German Stock Corporation Act (AktG)

Overview

The Aktiengesetz (AktG) regulates stock corporations (Aktiengesellschaften, AG) in Germany, covering formation, organization (management board, supervisory board, general meeting), shares, capital measures, and dissolution. This German statute (AktG) is part of the legal framework governing corporate law. German corporate law regulates the formation, organization, and dissolution of business entities including stock corporations (AG), limited liability companies (GmbH), and partnerships. Official Abbreviation: AktG Full German Title: Aktiengesetz Date of Enactment: 1965-09-06 Official Text: Gesetze im Internet

Table of Contents

  • Eingangsformel

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erstes Buch — Aktiengesellschaft

Erster Teil — Allgemeine Vorschriften

  • § 1 — Wesen der Aktiengesellschaft

    (1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. (2) Die Aktiengesells

  • § 2 — Gründerzahl

    An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.

  • § 3 — Formkaufmann. Börsennotierung

    (1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. (2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesel

  • § 4 — Firma

    Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung “Aktiengesellschaft” oder eine allgem

  • § 5 — Sitz

    Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.

  • § 6 — Grundkapital

    Das Grundkapital muß auf einen Nennbetrag in Euro lauten.

  • § 7 — Mindestnennbetrag des Grundkapitals

    Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.

  • § 8 — Form und Mindestbeträge der Aktien

    (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind

  • § 9 — Ausgabebetrag der Aktien

    (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag

  • § 10 — Aktien und Zwischenscheine

    (1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn (2) Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der T

  • § 11 — Aktien besonderer Gattung

    Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.

  • § 12 — Stimmrecht

    Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

  • § 13 — Unterzeichnung der Aktien

    Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Die

  • § 14 — Zuständigkeit

    Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.

  • § 15 — Verbundene Unternehmen

    Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrs

  • § 16 — In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen

    (1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so

  • § 17 — Abhängige und herrschende Unternehmen

    (1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. (2)

  • § 18 — Konzern und Konzernunternehmen

    (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehme

  • § 19 — Wechselseitig beteiligte Unternehmen

    (1) Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der

  • § 20 — Mitteilungspflichten

    (1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen. Für die Feststel

  • § 21 — Mitteilungspflichten der Gesellschaft

    (1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich

  • § 22 — Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

    Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1, 3 oder 4, § 21 Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, daß ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird.

Zweiter Teil — Gründung der Gesellschaft

  • § 23 — Feststellung der Satzung

    (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht. (2) In der Urkunde sind anzugeben

  • § 24 — (weggefallen)
  • § 25 — Bekanntmachungen der Gesellschaft

    Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.

  • § 26 — Sondervorteile. Gründungsaufwand

    (1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. (2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der G

  • § 27 — Sacheinlagen, Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen

    (1) Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder an

  • § 28 — Gründer

    Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.

  • § 29 — Errichtung der Gesellschaft

    Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.

  • § 30 — Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers

    (1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. (2) Auf d

  • § 31 — Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgründung

    (1) Ist in der Satzung als Gegenstand einer Sacheinlage oder Sachübernahme die Einbringung oder Übernahme eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens festgesetzt worden, so haben die Gründe

  • § 32 — Gründungsbericht

    (1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht). (2) Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angeme

  • § 33 — Gründungsprüfung. Allgemeines

    (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen. (2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn

  • § 33a — Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung

    (1) Von einer Prüfung durch Gründungsprüfer kann bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 33 Abs. 2 Nr. 4) abgesehen werden, soweit eingebracht werden sollen: (2) Absatz 1 ist nicht

  • § 34 — Umfang der Gründungsprüfung

    (1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken, (2) Über jede Prüfung ist unter Darlegu

  • § 35 — Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer

    (1) Die Gründungsprüfer können von den Gründern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. (2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gründern und

  • § 36 — Anmeldung der Gesellschaft

    (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen,

  • § 36a — Leistung der Einlagen

    (1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen

  • § 37 — Inhalt der Anmeldung

    (1) In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag

  • § 37a — Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung

    (1) Wird nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, ist dies in der Anmeldung zu erklären. Der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme ist zu beschreiben. Die Anmeldung muss die

  • § 38 — Prüfung durch das Gericht

    (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen. (2) Das Gericht kann die Eintragung auch ab

  • § 39 — Inhalt der Eintragung

    (1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, der Tag der Fest

  • § 40 — (weggefallen)
  • § 41 — Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe

    (1) Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so ha

  • § 42 — Einpersonen-Gesellschaft

    Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs

  • (XXXX) §§ 43 und 44
  • § 45 — Sitzverlegung

    (1) Wird der Sitz der Gesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht des bisherigen Sitzes anzumelden. (2) Wird der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes verlegt, s

  • § 46 — Verantwortlichkeit der Gründer

    (1) Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Ei

  • § 47 — Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern

    Neben den Gründern und den Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, ist als Gesamtschuldner der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet,

  • § 48 — Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats

    Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Gründung ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet; sie s

  • § 49 — Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer

    § 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.

  • § 50 — Verzicht und Vergleich

    Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegen die Gründer, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 46 bis 48) erst drei Jahre nach der Ei

  • § 51 — Verjährung der Ersatzansprüche

    Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichte

  • § 52 — Nachgründung

    (1) Verträge der Gesellschaft mit Gründern oder mit mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären, nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder and

  • § 53 — Ersatzansprüche bei der Nachgründung

    Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Sie haben

Dritter Teil — Rechtsverhältnisse der

Gesellschaft und der Gesellschafter

  • § 53a — Gleichbehandlung der Aktionäre

    Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

  • § 54 — Hauptverpflichtung der Aktionäre

    (1) Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt. (2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktionäre den A

  • § 55 — Nebenverpflichtungen der Aktionäre

    (1) Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nic

  • § 56 — Keine Zeichnung eigener Aktien. Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen

    (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen. (2) Ein abhängiges Unternehmen darf keine Aktien der herrschenden Gesellschaft, ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine Aktien der a

  • § 57 — Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

    (1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die

  • § 58 — Verwendung des Jahresüberschusses

    (1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund ein

  • § 59 — Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn

    (1) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen. (2) Der Vorstand darf einen Abschlag nur

  • § 60 — Gewinnverteilung

    (1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. (2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhal

  • § 61 — Vergütung von Nebenleistungen

    Für wiederkehrende Leistungen, zu denen Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücks

  • § 62 — Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen

    (1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteh

  • § 63 — Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

    (1) Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. (2)

  • § 64 — Ausschluß säumiger Aktionäre

    (1) Aktionären, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, daß sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen

  • § 65 — Zahlungspflicht der Vormänner

    (1) Jeder im Aktienregister verzeichnete Vormann des ausgeschlossenen Aktionärs ist der Gesellschaft zur Zahlung des rückständigen Betrags verpflichtet, soweit dieser von seinen Nachmännern nicht zu e

  • § 66 — Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten

    (1) Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 54 und 65 nicht befreit werden. Gegen eine Forderung der Gesellschaft nach den §§ 54 und 65 ist die Aufrechnung nic

  • § 67 — Eintragung im Aktienregister

    (1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und einer Anschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder d

  • § 67a — Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen

    (1) Börsennotierte Gesellschaften haben Informationen über Unternehmensereignisse gemäß Absatz 6, die den Aktionären nicht direkt oder von anderer Seite mitgeteilt werden, zur Weiterleitung an die Akt

  • § 67b — Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre

    (1) Der Letztintermediär hat dem Aktionär die nach § 67a Absatz 1 Satz 1 erhaltenen Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absatz 3 und 4 Unterabsatz 3 sow

  • § 67c — Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes

    (1) Der Letztintermediär hat die vom Aktionär einer börsennotierten Gesellschaft erhaltenen Informationen über die Ausübung seiner Rechte als Aktionär entweder direkt an die Gesellschaft oder an einen

  • § 67d — Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären

    (1) Die börsennotierte Gesellschaft kann von einem Intermediär, der Aktien der Gesellschaft verwahrt, Informationen über die Identität der Aktionäre und über den nächsten Intermediär verlangen. Format

  • § 67e — Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre

    (1) Gesellschaften und Intermediäre dürfen personenbezogene Daten der Aktionäre für die Zwecke der Identifikation, der Kommunikation mit den Aktionären, den Gesellschaften und den Intermediären, der A

  • § 67f — Kosten; Verordnungsermächtigung

    (1) Vorbehaltlich der Regelungen in Satz 2 trägt die Gesellschaft die Kosten für die nach den §§ 67a bis 67d, auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5, und nach § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie

  • § 68 — Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung

    (1) Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 u

  • § 69 — Rechtsgemeinschaft an einer Aktie

    (1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. (2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtsc

  • § 70 — Berechnung der Aktienbesitzzeit

    Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen

  • § 71 — Erwerb eigener Aktien

    (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben, (2) Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Ge

  • § 71a — Umgehungsgeschäfte

    (1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gese

  • § 71b — Rechte aus eigenen Aktien

    Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.

  • § 71c — Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

    (1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoß gegen § 71 Abs. 1 oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. (2) Entfallen auf die Aktien, welche di

  • § 71d — Erwerb eigener Aktien durch Dritte

    Ein im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft handelnder Dritter darf Aktien der Gesellschaft nur erwerben oder besitzen, soweit dies der Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und

  • § 71e — Inpfandnahme eigener Aktien

    (1) Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 und 2, § 71d steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein We

  • § 72 — Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren

    (1) Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde im Aufgebotsverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

  • § 73 — Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft

    (1) Ist der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden, so kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zu

  • § 74 — Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine

    Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, daß die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungs

  • § 75 — Neue Gewinnanteilscheine

    Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der

Vierter Teil — Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt — Vorstand

  • § 76 — Leitung der Aktiengesellschaft

    (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als dre

  • § 77 — Geschäftsführung

    (1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann Abweich

  • § 78 — Vertretung

    (1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenser

  • § 79 — (weggefallen)
  • § 80 — Angaben auf Geschäftsbriefen

    (1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gese

  • § 81 — Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder

    (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Än

  • § 82 — Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

    (1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden. (2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahme

  • § 83 — Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen

    (1) Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung und den Absc

  • § 84 — Bestellung und Abberufung des Vorstands

    (1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines

  • § 85 — Bestellung durch das Gericht

    (1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. (1a)

  • § 86

    (weggefallen)

  • § 87 — Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder

    (1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientie

  • § 87a — Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften

    (1) Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft beschließt ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Dieses Vergütungssystem enthält mindestens die folgenden An

  • § 88 — Wettbewerbsverbot

    (1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie

  • § 89 — Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder

    (1) Die Gesellschaft darf ihren Vorstandsmitgliedern Kredit nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats gewähren. Der Beschluß kann nur für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäf

  • § 90 — Berichte an den Aufsichtsrat

    (1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über (2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:

  • § 91 — Organisation. Buchführung

    (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit

  • § 92 — Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

    (1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vor

  • § 93 — Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

    (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsm

  • § 94 — Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

    Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.

Zweiter Abschnitt — Aufsichtsrat

  • § 95 — Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

    Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben

  • § 96 — Zusammensetzung des Aufsichtsrats

    (1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen (2) Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt s

  • § 97 — Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

    (1) Ist der Vorstand der Ansicht, daß der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so hat er dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern und gl

  • § 98 — Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

    (1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Ges

  • § 99 — Verfahren

    (1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt

  • § 100 — Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder

    (1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwil

  • § 101 — Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

    (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmung

  • § 102 — Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder

    (1) Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit

  • § 103 — Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder

    (1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Me

  • § 104 — Bestellung durch das Gericht

    (1) Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auf diese

  • § 105 — Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

    (1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigte

  • § 106 — Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat

    Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mi

  • § 107 — Innere Ordnung des Aufsichtsrats

    (1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gew

  • § 108 — Beschlußfassung des Aufsichtsrats

    (1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß. (2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich

  • § 109 — Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse

    (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur

  • § 110 — Einberufung des Aufsichtsrats

    (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß

  • § 111 — Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

    (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. (2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und d

  • § 111a — Geschäfte mit nahestehenden Personen

    (1) Geschäfte mit nahestehenden Personen sind Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, (2) Geschäfte, die im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen mit nahestehenden Personen getätigt werd

  • § 111b — Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen

    (1) Ein Geschäft der börsennotierten Gesellschaft mit nahestehenden Personen, dessen wirtschaftlicher Wert allein oder zusammen mit den innerhalb des laufenden Geschäftsjahres vor Abschluss des Geschä

  • § 111c — Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen

    (1) Die börsennotierte Gesellschaft hat Angaben zu solchen Geschäften mit nahestehenden Personen, die gemäß § 111b Absatz 1 der Zustimmung bedürfen, unverzüglich gemäß Absatz 2 zu veröffentlichen. Ist

  • § 112 — Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern

    Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

  • § 113 — Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

    (1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessen

  • § 114 — Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

    (1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag

  • § 115 — Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder

    (1) Die Gesellschaft darf ihren Aufsichtsratsmitgliedern Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an Aufsichtsratsmitglieder eines abhängigen

  • § 116 — Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

    Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und

Dritter Abschnitt — Benutzung des Einflusses

auf die Gesellschaft

  • § 117 — Schadenersatzpflicht

    (1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum

Vierter Abschnitt — Hauptversammlung

Erster Unterabschnitt — Rechte der Hauptversammlung

  • § 118 — Allgemeines

    (1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermä

  • § 118a — Virtuelle Hauptversammlung

    (1) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalt

  • § 119 — Rechte der Hauptversammlung

    (1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über (2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden,

  • § 120 — Entlastung

    (1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats.

  • § 120a — Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht

    (1) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung d

Zweiter Unterabschnitt — Einberufung der

Hauptversammlung

  • § 121 — Allgemeines

    (1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand ein

  • § 122 — Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

    (1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe v

  • § 123 — Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis

    (1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlu

  • § 124 — Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung

    (1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang de

  • § 124a — Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

    Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:

  • § 125 — Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder

    (1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen: (2) Die glei

  • § 126 — Anträge von Aktionären

    (1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dorti

  • § 127 — Wahlvorschläge von Aktionären

    Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wah

  • § 127a — Aktionärsforum

    (1) Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen können im Aktionärsforum des Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu s

  • § 128 — (weggefallen)

Dritter Unterabschnitt — Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht

  • § 129 — Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung

    (1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung u

  • § 130 — Niederschrift

    (1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Sat

  • § 130a — Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen

    (1) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation unter Verwendung

  • § 131 — Auskunftsrecht des Aktionärs

    (1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnu

  • § 132 — Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht

    (1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem di

Vierter Unterabschnitt — Stimmrecht

  • § 133 — Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit

    (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse best

  • § 134 — Stimmrecht

    (1) Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Für den Fall, daß einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft die

  • § 134a — Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich

    (1) Im Sinne der §§ 134b bis 135 ist (2) Für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater sind die §§ 134b bis 135 nur anwendbar, soweit sie den folgenden Bestimmungen der Richtl

  • § 134b — Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten

    (1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), und in der insbesondere folgende Punk

  • § 134c — Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern

    (1) Institutionelle Anleger haben offenzulegen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristi

  • § 134d — Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater

    (1) Stimmrechtsberater haben jährlich zu erklären, dass sie den Vorgaben eines näher bezeichneten Verhaltenskodex entsprochen haben und entsprechen oder welche Vorgaben des Verhaltenskodex sie nicht e

  • § 135 — Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde

    (1) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf

  • § 135a — Mehrstimmrechtsaktien

    (1) Die Satzung kann Namensaktien mit Mehrstimmrechten vorsehen. Die Mehrstimmrechte dürfen höchstens das Zehnfache des Stimmrechts nach § 134 Absatz 1 Satz 1 betragen. Ein Beschluss der Hauptversamml

  • § 136 — Ausschluß des Stimmrechts

    (1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft g

  • § 137 — Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären

    Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen Antrag vor d

Fünfter Unterabschnitt — Sonderbeschluß

  • § 138 — Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung

    In diesem Gesetz oder in der Satzung vorgeschriebene Sonderbeschlüsse gewisser Aktionäre sind entweder in einer gesonderten Versammlung dieser Aktionäre oder in einer gesonderten Abstimmung zu fassen,

Sechster Unterabschnitt — Vorzugsaktien

ohne Stimmrecht

  • § 139 — Wesen

    (1) Für Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). Der Vorzug kann insbesondere in einem

  • § 140 — Rechte der Vorzugsaktionäre

    (1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte. (2) Ist der Vorzug nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jah

  • § 141 — Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs

    (1) Ein Beschluß, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. (2) Ein Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei d

Siebenter Unterabschnitt — Sonderprüfung.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

  • § 142 — Bestellung der Sonderprüfer

    (1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenm

  • § 143 — Auswahl der Sonderprüfer

    (1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden (2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handel

  • § 144 — Verantwortlichkeit der Sonderprüfer

    § 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.

  • § 145 — Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht

    (1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Wa

  • § 146 — Kosten

    Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vort

  • § 147 — Geltendmachung von Ersatzansprüchen

    (1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichts

  • § 148 — Klagezulassungsverfahren

    (1) Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, können die Zulassung beantragen

  • § 149 — Bekanntmachungen zur Haftungsklage

    (1) Nach rechtskräftiger Zulassung der Klage gemäß § 148 sind der Antrag auf Zulassung und die Verfahrensbeendigung von der börsennotierten Gesellschaft unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekan

Fünfter Teil — Rechnungslegung

Gewinnverwendung

Erster Abschnitt — Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht

  • § 150 — Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage

    (1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. (2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvo

  • § 150a — (weggefallen)
  • § 151 — (weggefallen)
  • § 152 — Vorschriften zur Bilanz

    (1) Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. Bedingtes Kapital ist mit de

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