter
(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. (2) Für das Verfahren zur Prüfung der Anerkennung der Asylberechtigung finden
- § 3 — Zuerkennung des internationalen Schutzes
Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347. Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 i
- § 4 — (weggefallen)
Abschnitt 3 — Allgemeine Bestimmungen
- § 5 — Bundesamt
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nimmt Asylanträge entgegen, prüft diese und erlässt Entsc
- § 6 — Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1
- § 7 — Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist
- § 8 — Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitun
- § 9 — (weggefallen)
- § 10 — Zustellungsvorschriften
(1) Unbeschadet der Pflicht aus Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des
- § 11 — Ausschluss des Widerspruchs
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.
- § 11a — (weggefallen)
Abschnitt 4 — Asylverfahren
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 12 — Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein volljähriger Ausländer, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenh
- § 12a — Asylverfahrensberatung
(1) Der Bund fördert eine behördenunabhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asylverfahrensberatung. Die Förderung setzt voraus, dass die Träger der Asylverfahrensberatu
- § 12b — Unentgeltliche Rechtsauskunft
(1) Das Bundesamt gewährt auf Ersuchen des Antragstellers unentgeltlich Rechtsauskunft nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1351. (2) In den Fälle
- § 12c — Beschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen
Der Zugang zu Einrichtungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 sowie des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratung
- § 13 — Stellung eines Asylantrags
(1) Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. (2) Ein Ausländer, der nicht im Besit
- § 13a — Registrierung eines Asylantrags
Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. In den Fällen des § 14 Absatz
- § 14 — Einreichung eines Asylantrags
(1) Der Asylantrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes einzureichen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Auslä
- § 15 — Allgemeine Mitwirkungspflichten
(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist unbeschadet von Ar
- § 15a — Auslesen und Auswerten von Datenträgern
(1) Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 2 zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und
- § 15b — Nachträglicher biometrischer Abgleich mit allgemein öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet; Verordnungsermächtigung
(1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten
- § 16 — Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität
(1) Die Identität eines Ausländers, der einen Asylantrag stellt, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen wer
- § 17 — Sprachmittler
Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.
Unterabschnitt 2 — Einleitung des Asylverfahrens
- § 18 — Aufgaben der Grenzbehörde
(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) einen Asylantrag stellt, ist unverzüglich nach der Antragstellun
- § 18a — Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze
(1) Wird ein Asylantrag nach den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Asylgrenzverfahren) geprüft, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit A
- § 19 — Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes einen Asylantrag stellt, ist in den Fällen des § 14 Absatz 1 unverzüglich nach der Antragstel
- § 20 — Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Ve
- § 21 — Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
(1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmee
- § 22 — Meldepflicht
(1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes einzureichen hat (§ 14 Absatz 1), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leite
- § 22a — Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde
Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, de
Unterabschnitt 3 — Verfahren beim Bundesamt
- § 23 — Entscheidung über das Verbot der Abschiebung
Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Absch
- § 24 — (weggefallen)
- § 25 — Anhörung im Asylverfahren
(1) Der Ausländer hat alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. (2) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unbe
- § 26 — Asylanträge von Familienangehörigen
(1) Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 werden individuell geprüft und entschieden. Reisen Familienverbände gemeinsam ein, sollen die Per
- § 26a — Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nich
- § 27 — Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348. (2) Die Bundesregierung legt dem De
- § 27a — (weggefallen)
- § 28 — Nachfluchttatbestände
Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss g
- § 29 — Unzulässige Anträge
Das Bundesamt lehnt den Asylantrag als unzulässig ab, wenn
- § 29a — Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungsermächtigung
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angege
- § 29b — Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348. (2) Die Bundesregierung soll in
- § 30 — Offensichtlich unbegründete Asylanträge
Ein nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 unbegründeter Asylantrag ist im Einklang mit Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wen
- § 31 — Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
(1) Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. (2) In Entscheidungen über zulässig
- § 32 — Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme
Im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Antragsrücknahme nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder der stillschweigenden Antragsrücknahme nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348 stell
- § 32a — Ruhen des Verfahrens
(1) Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. Solange das Verfahren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländ
- § 33 — (weggefallen)
Unterabschnitt 4 — Aufenthaltsbeendigung
- § 34 — Abschiebungsandrohung
(1) Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (2) Die Abschie
- § 34a — Abschiebungsanordnung
(1) Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU)
- § 35 — (weggefallen)
- § 36 — Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348
(1) Das Bundesamt übermittelt in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. (2) Anträge
- § 37 — (weggefallen)
- § 38 — Ausreisefrist
(1) In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74
- § 39 — Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung
Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz
- § 40 — Unterrichtung der Ausländerbehörde
(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung und leitet ihr
- § 41 — (weggefallen)
- § 42 — Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den spä
- § 43 — Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs
- § 43a — (weggefallen)
- § 43b — (weggefallen)
Abschnitt 5 — Unterbringung und Verteilung
- § 44 — Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration
(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung von Ausländern die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinbli
- § 45 — Aufnahmequoten
(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Ausländern durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren
- § 46 — Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
(1) Für Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1a vorliegen, ist die Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration zuständig, die über einen freien Unterbr
- § 47 — Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
(1) Ausländer, die nach § 14 Absatz 1 den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes einreichen müssen, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle d
- § 48 — Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer
- § 49 — Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist oder wenn dem Auslän
- § 50 — Landesinterne Verteilung
(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass (2) Die Landesregierung
- § 51 — Länderübergreifende Verteilung
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen
- § 52 — Quotenanrechnung
Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 angerechnet.
- § 53 — Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
(1) Ausländer, die einen Asylantrag eingereicht haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebrach
- § 54 — Unterrichtung des Bundesamtes
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
Abschnitt 6 — Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 55 — Aufenthaltsgestattung
(1) Einem Ausländer ist der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet und er hat ein Recht auf Verbleib, solange die Voraussetzungen aus Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel
- § 56 — Räumliche Beschränkung
(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. (2) Wenn der Ausländer verpf
- § 57 — Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
(1) Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begr
- § 58 — Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend
- § 59 — Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
(1) Die Verlassenspflicht nach § 12 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Reiseweg und Beförderungsm
- § 59a — Erlöschen der räumlichen Beschränkung
(1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Die räumliche Beschränkung erlisch
- § 59b — Anordnung der räumlichen Beschränkung
(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn (2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten
- § 60 — Auflagen
(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpf
- § 61 — Erwerbstätigkeit
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer drei Monate nach der Registrierung sei
- § 62 — Gesundheitsuntersuchung
(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenau
- § 63 — Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
(1) Dem Ausländer wird bei der Antragseinreichung oder so schnell wie möglich im Anschluss daran eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestatt
- § 63a — Ankunftsnachweis
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und dessen Asylantrag registriert wurde, der den Asylantrag aber noch nicht eingereicht hat, wird bei der Registrierung des Antrags nach Artikel
- § 63b — Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze
(1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend
- § 64 — Ausweispflicht
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis. (2) Die Bescheinigung über die Aufenthal
- § 65 — Herausgabe des Passes
(1) Dem Ausländer ist nach der Einreichung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer ein
- § 66 — Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er (2) Zustä
- § 67 — Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere (2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in
- § 68 — Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungsermächtigung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann anordnen, dass sich ein Ausländer nur an dem nach § 47 Absatz 1b und 1c bestimmten Ort aufhalten darf. Die Anordnung ist zulässig, wenn dies verhältnis
- § 68a — Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass sich ein Ausländer nur an dem nach § 47 Absatz 1 bestimmten Ort aufhalten darf. Die Anordnung ist zulässig, wenn dies verh
- § 69 — Asylverfahrenshaft; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Ausländer darf während des Asylverfahrens auf richterliche Anordnung nur in Haft genommen werden (Asylverfahrenshaft), (2) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist unzulässig, wenn sie als Mit
- § 70 — Vollzug der Asylverfahrenshaft
(1) Die Haft nach § 69 wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen nicht vorhanden oder ist der Vollzug in einer speziellen Hafteinrichtung nicht aus
- § 70a — Inhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen
(1) Bei der Entscheidung über die Inhaftnahme eines Ausländers nach § 69 sind jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die darauf hindeuten, dass der Ausländer
- § 70b — Haft im Rückkehrgrenzverfahren
(1) Ein Ausländer darf nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 (Haft im Rückkehrgrenzverfahren) nur auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden. § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer
Abschnitt 7 — Folgeantrag
- § 71 — Folgeantrag
(1) Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. Das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags richtet sich nach den Artikeln 5
Abschnitt 8 — Erlöschen, Entzug, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
- § 72 — Erlöschen
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen im Einklang mit Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348, wenn der Ausländer (2) Der Auslän
- § 73 — (weggefallen)
- § 73a — (weggefallen)
- § 73b — Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten ergänzend zu den Artikeln 65 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1347. Hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr für d
- § 73c — Ausländische Anerkennung als Flüchtling
(1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung
Abschnitt 9 — Gerichtsverfahren
- § 74 — Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss im Einklang mit Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 und mit Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 inner
- § 75 — Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib
Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende
- § 76 — Einzelrichter
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkei
- § 77 — Entscheidung des Gerichts
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der
- § 78 — Rechtsmittel
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar.
- § 79 — Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwal
- § 80 — Ausschluss der Beschwerde
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbe
- § 80a — Ruhen des Verfahrens
(1) Für das Klageverfahren gilt § 32a Absatz 1 entsprechend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen Einfluss. (2) Die Klage gilt als zurückg
- § 81 — Nichtbetreiben des Verfahrens
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger t
- § 82 — Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gewährt. Die Akten können dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Gesch
- § 83 — Besondere Spruchkörper
(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden. (2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz dur
- § 83a — Unterrichtung der Ausländerbehörde
Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschi
- § 83b — Gerichtskosten, Gegenstandswert
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
- § 83c — Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsg
Abschnitt 10 — Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 84 — Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren u
- § 84a — Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Absatz 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
- § 85 — Sonstige Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Asylverfahren vor dem Bundesamt od
- § 86 — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 11 — Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 87 — Übergangsvorschriften
(1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften: (2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
- § 87a — Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen
(1) Soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 26a und 34a auch für Ausländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen As
- § 87b — Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.
- § 87c — Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen
(1) Eine vor dem 6. August 2016 erworbene Aufenthaltsgestattung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung fort. Sie kann insbesondere durch eine Bescheinigung nach § 63 nachgewiesen werden. § 67 bleibt u
- § 87d — Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung
§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben.
- § 87e — Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung
(1) Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Artik
- § 88 — Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrech
- § 88a — Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
- § 89 — Einschränkung von Grundrechten
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Geset
- § 90 — (weggefallen)
- Anlage I — (zu § 26a)
Norwegen
- Anlage II — (zu § 29a)
Albanien Bosnien und Herzegowina